Drucksache - 0330/XXI  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Frauenbeirats in Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV Vorsteherin BittroffHaushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte
Verfasser:Koza, J. 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
07.09.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung
06.10.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte      
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.10.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 22.09.2022
2. Version vom 07.10.2022

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt die Geschäftsordnung des Frauenbeirats Spandau in der Fassung vom 24.05.2022.


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Entwurf 24.05.2022: Geschäftsordnung des Frauenbeirats in Spandau

 

§1 Grundsätze

Der Beirat ist ein unabhängiges und überparteiliches Gremium. Der Beirat vertritt die Interessen der Frauen und Mädchen des Bezirks Spandau und setzt sich für die Verwirklichung der Gleichberechtigung im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes, der Artikel 6 und 10 der Verfassung von Berlin und des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) ein.

Der Begriff „Frau“ bezieht sich auf das Selbstverständnis der jeweiligen Person.

 

§2 Aufgaben und Rechte

2.1. Der Frauenbeirat berät die Bezirksverwaltung in Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frauen und die Verbesserung ihrer Lebenssituationen betreffen.

Er soll die geschlechtsspezifischen Zusammenhänge der Benachteiligungen von Frauen und Mädchen aufzeigen sowie die sozialpolitischen Erfordernisse einleiten, die nötig sind, um die Lebenssituation von Frauen und Mädchen zu verbessern, zu fördern und weiterzuentwickeln.

 

2.2. Dem Beirat ist von der BVV über die Entscheidung der jeweiligen Anfragen und Anträge binnen zweier Monate zu berichten. Bei Nichteinhaltung der Frist ist ein Zwischenbericht vorzulegen.

 

2.3. Der Beirat hat das Recht von der Frauen-und Gleichstellungsbeauftragten und dem Bezirksamt Auskünfte über kommunalpolitische Angelegenheiten zu erhalten.

 

2.4. Der Beirat hat das Recht, eigene Presseerklärungen abzugeben. Diese sind parallel zur Veröffentlichung der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und der/dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses über das BVV-Büro zur Kenntnis zu geben.

 

2.5. Der Beirat erhält unter Beachtung der Rechtsvorschriften Einladungen zu öffentlichen Ausschusssitzungen und die dazu gehörigen Unterlagen und Protokolle.

 

§3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder (im Folgenden Mitgliedsfrauen genannt) im Beirat können nur Frauen sein.

 

3.2. Bei der Zusammensetzung des Beirats ist dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arbeit mit Mädchen und Frauen in Spandau tätigen oder engagierten Frauen, Gruppen und Institutionen in ihrer Vielfalt vertreten sind.

 

3.3. Für jede stimmberechtigte Mitgliedsfrau aus Institutionen nnen bis zu zwei Stellvertreterinnen berufen werden.

 

3.4. Parteien können keine stimmberechtigten Mitglieder in den Beirat entsenden. Die Parteien, die bei der letzten Bezirkswahl gewählt wurden, können mit beratender Stimme durch eine Vertreterin an den Beiratssitzungen teilnehmen. Eine Vertretung der Frauenorganisationen von Parteien als eigenständige Mitgliedsfrauen ist möglich.

 

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3.5. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt.

 

3.6. Der Beirat hat höchstens 19 stimmberechtigte Mitgliedsfrauen.

 

3.7. Veränderungen oder Erweiterungen in der Zusammensetzung gibt der Beirat dem zuständigen Ausschuss bekannt.

 

3.8. Jede Mitgliedsfrau ist zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet und soll an jeder Sitzung des Frauenbeirates teilnehmen, wenn nicht ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt.

Eine Mitgliedsfrau, die am Erscheinen verhindert ist, muss ihre Stellvertreterin rechtzeitig informieren, sowie die Beiratsvorsitzende. Die Geschäftsstelle erhält eine unterschriebene Anwesenheitsliste der jeweiligen Sitzung.

 

3.9. Wenn die ordentliche Mitgliedsfrau verhindert ist, geht das Stimmrecht auf die Stellvertreterin über.

 

3.10. Ausschlussverfahren: Der Ausschluss von Mitgliedsfrauen ist bei Verstoß gegen die Prinzipien und die Grundsätze des Frauenbeirates möglich.

 

§4 Funktionen

4.1. Die Mitgliedsfrauen des Beirats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte die Vorsitzende und bis zu zwei Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Frauen für die Dauer einer Wahlperiode.

Die Vorsitzende und die Stellvertreterinnen können mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen abgewählt werden.

Die Vorsitzende beruft den Beirat ein, informiert die Geschäftsstelle der BVV und bereitet die Sitzung vor.

 

4.2. Die Mitgliedsfrauen wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen, die regelmäßig in den Sitzungen des zuständigen Ausschusses unter dem Tagesordnungspunkt Bericht aus dem Frauenbeirat“ als sachkundige Mitgliedsfrau Gelegenheit erhält, die Wünsche und Anliegen des Frauenbeirats einzubringen und aus der Arbeit des Beirats zu berichten.

 

4.3. Die Vorsitzende, die Sprecherin oder ihre Stellvertreterinnen können in gegenseitiger Absprache für den Beirat im Rahmen seines Aufgabenbereiches mit Problemen und Themen an die Öffentlichkeit gehen.

Der Beirat ist für seine Öffentlichkeitsarbeit selbst und unmittelbar verantwortlich.

 

§5 Beschlussfähigkeit

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen anwesend ist.

Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

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§6 Geschäftsstelle

Die büromäßige und beratende Betreuung wird durch den Geschäftsbereich der BVV sichergestellt.

 

§7 Amtsperiode

Die Mitgliedsfrauen werden unverzüglich zu Beginn einer neuen Legislaturperiode und der danach erfolgten Wahl eines neuen Bezirksamtes von diesem einberufen. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV berufen.

 

§8 Abberufung

Die Institutionen und die Frauenorganisationen der Parteiennnen die Abberufung der von ihnen entsandten Mitgliedsfrauen verlangen. Sie haben unverzüglich Ersatzfrauen vorzuschlagen.

Darüber hinaus kann der Beirat die Abberufung von Mitgliedsfrauen wegen anhaltender unentschuldigter Untätigkeit sowie bei Verstößen gegen §1 Grundsätze und §2 Aufgaben und Rechte der Geschäftsordnung des Beirates fordern. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitfrauen erforderlich.

 

§9 Sitzungen

9.1. Der Beirat tagt generell öffentlich.

Er kann die Öffentlichkeit für eine bestimmte Sitzung oder Teile der Sitzung ausschließen.

Hierfür ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

 

9.2. An der Sitzung des Beirates können nur Frauen teilnehmen. Nicht zum Beirat gehörende Teilnehmerinnen können auf Antrag ein Rede- und Diskussionsrecht erhalten.

Vertreterinnen der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen haben grundsätzlich Rederecht.

 

9.3. Der Beirat kann sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen, sofern sie vom Beirat als Sachverständige für bestimmte Themen eingeladen worden sind. Diese können unter den betreffenden Tagesordnungspunkten Rederecht erhalten.

 

9.4. Bei anhaltenden Störungen der Sitzungen können Mitgliedsfrauen und nicht zum Beirat gehörende Personen nach dreimaliger Ermahnung durch die Vorsitzende für die Dauer der Sitzung ausgeschlossen werden.

r den Ausschluss bedarf es einer einfachen Mehrheit.

 

9.5. Der Beirat tagt grundsätzlich öffentlich. Sitzungen finden in der Regel monatlich statt.

Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitgliedsfrauen dies verlangen.

Protokolle/ Niederschriften werden erstellt.

Der Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, die zwischen den Sitzungen arbeiten.

 

9.6. Eine Einladung sowie die Tagesordnung sollte zwei Wochen vor Sitzungstermin in schriftlicher und/oder elektronischer Form eingehen.

 

 

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§10 Protokollführung

Der Beirat hat über seine Sitzungen mindestens Beschlussprotokolle zu erstellen.

 

§11 Veränderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann durch 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen geändert werden.

Ein Antrag auf Veränderung der Geschäftsordnung muss schriftlich allen Mitgliedsfrauen des Beirats 14 Tage vor der nächsten Sitzung zugesandt werden.

 

 

Eva Rudolph und Franziska Milata


Einstimmig

 

 
 

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