Drucksache - 0253/XXI  

 
 
Betreff: Wahl der stellvertretenden Bürgerdeputierten für den Ausschuss Partizipation und Integration
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV Vorsteherin Bittroff 
Verfasser:Bittroff 
Drucksache-Art:Antrag - zur Wahl -Antrag - zur Wahl -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
18.05.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin (Generationen BVV) gewählt     

Sachverhalt

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der XXI. Wahlperiode nach § 21 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) und unter besonderer Berücksichtigung von § 32 (2) 2. Gliederungspunkt BezVG auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, sechs Personen als Stellvertretung für die Bürgerdeputierten im Ausschuss für Partizipation und Integration.

Es sind vorgeschlagen:

 

Frau Arent, Lena

Herr Bozkurt, Musa

Herr Delac, Branislav

Frau Düren, Anne L.

Herr Gruca, Lukasz

Herr Kazmarek, Gert

Frau Kohne, Johanna

Frau Kojadinovic, Ana

 

sofern diese Personen nicht bereits im Ergebnis des Wahlganges bzw. der Wahlgänge zu Drs. 0252/XXI als Bürgerdeputierte gewählt sind.

 

Begründung

Nach dem Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 bestellt die Bezirksverordnetenversammlung einen Ausschuss für Partizipation und Integration. Ihm gehören neun Bezirksverordnete und sechs Bürgerdeputierte an.

 

Alle Bewerberinnen und Bewerber wurden von Vereinen vorgeschlagen, die in der Öffentlichen Liste des Senats eingetragen sind. Damit erfüllen alle Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzung für die Wahl.

 

r die Bürgerdeputierten, die auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, gewählt werden (s. Drs. 0252/XXI), sind in Anwendung von § 21 BezVG unter Berücksichtigung der Spezialvorschriften nach § 32 BezVG mindestens gleichviele Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen.

 

Die Geschäftsordnung der BVV sieht keine Regelungen für die Wahl der Stellvertreter für den Ausschuss Partizipation und Integration vor. Im Praxiskommentar zum Berliner Bezirksverwaltungsrecht heißt es zu § 32:

 

Rdnr. 10: Die Verfahren zur Ausübung des Wahlvorschlagsrechts und zur Umsetzung mittels Wahl von BD und stellvertretenden BD in der BVV sind den Bezirken nicht vorgegeben. […] Zudem gelten weitere allgemeine bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß. […].“

 

Die Listen für die Wahlen zu Bürgerdeputierten (Drs. 0252/XXI) sowie stellvertretenden Bürgerdeputierten (Drs. 0253/XXI) r den Ausschuss für Partizipation und Integration umfassen insgesamt 13 Personen.

 

Hinweise

Die Auflistung der vorgenannten Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt in alphabetischer Reihenfolge ihrer Hauptnahmen. Unberücksichtigt blieb die Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen. Kurzvorstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten werden an die Bezirksverordneten mit der Einladung zur 7. Sitzung der BVV Spandau (007/XXI (BVV)) als Anlage versandt.

 

Es erfolgen getrennte Wahlgänge für die Wahlen zu den Bürgerdeputierten (Drs. 0252/XXI) und ihren Stellvertretern (diese Drs. 0253/XXI), weil einige Bewerber ausschließlich als Bürgerdeputierte und einige ausschließlich als stellvertretende Bürgerdeputierte kandidieren möchten. Die zu Bürgerdeputierten gewählten vorgeschlagenen Personen werden auf den ausgereichten Wahlzetteln gestrichen (technisch bedingt durch Außensitzung) und können nicht erneut gewählt werden.

 

Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung. Jeder Bezirksverordnete kann bis zu sechs Kreuze vergeben. Gewählt sind die sechs stimmenbesten Bewerber, die zugleich mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.

 

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) zusammen mit dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982, 1239) und Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 995).

 
 

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