Drucksache - 0260/XXI
Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau wählt gemäß § 3 des Berliner Schiedsamtsgesetzes für die Dauer von fünf Jahren zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Spandau 2
Herrn Dietmar Zacher Käthe-Heinemann-Weg 33, 13591 Berlin.
Begründung Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) führen das Schlichtungsverfahren nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz durch. Sie werden in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen und sind ehrenamtlich tätig.
Nach § 3 (1) Berliner Schiedsamtsgesetz wählt die Bezirksverordnetenversammlung die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk für fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der bisherigen Schiedsperson Dietmar Zacher endete mit Ablauf des 24.05.2021, er ist gemäß § 3 (3) BlnSchAG weiter tätig bis zum Amtsantritt der neuen Schiedsperson.
Durch die Pandemielage von Covid-19 waren im Frühjahr 2021 keine Bewerbergespräche möglich. Die damalige stellvertretende Vorsteherin stellte beim Wahlamt einen Termin im Herbst 2021 in Aussicht, zu dem es wegen der Neuwahl der Bezirksverordnetenversammlung nicht mehr kam. Nach der Konstituierung der BVV in der XXI. Wahlperiode startete das Bewerbungsverfahren.
Im Folgenden hatte das Wahlamt der Bezirksverwaltung Spandau nach § 3 (2) BlnSchAG die Wahl bekannt gemacht. Für den Schiedsamtsbezirk 2 erfolgte am 27.12.2021 die Pressemitteilung https://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1161605.php mit dem Aufruf, dass sich interessierte Personen für das Schiedsamt bewerben können. Es gingen vier Bewerbungen ein. Die Bewerbergespräche wurden vom Ältestenrat am 04.04.2022 sowie am 02.05.2022 mit den zehn Bewerberinnen und Bewerbern für alle drei Schiedsamtsbezirke durchgeführt.
Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgesetzt. Seit dem 01.01.2020 bestehen drei Schiedsamtsbezirke im Bezirk Spandau: Der Schiedsamtsbezirk Spandau 2 umfasst die Postleitzahlbereiche 13581, 13593, 13595, 13597, 14052, 14089.
Rechtsgrundlage Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) vom 7. April 1994 (GVBl. 1994, 109) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.03.2014 (GVBl. S. 70). |
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