Drucksache - 0262/XXI  

 
 
Betreff: Festlegung eines Einschulungsbereiches für die neue Grundschule am Standort Goltzstraße 25, 13587 Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
Verfasser:1. BezStR Bewig
2. BzBm Dr. Brückner
 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
18.05.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin (Generationen BVV) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlagen:
VzK_BiKuS_Drs_0262-XXI_Einschulungsbezirk_A1+A2_2022-05-12

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) über den Beschluss des Bezirksamtes vom 26.04.2022.

 

Anlagen: Tabellarische Aufstellung der statistischen Blöcke sowie der Straßen mit Hausnummern (Anlage 1)

 Kartenausschnitt ohne Maßstab (Anlage 2)

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 beschlossen, für die neue Grundschule (vorläufige Berliner Schulnummer – BSN – 05G31) am Standort Goltzstraße 25, 13587 Berlin, einen Einschulungsbereich (ESB) unter Berücksichtigung der in Anlage 1 tabellarisch aufgelisteten Blöcke sowie Straßen mit Hausnummern festzulegen. Der ESB umfasst das rot umrandete Gebiet in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenauszug.

 

 

Begründung:

I. Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der Wachsenden Stadt – u.a. in der weiteren Entwicklung der Wasserstadt und der Vielzahl von anderen Wohnbaupotentialflächen in den Regionen Hakenfelde und Haselhorst – war bereits vor Jahren festgestellt worden, dass die Platzkapazitäten an den vorhandenen Grundschulstandorten der Schulplanungsregionen Hakenfelde und Haselhorst mittel- bis langfristig nicht ausreichen würden, um den prognostizierten Schülerzuwachs aufzufangen. Der Bezirk hatte daher schon früh (Investitionsplanung 2015-2019) und vorausschauend in Abstimmung mit der Senatsbildungsverwaltung für die Schulplanungsregion Hakenfelde den Bedarf für eine neue dreizügige Grundschule am Standort Goltz- /Mertensstraße angemeldet, die allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht nur den Ortsteil Hakenfelde, sondern auch den Teil der im Ortsteil Haselhorst liegenden ehemaligen Wasserstadt mitversorgen sollte.

Die Rahmenbedingungen hinsichtlich der regionalen Abdeckung des Grundschulplatzbedarfes haben sich in den Folgejahren jedoch verändert. Die Zügigkeit der Grundschule wurde im Laufe der Planungsphase aufgrund des in der Region Hakenfelde zusätzlich geplanten Wohnungsbaus und des sich daraus ermittelten Grundschulplatzbedarfes (u.a. 122 Plätze aus dem B-Plan 5-102) von 3,0 auf 4,0 Züge, somit von 432 Plätze auf 576 Plätze (+ 144 Plätze) erhöht. Die neue Grundschule wird – bedingt auch durch den kontinuierlichen Zuzug von Familien mit schulpflichtigen oder schulpflichtig werdenden Kindern in die Bestandswohnungen der Region – jetzt ausschließlich der Absicherung des Schulplatzbedarfes im Ortsteil Hakenfelde dienen und mit ihrer Inbetriebnahme besonders die umliegenden Grundschulen der Region (Carl-Schurz-Grundschule und Grundschule am Eichenwald) entlasten.

Der Baubeginn der Schule wurde zum 07.06.2021 angezeigt. Die Grundsteinlegung erfolgte am 23.08.2021; Richtfest war am 29.03.2022. Die Objektübergabe an die Schule wird voraussichtlich im Frühjahr 2023 erfolgen. Die Grundschule soll zum Schuljahr 2023/24 den Betrieb aufnehmen.

Demzufolge werden erstmalig zum Schuljahr 2023/24 schulpflichtig werdende Kinder in die Jahrgangsstufe 1 der neuen Grundschule aufgenommen werden. Damit dies nach den gesetzlichen Regelungen des § 55 a SchulG – Aufnahme in die Grundschule – umgesetzt werden kann, ist vorab die Festlegung eines ESB für die neue Grundschule erforderlich. Denn nach § 55 a Absatz 1 Satz 1 u. 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder „von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Absatz 5 SchulG)“. Da es für die neue Grundschule, die mit der Inbetriebnahme auch besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ haben und daher zusätzlich die Bezeichnung Inklusive Schwerpunktschule entsprechend  37 a SchulG tragen soll, bisher keinen eigenen ESB gibt, ist die Bildung und Festlegung eines solchen frühzeitig vor Beginn des Anmeldezeitraumes für das Schuljahr 2023/24 (voraussichtlich Ende September 2022) erforderlich.

Die Änderungen in den bisher festgelegten ESB sowie der neue ESB müssen dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bis spätestens zum Ende Juni 2022 übermittelt werden, damit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches die Daten vom Amt für Statistik erhält, die erforderlichen Unterlagen der gemeldeten, zum Schuljahr 2023/24 schulpflichtig werdenden, Kinder rechtzeitig vor Beginn des Anmeldezeitraumes erstellen kann.

II. Rechtliche Rahmenbedingungen

Einschulungsbereiche für die Grundschulen werden gemäß § 55a Absatz 1 SchulG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 SchulG für jede Grundschule von den Bezirken festgelegt.

Bei der Festlegung der ESB ist das Prinzip der örtlichen Nähe zum Wohnort (vgl. § 55 a Absatz Satz 2 i.V.m. § 41 Absatz 5 SchulG) und der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten (vgl. § 54 Absatz 4 Satz 2 SchulG bei Bildung gemeinsamer ESB).

Die Schulkonferenz einer Schule ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG anzuhören vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen (…).

Der Bezirksschulbeirat (BSB) ist nach § 111 Absatz 3 SchulG vom Bezirksamt u.a. in folgender Angelegenheit zu hören:

1. Schulentwicklungsplanung im Bezirk,

(…)

3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken“.

Im Sinne dieser beiden Punkte ist auch die Festlegung eines ESB als Teil der Schulentwicklungsplanung des Bezirks zu sehen. Es besteht daher ein Rechtsanspruch des BSB auf Anhörung.

III. Vorliegen der Voraussetzungen zur Festlegung eines Einschulungsbereiches der neuen Grundschule am Standort Goltzstraße 25, 13587 Berlin

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten ist zusammenfassend festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Festlegung eines ESB der neuen Grundschule gegeben sind.

Das Bezirksamt hat am 30.11.2021 die Bildung des ESB der neuen Grundschule zum 01.08.2023 grundsätzlich beschlossen.

Gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde sowie den Schulleitungen der von der Festlegung eines ESB betroffenen Grundschulen (Carl-Schurz-Grundschule und Grundschule am Eichenwald) hat das bezirkliche Schulamt aufgrund des Bezirksamtsbeschlusses unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und altersangemessener Schulwege die Festlegung des ESB der neuen Grundschule abgestimmt.

Anhörung der Schulkonferenzen nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG

Die gemäß § 76 Absatz 3 Nummer 6 SchulG erforderlichen Anhörungsverfahren der Schulkonferenzen der Carl-Schurz-Grundschule und der Grundschule am Eichenwald haben stattgefunden.

Die beiden Schulkonferenzen haben ein positives Votum bezüglich der Vorzugsvariante abgegeben.

Anhörung des Bezirksschulbeirates nach § 111 Abs. 3 Nr. 3 SchulG

Das gemäß § 111 Absatz 3 Nr. 3 SchulG erforderliche Anhörungsverfahren des Bezirksschulbeirats hat ebenfalls stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung hat der BSB keine Einwände gegen die Festlegung des abgestimmten ESB der neuen Grundschule vorgetragen und der Festlegung des ESB einstimmig zugestimmt.

Das Bezirksamt hat die Festlegung des mit den betreffenden Schulen abgestimmten ESB in seiner Sitzung am 26.04.2022 beschlossen.

Die Änderungen in den bisher festgelegten ESB und die Festlegung des neuen ESB wurden dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mitgeteilt, damit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches die Daten vom Amt für Statistik erhält, die erforderlichen Listen der gemeldeten, zum Schuljahr 2023/24 schulpflichtig werdenden, Kinder rechtzeitig erstellen kann.

IV. Unterrichtung der BVV

Die BVV ist gemäß § 15 BezVwG vom Bezirksamt rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten; sie hat jedoch bei der Festlegung von ESB kein Entscheidungsrecht.

V. Rechtsgrundlagen:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. rz 2022 (GVBl. S. 154)

 

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982)

 
 

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