Drucksache - 0297/XVIII  

 
 
Betreff: Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre 5-63/44 für die Grundstücke Daumstraße 3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-63
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
28.02.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

VERORDNUNG

VERORDNUNG

 

über die Veränderungssperre 5-63/44

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

 

Vom                             200...

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für die Grundstücke Daumstraße 3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A

A. Begründung:

Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 21.11.2006 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-63 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 60 vom 08.12.2006 auf Seite 4195 bekannt gemacht.

 

Anlass der Planung

Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-63 ist die Absicht des Bezirkes, im Plangebiet die vorhandene Gewerbenutzung zu sichern. Auf dem in gut erschlossener Lage, in einem überörtlich bedeutenden Gewerbeareal liegenden Gebiet, lastet seit geraumer Zeit ein erhöhter Veränderungsdruck, der sich durch diverse Anfragen und Anträge für Einzelhandelsnutzungen dokumentiert. So liegt gegenwärtig dem Bezirksamt ein Antrag auf Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes vor, die aufgrund ihrer Vorbildwirkung, das Entstehen einer Einzelhandelsagglomeration mit nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich in Haselhorst sowie einen erhöhten Veränderungs- und Verdrängungsdruck auf das angrenzende zu erhaltende und zu entwickelnde Bestandsgewerbe befürchten lässt. Das Vorhaben würde den vielfältigen Bemühungen des Bezirks, Einzelhandel an nicht integrierten Orten zu vermeiden, widersprechen.

 

Der Bauantrag für die Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes würde den o.g. planerischen Zielen des Bebauungsplanes entgegenstehen sowie der textlichen Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet - widersprechen. Des Weiteren würde das Vorhaben den westlich geplanten Grünzug entlang des Grützmachergrabens im Bebauungsplan tangieren.

Die Nutzung des Grundstücks wenigstens im eingeschränkten Umfang der beantragten Nutzung zu ermöglichen, besteht nicht, da das Vorhaben generell der Verwirklichung des Planungsziels entgegensteht und damit einen Interessenkonflikt auslöst.

 

Nach der derzeitigen planungsrechtlichen Situation wäre das Vorhaben auf den Grundstücken Daumstraße 3 zulässig. Zur Sicherung der Planung soll deshalb eine Veränderungssperre erlassen werden.

 

Plangebiet

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha. Es umfasst die Grundstücke Daumstraße 1 / 5 und das Grundstück Am Juliusturm 2 / 8 und wird im Norden durch den Telegrafenweg, im Osten durch die Daumstraße sowie die Straße Am Juliusturm und im Westen durch den Grützmachergraben begrenzt. Der künftige Geltungsbereich ist ca. 700 m vom Einkaufszentrum Haselhorst entfernt und wird durch die mehrspurige Daumstraße vom Siedlungsbereich Haselhorst deutlich getrennt.

 

Nördlich des Telegrafenweges grenzt direkt der Nord- Südgrünzug, der entlang des Grützmachergrabens den Hohenzollernkanal mit der Spree verbinden soll.

 

Durch die Daumstraße getrennt, grenzt eine Wohnbebauung mit integriertem Supermarkt an. Der Wohnsiedlungsbereich setzt sich in östlicher Richtung fort. Daran südlich grenzt die Freifläche des Ferdinand-Friedensburg-Platzes an.

Im Westen befindet sich ein Industriegebiet, wobei der direkt angrenzende Teil unbebaut ist; auf den anderen Teilflächen sind Lager- und Bürogebäude vorhanden.

Das künftige Plangebiet wird über den Telegrafenweg, die Daumstraße und die Straße Am Juliusturm verkehrlich erschlossen. Dabei stellt die Straße Am Juliusturm die Verbindung zwischen Zentrum Spandau und Berliner Innenstadt her.

 

Der ÖPNV erschließt das Plangebiet durch die Buslinie M 33 und die U 7.

 

Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich im Privateigentum.

 

Planerische Ausgangssituation

Der Baunutzungsplan von Berlin weist für das künftige Plangebiet Nichtbaugebiet aus. Da diese Ausweisung gem. § 173 Abs. 3 BBauG nicht in das geltende Recht übergeleitet wurde, ist der Geltungsbereich aufgrund der örtlichen Situation dem § 34 BauGB zuzuordnen.

 

Die Festsetzung eines Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist nicht vorgesehen. Da aufgrund der Ausweisung im Baunutzungsplan als Nichtbaugebiet bisher die Entscheidungen zu Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch erfolgten, wird diese Vorgehensweise bei dem Maß der baulichen Nutzung weiterbeibehalten.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 5 - 63 Grünfläche -Parkanlage - dar. Auf Grund der generalisierten Darstellung im FNP ist die genaue Führung aus der örtlichen Situation zu entwickeln. Der Planungsgrundsatz, eine funktionsfähige öffentliche zugängliche Verbindung herzustellen, ist durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche entlang des Grützmachergrabens gegeben.

 

Das Planwerk Westraum aus dem Jahr 2004 schlägt eine Vernetzung der Freiräume der Wasserstadt mit der Spree vor. Weiterhin sind die Flächen für den Erhalt und die Ergänzung des Arbeitsplatzstandortes vorgesehen. Die Aufwertung des Straßenraums als Ziel geht damit einher.

 

Ein Teil der vorhandenen Gebäude und der Grützmachergraben sind in der Denkmalliste als Baudenkmale eingetragen.

 

Das Plangebiet befindet sich in der weiteren Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Jungfernheide.

 

Verfahren

Mit Eingangsdatum vom 08.08.2006 wurde ein Antrag zur Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes beim Bezirk gestellt. Der Bauantrag wurde am 13.10.2006 mit geänderten Bauvorlagen modifiziert.

 

Auf Grund der o.g. geplanten Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5-63 wurde mit Bescheid vom 5.12.2006 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens gem. §15 BauGB bis zum 04.12.2007 ausgesetzt.

 

Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Ihr Ablauf ergibt sich aus dem Eingangsdatum des prüffähigen Bauantrages zuzüglich einer dem Bezirk einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer der Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag anzurechnen ist.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) durchgeführt.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes ist mit der Verlängerung der Veränderungssperre zu rechnen.

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 die Absicht zum Erlass der Veränderungssperre 5-63/44 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Bezirksamt hat am 13.02.2007 sowohl den Erlass der Veränderungssperre als auch die Vorlage der Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre an die BVV - zur Beschlussfassung - beschlossen.

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2).

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Durch die Festsetzung von Teilflächen der Grundstücke als Grünfläche -Parkanlage- entstehen zu gegebener Zeit Grunderwerbskosten und Kosten für die Anlegung der Parkanlage. Ob und inwieweit durch die zukünftige Festsetzung der Parkanlage Übernahmeansprüche entstehen, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.

 

Berlin-Spandau, den 19. Februar 2007

Das Bezirksamt

 

Birkholz                                                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen