Drucksache - 0214/XXI  

 
 
Betreff: Ausbauplan zum Döberitzer Weg zwischen dem Nennhauser Damm und der Heerstraße für die erstmalige endgültige Herstellung des Döberitzer Wegs gemäß § 125 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzBm Dr. Brückner
Verfasser:BzBm Dr. Brückner 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
30.03.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt

1.   Begründung:

 

1.1 Anlass der Aufstellung/ Verfahren

 

Ziel und Zweck des Verfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des provisorisch hergestellten Döberitzer Wegs gemäß den geltenden Normen. Der Döberitzer Weg soll zwischen dem Nennhauser Damm und der Heerstraße erstmalig ausgebaut werden. Es handelt sich überwiegend um eine Anliegerstraße mit Erschließungsfunktion für die anliegenden Einzel- und Doppelhäuser; ein kleiner Abschnitt des Döberitzer Wegs an der Heerstraße dient derzeit noch als Zufahrt zu Einzelhandelsbetrieben (u.a. Lidl, Fressnapf).

Südlich der Heerstraße soll der Ausbau des Döberitzer Wegs zu einem späteren Zeitpunkt in Verbindung mit dem Ausbau des Fahrlander Wegs und dem Anschluss von Straßenentwässerungsanlagen an der Kreuzung Fahrlander Weg/ Döberitzer Weg erfolgen (geplant für das Jahr 2025).

 

In seiner Funktion als Erschließungsstraße für die anliegende Wohnbebauung ist der Döberitzer Weg in seinem jetzigen Ausbauzustand der Verkehrsbeanspruchung, insbesondere durch das teilweise Fehlen von Oberflächenbefestigungen und von Entwässerungsanlagen, nicht gewachsen. Die bezeichneten Verkehrsflächen sind derzeit lediglich provisorisch hergestellt; Gehwege sind nicht vorhanden. Der Aufbau entspricht nicht der geltenden Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12). Eine ordnungsgemäße Regenentwässerung existiert nicht.

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplans für die erstmalige endgültige Herstellung des Döberitzer Wegs ist nicht erforderlich, da die vorhandene beidseitige Bebauung ohnehin keinen nennenswerten Spielraum für die Herstellung der Straße lässt.

Die Ausbauplanung greift nicht in privates Eigentum ein, sondern befindet sich zur Gänze innerhalb der als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flächen.

Nach § 125 Abs. 2 BauGB müssen Erschließungsanlagen den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Um diese zu ermitteln und sicherzustellen führte der Fachbereich Stadtplanung eine Anhörung der Betroffenen Öffentlichkeit sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch.

 

Belange der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)

Der Döberitzer Weg liegt in einem Bereich, der gemäß Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche W3 dargestellt ist und dient der Erschließung der Grundstücke. Da sich der FNP auf die Darstellung übergeordneter Hauptverkehrsstraßen beschränkt, ist die Trasse des Döberitzer Wegs nicht verzeichnet.

Belange der Raumordnung sind von der Herstellung der Erschließungsanlage nicht betroffen.

 

Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

Der Döberitzer Weg soll als verkehrsberuhigter Bereich ohne baulich angelegte Gehwege angelegt werden. Partiell werden Parkstände und, zum Erreichen einer Verkehrsberuhigung, Baumscheiben in den Seitenbereichen markiert. Die Ausgestaltung als Mischverkehrsfläche wird die soziale Funktion des öffentlichen Raums als Begegnungsraum fördern, zum Erhalt des natürlichen Charakters der Wohngegend beitragen, die Straße als minimal versiegelten Wohnweg und den gebietsprägenden Baumbestand erhalten. Gleichzeitig dient die zeitgemäße Versickerung des Regenwassers durch die Neuordnung der Regenentwässerung dem Schutz von Boden und Natur.

Aufgrund des gegenwärtig schlechten Zustands der Fahrbahnoberfläche ist mit einer Reduzierung der Lärmbelastung durch die ordnungsgemäße Herstellung der Oberfläche zu rechnen. Die Umgestaltung des Straßenraums wird ebenfalls das Ortsbild positiv beeinflussen. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung auf Flächen, die bereits als Straßenverkehrsflächen gewidmet sind, handelt, wird kein zusätzlicher Flächenverbrauch ausgelöst.

 

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)

Durch die Minderung der Lärmemissionen aufgrund der Erneuerung der Fahrbahnoberfläche ist ein Rückgang der Lärmbelastung für die Anwohner sowie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Die normgerechte Herstellung des Straßenoberbaus fördert die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zusätzlich, da die derzeitige Oberfläche starke Schäden aufweist.

 

Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)

Der Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung wird durch den Neubau des Döberitzer Wegs nicht berührt. Es handelt sich um ein bereits bebautes Gebiet.

 

Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)

Durch die Ausgestaltung als Mischverkehrsfläche erhält der Straßenraum den Charakter eines sozialen Begegnungsraums. Da der geplante Ausbau gemäß Landesgleichberechtigungsgesetz barrierefrei erfolgen wird, werden zukünftig auch Menschen mit Behinderungen diesen sozialen Begegnungsraum uneingeschränkt nutzen können.

 

Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)

Der Neubau des Döberitzer Wegs ist Teil eines Gesamtkonzepts des Straßen- und Grünflächenamts zum bedarfsgerechten Ausbau der Straßen im Ortsteil Staaken. Durch diese Maßnahmen wird die Verkehrsinfrastruktur gemäß den Anforderungen an einen qualitätsvollen Straßenraum fortentwickelt.

 

Belange der Baukultur (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Belange der Baukultur erhaltenswerter Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Erfordernisse für Gottesdienste und Seelsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB)

Belange von Kirchen oder Religionsgesellschaften werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Da sich der Neubau des Döberitzer Wegs auf eine bereits bestehende und als Verkehrsfläche genutzte Trasse beschränkt, sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Lärmbelastungen durch den motorisierten Verkehr nach dem Neubau aufgrund der neuen Fahrbahnoberfläche deutlich zurückgehen werden.

 

Auch aus Sicht des Gewässerschutzes ist das Vorhaben positiv zu bewerten. Das anfallende Oberflächenwasser wird nach Herstellung des Döberitzer Wegs ordnungsgemäß abgeleitet und nicht mehr unkontrolliert dem Grundwasser zugeführt.

 

Innerhalb der künftigen Ausbauplanung wurden bereits vor einigen Jahren 15 Straßenbäume gefällt und deren Baumstumpf gerodet.

Von den 15 Bäumen waren mehrere mehrstämmig, so dass sich auf Grundlage der Kostenermittlung 28 ergaben. Für die Kostenermittlung werden Fällungen in der Regel je Stamm und nicht je Baum abgerechnet werden.

Gemäß Berliner Baumschutzverordnung sind Bäume ab 80 cm Stammumfang geschützt. Mehrstämmige Bäume stehen unter Schutz, sobald ein Stämmling mehr als 50 cm Umfang aufweist.

Im Bereich des Döberitzer Wegs befanden sich also maximal 7 geschützte Bäume, wobei Baumnummer 8 erhalten werden konnte.

Bei den Bäumen handelte es sich nicht um gepflanzte Bäume in gutem Zustand, sondern (außer die Eiche Nr. 8) um Pioniergehölze, die sich im Laufe der Jahre eigenständig entwickelt haben.  Die Bäume mussten entfernt werden, da sie abgängig waren.

Demzufolge sind 6 Ersatzbäume zu pflanzen. 4 Bäume und 15 Großsträucher sind in der Ausbauplanung vom Straßen- und Grünflächenamt berücksichtigt. Aufgrund der Straßenbreite könnten zwar mehr Bäume gepflanzt werden. Da die Versorgungsleitungen und Regenwasserkanäle aber unter den Baumscheiben verlaufen, ist dies nicht möglich. Daher werden zwei weitere Bäume außerhalb des Ausbaubereichs gepflanzt (Standort ist noch offen).

 

Natura 2000 Gebiete und Arten, die nach Richtlinien der Europäischen Union geschützt sind, werden durch die Maßnahme nicht berührt.

Die Maßnahme ist mit den Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts vereinbar.

 

Belange der Wirtschaft sowie der Versorgung mit Energie und Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Belange der Wirtschaft sowie der Versorgung mit Energie und Wasser werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Belange der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)

Im Rahmen des Ausbaus des Döberitzer Wegs wird die Straßenoberfläche barrierefrei hergestellt. Der derzeitige Zustand der Straße widerspricht dem Anspruch der Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernis für Menschen mit Behinderung.

Zudem ist gegenwärtig eine fußläufige Nutzung der Straße nur eingeschränkt möglich, da keine Gehwege vorhanden sind. Durch den Ausbau als Mischverkehrsfläche wird somit besonders dem Belang des nicht motorisierten Verkehrs Rechnung getragen.

 

Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB)

Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)

Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)

Die Belange des Hochwasserschutzes werden durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt.

 

Abwägung der privaten und öffentlichen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB)

 

Zur Ermittlung der Belange gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB wurden folgende Verfahrensschritte durchgeführt:

  1. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  2. Beteiligung der Betroffenen und Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

 

1.2   Information über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 125 Abs. 2 BauGB

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.04.2021 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Dafür wurde ihnen eine Frist bis zum 14.05.2021 (mit Fristverlängerung bis zum 24.05.2021) eingeräumt.

Es wurden 23 Behörden beteiligt, wovon 15 eine Stellungnahme abgaben.

 

Die Anregungen wurden geprüft und sind in das weitere Verfahren eingeflossen. Dies führte zu keiner grundsätzlichen Änderung der Inhalte des Ausbauplans.

 

Im Wesentlichen wurde zu folgenden Punkten Stellung genommen.

  1. Leitungsverläufe
  2. Gestaltung des Straßenraums
  3. Ableitung von Regenwasser
  4. Lärmbelastung der Anwohner
  5. Fällung von Bäumen

(Die nachfolgenden Darstellungen sind paraphrasiert zusammengefasst.)

 

1) Leitungsverläufe

 

Die 50Hertz Transmissions GmbH und das IT-Dienstleistungszentrum gaben an, dass im Bereich des Döberitzer Wegs keine ihrer Leitungstrassen betroffen sind. Die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg verwies auf ihr Leitungsauskunftsportal.

 

Hierzu ist keine Abwägung erforderlich.

Zum Zeitpunkt der Behördenbeteiligung war die Beteiligung schriftlich durchzuführen. Das SGA hat die Straßenplanung im Vorfeld mit allen Leitungsverwaltungen abgestimmt. Im Übrigen sind Informationen zu vorhandenen Leitungen im Plangebiet erst bei Durchführung der Baumaßnahmen relevant. Daher wird die Stellungnahme dem SGA zur Verfügung gestellt.

 

2) Gestaltung des Straßenraums

 

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung Umwelt, IV B, wies auf eine Radschnellverbindung entlang der Heerstraße hin, weswegen in dem Bereich der Einmündung Döberitzer Weg/ Heerstraße der Radfahrstreifen mit einer Breite von 3m gebaut bzw. markiert werden sollte.

 

 

Entlang der Heerstraße verläuft derzeit lediglich ein Radweg. Der Bau der Radschnellverbindung Nr. 5 West-Route ist für das Jahr 2025 und die Inbetriebnahme für das Jahr 2026 geplant. Der Ausbau des Döberitzer Wegs wird der geplanten Radschnellverbindung nicht entgegenstehen. Das SGA wird den Radschnellweg in jedem Fall berücksichtigen (Info vom 10.06.2021).

 

 

Die Berliner Stadtreinigung gab Hinweise zur Gestaltung des Straßenlands. Es wurden die Anforderungen an die Befestigung der Oberfläche, die Befestigung der Fahrbahnkanten, die Positionierung von Entwässerungsabläufen, die Ausführung von Baumeinfassungen, die Ausführung von Papierkörben, die Höhe von Verkehrsschildern und Werbeanlagen sowie eine Bitte zur Benachrichtigung vor Beginn der Baumaßnahmen thematisiert. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abt. V AB, gab Hinweise zur öffentlichen Beleuchtung (Konzept, Kosten, Abstimmung mit Stromnetz Berlin GmbH).

 

Hierzu ist keine Abwägung erforderlich.

Die Hinweise können erst bei der Durchführung der Baumaßnahmen beachtet werden. Zu diesem Zweck wurde die Stellungnahme dem Straßen- und Grünflächenamt zur Verfügung gestellt.

 

Die Berliner Feuerwehr verwies auf ihr Webportal.

 

Zum Zeitpunkt der Behördenbeteiligung war die Beteiligung schriftlich durchzuführen. Im Übrigen sind Informationen zum vorbeugenden Brandschutz im Plangebiet erst bei Durchführung der Baumaßnahmen relevant.

Im Zuge der Bauausführung wird sich das SGA mit der Feuerwehr in Verbindung setzen, sofern dies notwendig wird. Nach Aussage des SGAs vom 10.06.2021 ist es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich, sich mit der Feuerwehr abzustimmen. Der Zustand zur jetzigen Situation der Straße wird in jedem Fall verbessert.

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt verwies auf das Landschaftsprogramm (LaPro) einschließlich Artenschutzprogramm und das Wasserschutzgebiet.

 

Im LaPro wir der Planbereich u.a. als Siedlungsgebiet mit den Zielen Entsiegelung sowie Boden- und Grundwasserschutz, als Obstbaumsiedlungsbereich und als Bereich mit dem Ziel zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum dargestellt.

Da es sich bei dem Plangebiet ausschließlich um eine Erschließungsstraße handelt, kommt eine Entsiegelung nicht zum Tragen. Für Neupflanzungen wurden Baumscheiben in die Planung aufgenommen, um den Charakter der Straße zu erhalten. Die zu pflanzende Art der Bäume wird der Fachbereich Tiefbau vorher mit dem Umwelt- und Naturschutz abstimmen.

In der Begründung wurde bereits dargelegt, dass nordwestlich an den Döberitzer Weg (außerhalb der Ausbauplanung) das Wasserschutzgebiet III B der Wasserschutzgebietsverordnung Staaken vom 20.02.2001 (GVBl. II/01, Nr.5, S. 56) angrenzt.

 

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Z MI, weist darauf hin, dass die geplante Verkehrsfläche in einigen Bereichen ein Quergefälle von bis zu 3,5 % aufweist und in diesen Bereichen die Nutzung durch Rollstuhlfahrer schwierig ist.

 

Das Quergefälle von bis zu 3,5 % ist technisch notwendig und durch die Regenentwässerung bedingt.

Das SGA hat sich im Jahr 2018 mit dem Behindertenbeauftragten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bezüglich der Berücksichtigung der Belange von Behinderten mit folgendem Ergebnis abgestimmt:

Auf den diskutierten Leitstreifen über die gesamte Länge der Straße wird verzichtet, da das zu erwartende Aufkommen von Sehbehinderten und Blinden, die sich im Döberitzer Weg bewegen und zurechtfinden müssen, sehr gering sein wird.

Sollte dennoch dieser Fall einmal auftreten, kann hilfsweise auch die mittig der Straße liegende Entwässerungsrinne aus Beton genutzt werden, die sich haptisch, als auch farblich vom umgebenden Asphalt absetzt.

Es werden an allen erforderlichen Querungsstellen von Kreuzungen die bisher geplanten Mosaikpflasterstreifen vor den Bordsteinen als taktile Streifen beibehalten, da für die Planung und Ausführung von Querungsanlagen die von der damaligen SenStadtUm herausgegebenen AV zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege bindend sind.

 

3) Ableitung von Regenwasser

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt, die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abt. II D, und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Z MI, gaben den Hinweis, dass eine Versickerung nach fachlicher Prüfung möglich sein sollte.

Gemäß § 36a BWG (Berliner Wassergesetz) soll in Berlin Niederschlagswasser grundsätzlich über die belebte Bodenschicht versickert werden.

 

Die Straßenregenentwässerung ist so nah wie möglich an die Vorgaben zur Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben (BReWa-BE) anzupassen. Diese Maßgabe gilt insbesondere dann, wenn ein Erstausbau und ein erstmaliger Anschluss an die Regenwasserkanalisation vorgesehen ist. Abweichungen davon sind nur dann zulässig, wenn in einem ergebnisoffenen Fachgutachten unter Betrachtung mehrere Entwässerungsoptionen festgestellt wird, dass eine Ableitung von Regenwasser nicht vermieden werden kann.

Die Rahmenbedingungen lassen bei oberflächlicher Betrachtung eine Muldenversickerung durchaus zu. Bereits heute befinden sich mehrere Mulden entlang der westlichen Straßenfläche, die charakteristisch bereits dem Aussehen einer Tiefbeet-Rigole ähneln.

Der geplanten kanalisierten und offenbar ungedrosselten Regenentwässerung kann nicht zugestimmt werden. Es sollte eine naturnahe Versickerung als Vorzugsvariante in Betracht gezogen werden, sofern dem keine anderen Belange entgegenstehen.

 

Es gab dazu vor einigen Jahren Abstimmungen mit der Wasserbehörde (SenUVK II D) und den Berliner Wasserbetrieben mit dem vorliegenden Ergebnis.

Das Regenentwässerungskonzept für den Bereich Staaken, in dem sich der Döberitzer Weg befindet, wurde vor einigen Jahren geplant. Zu diesem Zeitpunkt gehörte eine Ableitung über Regenwasserkanäle und eine zentrale Versickerung zum Standard.

Durch die neue Regelung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zur Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin wurden alle vorliegenden Konzepte nochmals geprüft und tlw. überarbeitet.

Im Mai 2018 fand zu dem Thema eine Abstimmungsrunde mit der zuständigen Abteilung Integrativer Umweltschutz der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz statt. Danach können für einige Straßenbaumaßnahmen, wie auch dem Döberitzer Weg, die bisher regulär verwendeten Entwässerungskonzepte umgesetzt werden.

 

Dem SGA liegt daher ein Regenwasserkonzept vor, das mit der Wasserbehörde abgestimmt wurde.

 

4) Lärmbelastung der Anwohner

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Z MI, bezweifeln einen wesentlichen Rückgang der Lärmbelastung, wie in der Begründung beschrieben wurde.

 

Eine Nutzung des Döberitzer Wegs als Verbindungsstraße zwischen Nennhauser Damm und Heerstraße erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Nennhauser Damm in ca. 750m Entfernung (2-3 PKW Fahrminuten) ohnehin auf die Heerstraße führt, als recht unwahrscheinlich. Außerdem wird die Nutzung als Durchgangsstraße aufgrund der verkehrsberuhigenden Elemente (Parkstände und Baumscheiben in den Seitenbereichen, Verengung des Querschnitts) unattraktiv sein. Kaum jemand wird ein mäandrierendes Fahren durch einen verkehrsberuhigten Bereich zugunsten einer Zeitersparnis von 2-3 Minuten in Kauf nehmen. Dennoch ist dies natürlich nicht gänzlich auszuschließen.

 

Für die Planmäßige Herstellung der Straßenverkehrsfläche ist der Rückgang der Lärmbelastung nicht wesentlich. Ein Zusammenhang zwischen Ausbauort und –zustand ist jedoch vorhanden. Aufgrund des gegenwärtig schlechten Zustands der Fahrbahnoberfläche ist von einer Reduzierung der Lärmbelastung durch die ordnungsgemäße Herstellung der Oberfläche zu rechnen.

 

5) Fällung von Bäumen

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt kritisierte die mögliche Fällung von 2 Privatbäumen und die bereits erfolgte Fällung von 28 Straßenbäumen, die lediglich durch 4 Ersatzbäume und 15 Großsträucher ersetzt werden sollen und machte Vorschläge zu Standorten für möglichst heimische Neupflanzungen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Z MI, fordert, dass die Ersatzpflanzungen in geeigneten angrenzenden Gebieten erfolgen sollen, sofern sie aus Platzmangel nicht im Bereich des Döberitzer Wegs erbracht werden können.

 

Ein baubegleitender Baumgutachter wird während der Bauphasen prüfen, ob und inwieweit die Standfestigkeit der Privatbäume beeinträchtigt wird, und für den Schutz der Bäume während der Bauphase sorgen. Sofern ein Erhalt der Bäume aufgrund des Ausbaus nicht möglich ist, wird eine angemessene Ersatzpflanzung in Abstimmung mit dem Fachbereich UmNat erfolgen.

Die Ausbildung von Baumscheiben in unmittelbarer Nähe der zwei geschützten Bäume auf den Privatgrundstücken anstelle möglicher Parkbuchten zum Schutz des Wurzelraums wird durch das SGA geprüft. Nach deren Aussage ist dies grundsätzlich möglich (Info vom 10.06.2021).

 

Es wurden nicht 28 Straßenbäume durch das zuständige Fachamt gefällt, sondern nach Begutachtung durch die Inspektionsleitung Grünflächenpflege (Straßen- und Grünflächenamt – Fachbereich Grünflächen) nur 15. Die Begründung wird redaktionell korrigiert.

Die Zahl 28 ergibt sich aus der Anzahl der Einzelstämme, die für die Kostenermittlung erfasst werden, da Fällungen in der Regel je Stamm und nicht je Baum abgerechnet werden. Von den 15 Bäumen waren mehrere mehrstämmig, so dass sich auf Grundlage der Kostenermittlung 28 ergaben.

Gemäß Berliner Baumschutzverordnung sind Bäume ab 80 cm Stammumfang geschützt. Mehrstämmige Bäume stehen unter Schutz, sobald ein Stämmling mehr als 50 cm Umfang aufweist.

Im Bereich des Döberitzer Wegs befanden sich also maximal 7 geschützte Bäume, wobei Baumnummer 8 erhalten werden konnte.

Bei den Bäumen handelte es sich nicht um gepflanzte Bäume in gutem Zustand, sondern (außer die Eiche Nr. 8) um Pioniergehölze, die sich im Laufe der Jahre eigenständig entwickelt haben.

Die Bäume mussten entfernt werden, da sie abgängig waren.

 

Demzufolge sind 6 Ersatzbäume zu pflanzen. 4 Bäume sind in der Ausbauplanung vom SGA berücksichtigt. Aufgrund der Straßenbreite könnten zwar mehr Bäume gepflanzt werden. Da die Versorgungsleitungen und Regenwasserkanäle aber unter den Baumscheiben verlaufen, ist dies nicht möglich.

Daher werden zwei weitere Bäume außerhalb des Ausbaubereichs gepflanzt (Standort ist noch offen). Vor Neupflanzungen wird sich die Abt. Tiefbau mit UmNat bezüglich der Art der Pflanzen abstimmen.

 

Fazit

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Äußerungen und Hinweise werden in die Durchführung der Baumaßnahme einfließen, haben jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren gemäß § 125 BauGB.

 

1.3   Information über das Ergebnis der Beteiligung der Betroffenen gemäß

§ 125 Abs. 2 BauGB

 

Die Beteiligung der Betroffenen wurde in der Zeit vom 15.04.2021 bis einschließlich 14.05.2021 (mit Fristverlängerung bis zum 21.05.2021) durchgeführt. Jedem Betroffenen (Anlieger) wurde ein Anschreiben per Post mit dem Ausbauplan, der Begründung und einem Datenschutzinformationsblatt zugestellt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, sich telefonisch über die Ausbauplanung zu informieren und Fragen zu stellen.

 

Insgesamt wurden 40 Anlieger (Bürger, Firma, GbR) im Rahmen der Beteiligung angeschrieben. Es haben sich 11 Anlieger telefonisch über die Planung informiert und 1 Anlieger hat eine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Anregung wurde geprüft und ist in das weitere Verfahren eingeflossen. Dies führte zu keiner grundsätzlichen Änderung der Inhalte des Ausbauplans.

 

Äußerung Bürger:

Es wird angemerkt, dass der Döberitzer Weg im Eigentum der Stadt ist und der Ausbau daher von der Allgemeinheit finanziert werden muss. Die Anlieger dürfen nur bei Verbesserungen der Straße herangezogen werden, nicht beim Neubau.

 

(Die nachfolgende Darstellung ist paraphrasiert zusammengefasst.)

 

Abwägung:

Öffentliche Straßen werden mit öffentlichen Mitteln finanziert; unter bestimmten Voraussetzungen können Anlieger daran beteiligt werden.

Werden öffentliche Straßen und Plätze erstmalig endgültig hergestellt, sind die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte, deren Grundstücke an der erschlossenen Straße liegen, verpflichtet, die umlagefähigen Kosten zu bezahlen. Mit einem amtlichen Bescheid wird den Betroffenen der anfallende Erschließungsbeitrag mitgeteilt.

Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (hier in erster Linie: die Straße, teilweise aber auch von Parkanlagen und Grünflächen) im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben.

 

Im Ergebnis der Beteiligungsverfahren und im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung sind keine Änderungen vorgenommen worden.

 

Die im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Äußerungen und Hinweise werden in die Durchführung der Baumaßnahme einfließen, haben jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren gemäß § 125 BauGB.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 11.01.2022 das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Betroffenen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat die Ausführungsplanung sowie das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Betroffenen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 01.03.2022 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

2.    Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147) geändert worden ist.

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl.S.1119) geändert worden ist.

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S.692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Januar 2021 (GVBl. S. 74).

 

3.    Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die beabsichtigte Genehmigung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche nach § 125 BauGB wird durch Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung haben. Der Ausbau des Döberitzer Wegs im Planbereich ist Bestandteil der Investitionsplanung 2021 bis 2022 des Bezirks.

 

Die Regelungen bezüglich der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 des BImSchG (Bundes- Immissionsschutzgesetz) sind hier nicht anzuwenden.

Laut § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen nach Maßgabe der §§ 41 und 42 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV. Eine Änderung ist wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird. Dies trifft hier nicht zu.

Die Ausbauplanung greift nicht in privates Eigentum ein, sondern befindet sich zur Gänze innerhalb der als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Fläche und sind im Eigentum des Landes Berlin.

Durch die Herstellung der Straßenverkehrsfläche können von den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden.

 

Mitzeichnung

Die inhaltsgleiche Bezirksamtsvorlage für die Sitzung am 11.01.2022 wurde durch das Rechtsamt am 11.10.2021 sowie das Straßen- und Grünflächenamt am 18.10.2021 mitgezeichnet.

 

 

Berlin Spandau, den 15. Februar 2022

 

 

 

 

Dr. Brückner      Schatz

Bezirksbürgermeisterin    Bezirksstadtrat

 

 
 

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