Drucksache - 1639/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf zu den Bebauungsplänen 5-73 und 5-74
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
13.05.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. (1. Zw.) v. 30.04.2009
Anlage z. Vorl. z. K. (1. Zw.) v. 30.04.2009

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

1.      Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 16. Dezember 2008 über die Aufstellung der Bebauungspläne 5-73 und 5-74.

 

in Anlage beigefügt:

1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000

 

 

Der Bebauungsplanentwurf 5-74 umfasst die Teilflächen der Wasserstadt Berlin – Oberhavel zwischen Daumstraße, der südlichen Grenze der Schwielowseestraße und ihrer westlichen Verlängerung bis zur Havel und der Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst.

 

Der Bebauungsplanentwurf 5-73 umfasst die Teilflächen der Wasserstadt Berlin – Oberhavel zwischen Schwielowseestraße, Daumstraße, Pohlseestraße und Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst.

 

Begründung

 

1.  Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 sollen auf der Grundlage der Vorentwürfe vom 3. Dezember 2008 weitergeführt werden.

Sie dienen jeweils der Änderung von Teilen der bereits festgesetzten Bebauungspläne VIII- 526 (festgesetzt am 5. Juli 2007) und VIII- 530 (festgesetzt am 27. Februar 2007).

Diese setzen allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, öffentliche Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Promenade fest.

Die Planungsziele der Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 sind bisher bis auf eine Reihenhausbebauung im Bereich der Schwielowseestraße 15- 29 und der Schwielowseestraße selbst nicht realisiert worden.

 

Anfang der 90er Jahre ging das Land Berlin von einem erheblichen Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum aus. Stadtplaner und Wirtschaftsexperten prognostizierten bis zum Jahr 2010 einen Anstieg der Berliner Bevölkerung von ca. 3,4 Millionen auf bis zu 3,7 Millionen Einwohner und einen Bedarf an zusätzlichen Flächen für Handel, Büros und Dienstleistungen in einer Größenordnung von insgesamt 13 Millionen m2 Bruttogeschossfläche (BGF). Um den daraus abgeleiteten erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken, beschloss der Berliner Senat in den Jahren 1992 bis 1994 neben anderen großen Stadtentwicklungsvorhaben die förmliche Festlegung von fünf städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Als erster dieser fünf Bereiche wurde mit der Verordnung vom 13. Juli 1992 im Bezirk Spandau von Berlin das Gebiet der Wasserstadt Berlin-Oberhavel als städtebaulicher Entwicklungsbereich gemäß § 165 Baugesetzbuch (BauGB) förmlich festgelegt (GVBl. S. 241).

Das nördlich der Spandauer Altstadt, beidseitig der Oberhavel, gelegene Areal wurde damals noch weitgehend extensiv gewerblich genutzt und sollte aufgrund seiner stadträumlichen und wasserbezogenen Lagequalitäten städtebaulich neu strukturiert werden und hochwertige Wohn- und Büro-/Dienstleistungsnutzungen aufnehmen. Es war beabsichtigt, bis zu 12.700 Wohnungen und bis zu 1,28 Mio. m2 BGF Gewerbe zu realisieren.

Mehr als fünfzehn Jahre nach Festlegung des Entwicklungsbereiches sind große Teile der Planungen für die Wasserstadt Berlin-Oberhavel baulich umgesetzt worden. Für einige Gebiete, so auch für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 5-73 und 5-74 ist dies bislang noch nicht gelungen.

Die von hohen Erwartungen hinsichtlich einer positiven demographischen und ökonomischen Entwicklung Berlins begleiteten Entwicklungsmaßnahmen sahen sich bereits ab 1996 einer völlig veränderten Situation ausgesetzt, da parallel zu einem deutlichen Rückgang der Nachfrage nach Wohnungen und einem hohen Leerstand an Büro- und Dienstleistungsflächen eine deutliche Korrektur der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung nach unten erfolgte.

Die aus dieser Situation resultierende kontinuierliche Anpassung und Fortschreibung der städtebaulichen Rahmenplanungen in den Berliner Entwicklungsbereichen mündete am 1. Juli 2003 in den Beschluss des Berliner Senates zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche, die aktive Verfolgung des Entwicklungszieles „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ aufzugeben.

 

Als weiter zu verfolgendes Entwicklungsziel wurde an der Fortführung und dem Abschluss der städtebaulichen und planungsrechtlichen Neustrukturierung der Entwicklungsbereiche festgehalten. Dem entsprechend wurden in den einzelnen Entwicklungsbereichen die städtebaulichen Konzepte an die stark veränderte Nachfragesituation angepasst und in ihren Bauflächen bzw. Bebauungsdichten reduziert.

In der Wasserstadt Berlin- Oberhavel sollen jetzt noch Flächen für bis zu 7.500 Wohnungen für etwa 16.000 Einwohner und bis zu 900.000 m2 Geschossfläche für  Gewerbe planungsrechtlich gesichert werden.

Durch Verordnung vom 10. Januar 2006 wurde etwa ein Drittel der Gebietskulisse nach Durchführung bzw. Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entlassen.

Mit der zweiten Verordnung vom 9. September 2008 wurde für alle übrigen Flächen – mit Ausnahme von drei Teilflächen – die o.g. Entwicklungsbereichsverordnung aufgehoben.

Vor dem oben dargestellten gesamtstädtischen Hintergrund haben sich auch die Planungsziele für die bisherigen Bebauungspläne VIII-526 und VIII- 530 wesentlich geändert.

Die neu aufzustellenden Bebauungspläne 5-73 und 5-74 haben zum Ziel, die städtebauliche Dichte bzw. das Nutzungsmaß im Vergleich zu den bereits festgesetzten Planungen VIII- 526 und VIII- 530 erheblich zu verringern. Die Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen wird auf das erforderliche Maß reduziert.

Beibehalten wird grundsätzlich das Ziel der Schaffung einer verträglichen Nutzungsmischung aus Wohnen und damit zu vereinbarendem Gewerbe sowie öffentlichem Grün in Ufernähe. Festgesetzt werden Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet und öffentliche Parkanlage. Die Art der baulichen Nutzung bleibt demzufolge erhalten.

 

Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 überplanen die Geltungsbereiche der bereits festgesetzten Bebauungspläne VIII-526 und VIII-530. Sie sollen als Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes sind nicht erforderlich.

Da die Festsetzung der Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 bereits vollzogen ist, müssen die Änderungsverfahren für beide Bebauungspläne als eigenständige neue Verfahren durchgeführt werden.

 

2.  Intension der Planung

 

Das städtebauliche Leitbild für die Entwürfe der neu aufzustellenden Bebauungspläne 5-73 und 5-74 ist es, die bauliche Dichte sowie das Nutzungsmaß in beiden Plangebieten zu reduzieren und somit den veränderten Markbedingungen anzupassen. Die nachfolgend dargelegten Änderungen in Bezug auf die Strukturierung der Baufelder, Baukörperausweisungen und deren Abstandsflächen zueinander, verfolgen neben dem Anpassen der baulichen Dichte das Ziel, die Sichtbeziehungen zum Wasser zu verbessern und die Baustrukturen zur Wasserlage hin zu öffnen.

Des Weiteren soll eine Abkehr von den in den festgesetzten Bebauungsplänen hauptsächlich verwendeten Festsetzungen für Reihenhäuser hin zu variablen Baustrukturen wie Solitäre, Doppelhäuser und Reihenhäuser erfolgen. Somit gelingt es künftig bautypologische Monostrukturen in beiden Bebauungsplanbereichen zu vermeiden und ein Planungsrecht bereitzustellen, das der derzeitigen Nachfrage entspricht.

 

3.  Planinhalt

 

Bebauungsplanentwurf 5-73

 

Lagebeschreibung

 

Der Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Bezirks Spandau, im Ortsteil Haselhorst und ist Teil des Quartiers Haveleck der Wasserstadt Berlin – Oberhavel.

Der Geltungsbereich wird im Westen durch die Havel, im Norden durch die Schwieloseestraße, im Osten durch die Daumstraße und im Süden durch die Pohleseestraße begrenzt.

Direkt nördlich angrenzend an den Geltungsbereich liegt der am 27. Februar 2007 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 530, der durch den Bebauungsplanentwurf 5-74 überplant werden soll.

 

Eigentumsverhältnisse:

 

Der überwiegende Anteil der Grundstücke innerhalb des Plangebiets befindet sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin. Die bebauten Grundstücke an der Schwielowseestraße befinden sich in privatem Eigentum.

 

Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, die Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Promenade“ befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

 

Im Zuge des neu aufzustellenden Bebauungsplans 5-73 sollen folgende Änderungen erfolgen:

 

Erschließung:

 

Die unmittelbare Erschließung der festzusetzenden Baugebiete erfolgt über die direkt angrenzenden bereits vollständig hergestellten Straßen (Daumstraße und Pohleseestraße). Die angrenzende Daumstraße hat in Verbindung mit der „Wasserstadtbrücke“ über die Havel die Funktion einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der Altstadt Spandau und mit dem Berliner Umland (Hennigsdorf) bzw. in Gegenrichtung mit der Berliner Innenstadt verbindet. Die Pohleseestaße als Verlängerung der Spandauer – See – Straße verbindet das Quartier Haveleck mit dem Quartier Havelspitze am westlichen Ufer der Havel.

Die Schwielowseestraße, Zernseestraße sowie Templiner – See – Straße, die z.T. erst provisorisch errichtet worden sind, erschließen als öffentliche Anliegerstraßen die im Geltungsbereich geplanten Wohngebiete.

In der direkt angrenzenden Daumstraße sowie in der nahe gelegenen Rhenaniastraße verkehren Buslinien, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der Spandauer Altstadt verbinden bzw. die Anbindung an den schienengebundenen Verkehr (U – Bahnhof Haselhorst der U – Bahnlinie 7) gewährleisten.

Westlich werden die Wohngebietsflächen durch eine als Fußgängerbereich ausgebildete öffentliche Promenade erschlossen, die entlang des Spandauer Sees festgesetzt werden soll.

 

Die Straßenbreiten der internen öffentlichen Erschließungsstraßen Zernsee- und  Templiner Straße sind derzeit auf ca. 16 m festgesetzt. Künftig sollen sie auf 10 m reduziert werden. Dadurch ergibt sich ein Flächenzuwachs im südlichen Bereich des WA 1 und WA 2- Gebietes. Im Westen werden die Temliner- und die Zernseestraße durch die Ausbildung eines Wendehammers begrenzt. Dieser ist mit einer Tiefe von 19 m so dimensioniert, dass Wendemöglichkeiten für die in diesem Gebiet eingesetzten Müll- und Versorgungsfahrzeuge besteht.

 

Baufelder / Baukörperfestsetzungen / Geschossigkeit:

 

Das Nutzungsmaß der derzeit festzusetzenden Baufelder und Baukörper soll künftig deutlich reduziert werden.

Die bisherige Festsetzung von Baufeldern mit vier zulässigen Vollgeschossen entlang der Daumstraße soll künftig eine westseitige Herabzonierung zu drei zulässigen Vollgeschossen erhalten.

Bei dem Baufeld entlang der Pohlseestraße, das ebenfalls vier Vollgeschosse zulässt, soll straßenseitig ebenfalls eine Verminderung hin zu drei zulässigen Vollgeschossen erfolgen.

Das neue Bebauungskonzept sieht vor, den Eckbereich Pohlseestraße / Ecke Daumstraße baulich hervorzuheben. Aufgrund dessen soll hier ein Baukörper mit zwingender Fünfgeschossigkeit festgesetzt werden.

Wasserseitig setzt der Bebauungsplan VIII- 526 im WA 1, WA 2 und WA 3 jeweils zwei solitäre Baukörper fest, die mit fünf, bzw. sechs zulässigen Vollgeschossen die exponierte Lage am Wasser betonen sollen. Künftig sollen im Bebauungsplanentwurf 5-73 die jeweils südlich gelegenen Solitärgebäude im WA 1 – WA 3 als solche entfallen.

 

Statt  dessen sollen künftig die bisherigen Baufelder in Ost- West- Ausrichtung nördlich entlang der Zernseestraße und der Templiner- See- Straße auf mehrere Baukörper (Doppelhäuser) mit einer Breite von 15 m und einer Tiefe von ca. 13 m reduziert werden, so dass die dann realisierbare Bebauung der tatsächlichen marktgerechten Nachfrage entspricht.

Darüber hinaus, sollen künftig zur besseren Nutzung der nach Süden ausgerichteten Grundstücksflächen, die Baukörperfestsetzungen für die Doppelhäuser in nördliche Richtung verschoben werden. Dadurch kann die Bebauung der Grundstücke so erfolgen, dass Gärten mit Südausrichtung entstehen können.

Die Baukörperfestsetzungen nördlich der Zernseestraße sollen künftig von vier bzw. drei auf drei bzw. zwei zulässige Vollgeschosse reduziert werden.

 

Gleiches gilt für die künftigen Doppelhausfestsetzungen nördlich der Templiner- See- Straße.

 

Durch die Auflockerung der Bauweise sowie die Reduzierung der zu bebauenden Fläche ergeben sich größere Abstandsflächen zwischen den geplanten Baukörpern, so dass eine Verbesserung der Belichtung der Wohnungen in den unteren Geschossen der künftigen Baukörper entlang der Daumstraße erreicht wird.

 

Bebauungsplanentwurf 5-74

 

Lagebeschreibung

 

Der Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Bezirks Spandau, im Ortsteil Haselhorst und ist Teil des Quartiers Haveleck der Wasserstadt Berlin – Oberhavel.

Der Geltungsbereich wird im Westen durch die Havel, im Norden und im Osten durch die Daumstraße und im Süden durch die Schwielowseestraße begrenzt. Direkt angrenzend an den Geltungsbereich liegen der am 14.12.1999 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 567c (Daumstraße – im Norden und Osten) und der am 5. Juli 2007 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 526 (im Süden), der nunmehr durch den Bebauungsplanentwurf 5-73 überplant werden soll.

 

Eigentumsverhältnisse:

 

Die Baugrundstücke innerhalb des Plangebiets befinden sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin.

Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, die Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Promenade“ befinden sich im Eigentum des Landes Berlin

 

Im Zuge des neu aufzustellenden Bebauungsplan 5-74 sollen folgende Änderungen erfolgen:

 

Erschließung:

 

Die unmittelbare Erschließung der festzusetzenden Baugebiete erfolgt über die direkt angrenzende z.T. bereits vollständig hergestellte Schwielowseestraße, die als Ringstraße geführt wird, und die Langer – See – Straße sowie über die Daumstraße. Die Daumstraße hat in Verbindung mit der „Wasserstadtbrücke“ über die Havel die Funktion einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der Altstadt Spandau und mit dem Berliner Umland (Hennigsdorf) bzw. in Gegenrichtung mit der Berliner Innenstadt verbindet.

Die Schwielowseestraße und die Langer – See – Straße, die z.T. erst provisorisch errichtet worden sind, sollen als öffentliche Anliegerstraßen die im Geltungsbereich festzusetzenden Baugebiete erschließen.

In der direkt angrenzenden Daumstraße sowie in der nahe gelegenen Rhenaniastraße verkehren Buslinien, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der Spandauer Altstadt verbinden bzw. die Anbindung an den schienengebundenen Verkehr (U – Bahnhof Haselhorst der U – Bahnlinie 7) gewährleisten

 

In gleicher Weise wie die öffentliche interne Erschließung Zernsee- und Templiner Straße im B- Planentwurf 5-73, soll die Straßenbreite der Langer- See- Straße künftig ebenfalls auf 10 m reduziert werden. Am westlichen Ende der Straße soll ein Wendehammer mit einer Tiefe von 19 m festgesetzt werden. Das WA 1 erfährt somit einen entsprechenden Flächenzuwachs im südlichen Bereich. Die Schwielowseestraße soll in ihrer derzeit festgesetzten Breite von durchschnittlich

12 m - 16 m  erhalten bleiben.

 

Baufelder / Baukörperfestsetzungen / Geschossigkeit:

 

Wie auch im Bebauungsplan 5-73 soll das Nutzungsmaß auf den Wohnbauflächen WA 1 bis WA 3 im Bebauungsplanentwurf 5-74 im Vergleich zum festgesetzten Bebauungsplan VIII- 530 künftig reduziert werden. Das Nutzungsmaß im MI 1 und MI 2 bleibt unverändert.

 

Allgemeines Wohngebiet (WA 1)

 

Die bisherige Baufeldausweisung im WA 1 soll künftig entfallen. Stattdessen sollen mehrere Baukörperausweisungen für Doppelhäuser festgesetzt und in Richtung Norden verschoben werden, so dass auf den künftigen Grundstücken nach Süden ausgerichtete Gärten entstehen können.

Das Solitärgebäude auf der Westseite des WA 1 soll mit vier zulässigen Vollgeschossen unverändert bleiben.

 

Allgemeines Wohngebiet (WA 2)

 

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse entlang der Langer- See Straße sollen künftig erhalten bleiben.

Das bisher südliche Baufeld im WA 2, sowie die südliche Baukörperausweisung für das Solitärgebäude werden nunmehr aufgelöst.

Stattdessen werden in Anlehnung an das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanentwurfes 5-73 Baukörperausweisungen für Doppelhäuser festgesetzt.

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse soll von bisher vier bzw. drei Geschosse auf drei bzw. zwei Vollgeschosse reduziert werden.

Die Viergeschossigkeit des nördlichen Baufeldes für das Solitärgebäude soll erhalten bleiben.

Das  bisher U- förmige Baufeld entlang der Daumstraße entfällt und soll durch eine „gestreckte“ Baufeldausweisung die straßenseitig mit vier zulässigen Vollgeschossen und hofseitig mit drei Vollgeschossen festgesetzt werden soll, ersetzt werden.

 

Die Änderungen des städtebaulichen Konzeptes dienen auch hier einer besseren Belichtung der späteren Wohnungen in den unteren Etagen auf den Hofseiten des entlang der Daumstraße angeordneten Baufeldes.

 

Allgemeines Wohngebiet (WA 3)

 

Die überbaubare Grundstücksfläche im WA 3 wird im derzeit festgesetzten Bebauungsplan VIII- 530 durch eine umlaufende Baugrenze gebildet, die bis auf einen Vorgartenbereich von 6 m entlang der Daumstraße bis an die Straßenbegrenzungslinie der Schwielowseestraße heranreicht.

Durch eine festgesetzte GRZ von 0,5 bei vier zulässigen Vollgeschossen ist das Nutzungsmaß im Hinblick auf die erfolgte Nachfrage als zu hoch einzustufen.

Demzufolge soll im WA 3 eine Reduzierung der zulässigen baulichen Dichte erfolgen, die an die veränderte Marktsituation angepasst ist.

Künftig soll eine Baufeldfestsetzung entlang der Daumstraße, sowie vier Baukörperausweisungen für Solitärgebäude erfolgen, die entlang des nördlichen und südlichen Abschnittes der Schwielowseestraße, angeordnet werden.

Bei dem Baufeld entlang der Daumstraße sollen straßenseitig vier - und westseitig drei Vollgeschosse zulässig sein. Bisher waren durchgängig vier Vollgeschosse zulässig sein. Bisher waren durchgängig vier Vollgeschosse zulässig.

Die Baukörperausweisungen für die Solitärgebäude sollen mit vier zulässigen Vollgeschossen festgesetzt werden.

Der Abstand zwischen den Baufeldern entlang der Daumstraße und den Doppelhausfestsetzungen erweitern sich somit auf 12 m, so dass auch hier eine Verbesserung der Belichtung der Wohnungen in den unteren Geschossen der künftigen Baukörper entlang der Daumstraße erreicht wird.

 

4.  Vorbereitende Bauleitplanung / Informelle Planung

 

Flächennutzungsplan (FNP)

 

Im Rahmen eines Änderungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurden die Darstellungen des Flächennutzungsplans parallel zu den Bebauungsplanverfahren VIII- 526 und VIII- 530 geändert. Damit wurde dem weiterentwickelten Nutzungskonzept für das Quartier Haveleck Rechnung getragen und auf Grund der perspektivischen Lagegunst Wohnbebauung Priorität eingeräumt.

Die im Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.01.2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 23. September 2008 (Abl. S. 2330) dargestellte gemischte Baufläche M2 wurde mit Ausnahme einer Teilfläche entlang der nördlichen Daumstraße (Zufahrt zur Wasserstadtbrücke) in Wohnbaufläche W1 geändert.

 

Die wasserbegleitenden Flächen entlang der Havel sind weiterhin als Grünfläche (Grünzug) dargestellt. Diese ist Teil einer übergeordneten wasserbegleitenden Grünverbindung, die als Erholungsfläche dient und die Zugänglichkeit der innerstädtischen Wasserläufe für die Allgemeinheit sichern soll.

 

Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf 5-73, sowie der südliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs 5-74 der  befindet sich innerhalb der Planungszone 2 für den Flughafen Tegel. Der nördliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes 5-74 befindet sich innerhalb der Fluglärmschutzzone 3 für den Flughafen Tegel.

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist am 14. Juli 2006 bekannt gemacht worden und damit rechtsgültig.

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

 

Die allgemeinen Wohngebiete sind nunmehr aus der geänderten Darstellung Wohnbaufläche W1 und die Mischgebiete aus der gemischten Baufläche M2 entwickelbar.

Die Grünfläche entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Verkehrfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ ist ebenfalls entsprechend den „Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV – FNP)“ aus der Darstellung Grünfläche auf Grund der geringen Größe (< als 3 ha) und der funktionalen Bedeutung als Ergänzung der öffentlichen Grünverbindung (Entwicklungsgrundsatz 1.5) entwickelbar.

 

Landesentwicklungsplan (LEP eV) / Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg LEP B- B

 

Der Landesentwicklungsplan der gemeinsamen Landesentwicklung für den engeren Verflechtungsbereich Berlin – Brandenburg (Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Berlin – Brandenburg (LEP eV), GVBl. Nr. 7 vom 20. März 1998, S.38) stellt den Geltungsbereich als Siedlungsraum mit Handlungsschwerpunkt dar.

 

Derzeit überarbeitet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) im Auftrag der Landesregierungen die gemeinsame Landesplanung. Das neue Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) ist am 1.2.2007 in Kraft getreten.

 

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) liegt derzeit in der Fassung vom 21.08.2007 vor.

Mit dem LEP B – B werden die bisher gültigen Landesentwicklungspläne bis auf den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS von 2006) abgelöst.

Aufbauend auf der von den Ländern Berlin und Brandenburg entwickelten Konzeption und den Vorgaben des „Leitbildes Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg“ enthält der LEP B – B Festlegungen, die als Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung) sind. Der LEP B – B soll als Rechtsverordnung des Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet festgesetzt werden.

 

Im Entwurf zum Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B - B) wird das Plangebiet, in der Festlegungskarte 1 des LEP B – B der Kategorie „Gestaltungsraum Siedlung“ zugeordnet.

 

In diesem Bereich ist die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), möglich.

Das Grundprinzip für die räumliche Ausrichtung der Wohnsiedlungsflächen orientiert sich an der historisch vorgeprägten Siedlungsstruktur in diesem Raum. Der „Gestaltungsraum Siedlung“ definiert sich als Instrument zur Konzentration der Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen auf geeignete Räume, wodurch der Flächenverbrauch in größeren Teilräumen reduziert und zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum Erhalt der Vielfalt der Kulturlandschaften beigetragen wird.

 

5.  Verbindliche Bauleitplanung

 

Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530

 

In den Bebauungsplänen VIII-526 (festgesetzt am 5. Juli 2007) und VIII- 530 (festgesetzt am 27. Februar 2007) werden die in den Bebauungsplanentwürfen 5-73 und 5-74 vorgesehenen Gebietsausweisungen (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, öffentliche Straßenverkehrsfläche und Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) bereits festgesetzt.

 

Die Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 stellen somit das geltende Planungsrecht dar.

 

Bebauungsplan VIII- 526

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind verteilt auf drei Wohngebiete (WA 1, WA2, WA3) in Form von erweiterten Baukörperausweisungen mit Baugrenzen festgesetzt.

Konkret setzt der Bebauungsplan entlang der öffentlichen Promenade fünf Einzelbaukörper mit einer jeweiligen Geschossfläche von 1030 m² und vier zulässigen Vollgeschossen fest.

In den zentralen Bereichen der einzelnen Wohngebiete werden Baufelder festgesetzt, die zur Errichtung von Reihenhäusern, Doppelhäusern oder Geschosswohnungsbau dienen. Dabei sind zwischen zwei und vier Vollgeschossen zulässig. Die zulässige Geschossfläche variiert je nach Größe der Baufeldausweisung zwischen 2.500 m² und 900 m².

Entlang der Daumstraße und der Pohlseestraße setzt der Bebauungsplan Baufelder fest, die ebenfalls eine Bebauung mit Reihenhäusern oder Geschosswohnungsbau zulässt. In diesem Bereich sind max. vier Vollgeschosse zulässig.

Auf die Festsetzung einer GRZ bzw. GFZ wird im Bebauungsplan VIII- 526 verzichtet.

 

Bebauungsplan VIII- 530

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII- 530 ist in drei Wohngebiete (WA 1, WA 2, WA 3) und zwei Mischgebiete (MI1 und MI 2) aufgeteilt.

Im WA 1, WA 2, MI 1 und MI 2 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch erweiterte Baukörperausweisungen festgesetzt. Im Bereich der öffentlichen Promenade werden vier Einzelbaukörper festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse und die zulässigen Geschossflächen variieren in den WA Gebieten und im Mischgebiet.

In den zentralen Bereichen des WA 1 und WA 2 werden Baufelder festgesetzt, die zur Errichtung von Reihenhäusern, Doppelhäusern oder Geschosswohnungsbau dienen. Dabei sind zwischen zwei und drei Vollgeschossen zulässig. Die maximal zulässigen Geschossflächen variieren in den einzelnen Baufeldern.

Entlang der Daumstraße werden im MI 2 und im WA 2 Baukörperausweisungen festgesetzt die eine Blockrandbebauung ermöglichen. Die zulässige Geschossfläche variiert zwischen dem Mischgebiet und den Wohngebieten.

 

Auf die Festsetzung einer GRZ und GFZ kann aufgrund der Baukörperausweisungen im WA 1, WA 2, MI1 und MI 2 verzichtet werden.

Im WA 3 wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baufeldausweisung mit Baugrenzen festgesetzt. Im Gegensatz zu den Gebieten mit Baukörperfestsetzungen wird die Bebauungsmöglichkeit innerhalb des WA 3 durch die Festsetzung einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,8 geregelt. Innerhalb des Baufeldes sind vier Vollgeschosse zulässig.

 

6.  Verfahren

 

Die Verfahren 5-73 und 5-74 zur Änderung der bereits festgesetzten Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 sind neue, eigenständige Bebauungsplanverfahren. d.h., dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte durchzuführen sind.

 

Da die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 der Wiedernutzbarmachung von ehemals gewerblich- industriellen innerstädtischen Brachflächen dienen (bis 1996 Tanklager), können sie jeweils als Bebauungspläne der Innenentwicklung im Beschleunigten verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

 

Zwar besteht nach wie vor ein räumlicher und in begrenztem Maße auch ein sachlicher Zusammenhang beider Bebauungsplanverfahren; ein zeitlicher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben. Die angrenzenden Bebauungsplanverfahren in der Wasserstadt Oberhavel sind bereits vollständig oder weitestgehend abgeschlossen. Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 werden hingegen neu aufgestellt.

Bei der Ermittlung der Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind daher nur die Grundflächen innerhalb der jeweiligen Plangebiete heranzuziehen.

 

Im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanentwurfes 5-73 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 8.000 m² festgesetzt.

 

Im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanentwurfes 5-74 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 10.000 m² festgesetzt.

 

Beide Werte liegen deutlich unterhalb des Schwellenwertes für die Legalannahme einer Umweltrelevanz von 20.000 m² gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine überschlägige Prüfung voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) ist daher nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht kann abgesehen werden.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit der Grenze der räumlichen Geltungsbereiche der Entwürfe zu den Bebauungsplänen 5-73 und 5-74 beigefügt.

 

 

Berlin-Spandau, den 30. August 09

 

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                        Röding

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat


 

 
 

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