Drucksache - 0297/XVIII
VERORDNUNG über die Veränderungssperre 5-63/44 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst Vom 200... Auf Grund
des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet: § 1 Für die Grundstücke Daumstraße 3 im Bezirk Spandau,
Ortsteil Haselhorst, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre
gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein
Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der
Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Spandau
von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau-
und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf die Vorschriften
über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen;
der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. A.
Begründung: Der
Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 21.11.2006 über die
Aufstellung des Bebauungsplanes 5-63 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 60 vom
08.12.2006 auf Seite 4195 bekannt gemacht. Anlass der Planung Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes
5-63 ist die Absicht des Bezirkes, im Plangebiet die vorhandene Gewerbenutzung
zu sichern. Auf dem in gut erschlossener Lage, in einem überörtlich bedeutenden
Gewerbeareal liegenden Gebiet, lastet seit geraumer Zeit ein erhöhter
Veränderungsdruck, der sich durch diverse Anfragen und Anträge für
Einzelhandelsnutzungen dokumentiert. So liegt gegenwärtig dem Bezirksamt ein
Antrag auf Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes vor, die aufgrund
ihrer Vorbildwirkung, das Entstehen einer Einzelhandelsagglomeration mit
nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich in Haselhorst
sowie einen erhöhten Veränderungs- und Verdrängungsdruck auf das angrenzende zu
erhaltende und zu entwickelnde Bestandsgewerbe befürchten lässt. Das Vorhaben
würde den vielfältigen Bemühungen des Bezirks, Einzelhandel an nicht
integrierten Orten zu vermeiden, widersprechen. Der
Bauantrag für die Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes würde den
o.g. planerischen Zielen des Bebauungsplanes entgegenstehen sowie der
textlichen Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet
- widersprechen. Des Weiteren würde das Vorhaben den westlich geplanten Grünzug
entlang des Grützmachergrabens im Bebauungsplan tangieren. Die Nutzung
des Grundstücks wenigstens im eingeschränkten Umfang der beantragten Nutzung zu
ermöglichen, besteht nicht, da das Vorhaben generell der Verwirklichung des
Planungsziels entgegensteht und damit einen Interessenkonflikt auslöst. Nach der derzeitigen planungsrechtlichen Situation wäre das
Vorhaben auf den Grundstücken Daumstraße 3 zulässig. Zur Sicherung der Planung
soll deshalb eine Veränderungssperre erlassen werden. Plangebiet Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha. Es
umfasst die Grundstücke Daumstraße 1 / 5 und das Grundstück Am Juliusturm 2 / 8 und wird im Norden durch den Telegrafenweg, im Osten durch die
Daumstraße sowie die Straße Am Juliusturm und im Westen durch den
Grützmachergraben begrenzt. Der künftige Geltungsbereich ist ca. 700 m vom
Einkaufszentrum Haselhorst entfernt und wird durch die mehrspurige Daumstraße
vom Siedlungsbereich Haselhorst deutlich getrennt. Nördlich des Telegrafenweges grenzt direkt der Nord-
Südgrünzug, der entlang des Grützmachergrabens den Hohenzollernkanal mit der
Spree verbinden soll. Durch die Daumstraße getrennt, grenzt eine
Wohnbebauung mit integriertem Supermarkt an. Der Wohnsiedlungsbereich setzt
sich in östlicher Richtung fort. Daran südlich grenzt die Freifläche des
Ferdinand-Friedensburg-Platzes an. Im Westen befindet sich ein Industriegebiet, wobei der
direkt angrenzende Teil unbebaut ist; auf den anderen Teilflächen sind Lager-
und Bürogebäude vorhanden. Das künftige Plangebiet wird über den Telegrafenweg,
die Daumstraße und die Straße Am Juliusturm verkehrlich erschlossen. Dabei
stellt die Straße Am Juliusturm die Verbindung zwischen Zentrum Spandau und
Berliner Innenstadt her. Der ÖPNV erschließt das Plangebiet durch die Buslinie
M 33 und die U 7. Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich im
Privateigentum. Planerische Ausgangssituation Der Baunutzungsplan von Berlin weist für das künftige
Plangebiet Nichtbaugebiet aus. Da diese Ausweisung gem. § 173 Abs. 3 BBauG
nicht in das geltende Recht übergeleitet wurde, ist der Geltungsbereich
aufgrund der örtlichen Situation dem § 34 BauGB zuzuordnen. Die Festsetzung eines Maßes der baulichen Nutzung im
Bebauungsplan ist nicht vorgesehen. Da aufgrund der Ausweisung im
Baunutzungsplan als Nichtbaugebiet bisher die Entscheidungen zu Vorhaben nach §
34 Baugesetzbuch erfolgten, wird diese Vorgehensweise bei dem Maß der baulichen
Nutzung weiterbeibehalten. Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den
künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 5 - 63 Grünfläche
-Parkanlage - dar. Auf Grund der generalisierten Darstellung im FNP ist die
genaue Führung aus der örtlichen Situation zu entwickeln. Der
Planungsgrundsatz, eine funktionsfähige öffentliche zugängliche Verbindung
herzustellen, ist durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche entlang des
Grützmachergrabens gegeben. Das Planwerk Westraum aus dem Jahr 2004 schlägt eine
Vernetzung der Freiräume der Wasserstadt mit der Spree vor. Weiterhin sind die
Flächen für den Erhalt und die Ergänzung des Arbeitsplatzstandortes vorgesehen.
Die Aufwertung des Straßenraums als Ziel geht damit einher. Ein Teil der vorhandenen Gebäude und der
Grützmachergraben sind in der Denkmalliste als Baudenkmale eingetragen. Das Plangebiet befindet sich in der weiteren
Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Jungfernheide. Verfahren Mit Eingangsdatum vom 08.08.2006 wurde ein Antrag zur
Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes beim Bezirk gestellt. Der
Bauantrag wurde am 13.10.2006 mit geänderten Bauvorlagen modifiziert. Auf Grund der o.g. geplanten Festsetzungen des einfachen
Bebauungsplans 5-63 wurde mit Bescheid vom 5.12.2006 die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bauvorhabens gem. §15 BauGB bis zum 04.12.2007 ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Ihr Ablauf ergibt sich aus
dem Eingangsdatum des prüffähigen Bauantrages zuzüglich einer dem Bezirk
einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der Veränderungssperre von
zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer der Zurückstellung
der Entscheidung über den Antrag anzurechnen ist. Das Bebauungsplanverfahren wird nach den geltenden
Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) durchgeführt. Auf Grund des Verfahrensstandes ist mit der
Verlängerung der Veränderungssperre zu rechnen. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 die Absicht
zum Erlass der Veränderungssperre 5-63/44 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt hat am 13.02.2007 sowohl den Erlass der
Veränderungssperre als auch die Vorlage der Verordnung über den Erlass der
Veränderungssperre an die BVV - zur Beschlussfassung - beschlossen. B.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2). C.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die Festsetzung von
Teilflächen der Grundstücke als Grünfläche -Parkanlage- entstehen zu gegebener
Zeit Grunderwerbskosten und Kosten für die Anlegung der Parkanlage. Ob und
inwieweit durch die zukünftige Festsetzung der Parkanlage Übernahmeansprüche
entstehen, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. Berlin-Spandau, den 19. Februar 2007 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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