Drucksache - 1830/XX  

 
 
Betreff: Änderung des Einschulungsbereiches der Grundschule an der Pulvermühle zum Schuljahr 2020/21
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
26.08.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Anlagen:
Beschluss des Bezirksamtes vom 30.06.2020

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) über den Beschluss des Bezirksamtes vom 16.06.2020.

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.06.2020 beschlossen, für die Grundschule an der Pulvermühle (Berliner Schulnummer – BSN – 05G28) einen erweiterten Einschulungsbereich unter Berücksichtigung der in Anlage 1 tabellarisch aufgelisteten Blöcke sowie Straßen mit Hausnummern festzulegen. Der Einschulungsbereich umfasst das rot umrandete Gebiet in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenauszug.

 

 

Begründung:

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive (BSO) des Senats von Berlin wurde für die Grundschule an der Pulvermühle ein Schulergänzungsbau in Modulbauweise (MEB) geplant und realisiert. Der Ergänzungsbau umfasst 16 allgemeine Unterrichtsräume und wird im Juli 2020 an die Schule übergeben.

Die Schule wird mit diesem Ergänzungsbau zum Schuljahr 2020/21 um einen Grundschulzug (1 Zug = 144 Plätze in den Klassenstufen 1 bis 6) erweitert und kann dann 4-zügig organisiert werden.

Aufgrund der Erhöhung der Kapazität der Grundschule an der Pulvermühle ist eine Erweiterung des Einschulungsbereiches möglich und kann somit zur Entlastung der umliegenden Grundschulen führen.

Die an den Einschulungsbereich der Grundschule an der Pulvermühle angrenzenden Grundschulen Lynar-Grundschule und Bernd-Ryke-Grundschule können durch die Erweiterung des Einschulungsbereichs der Grundschule an der Pulvermühle zum Teil erheblich entlastet werden.

Der Einschulungsbereich der ebenfalls angrenzenden Carl-Schurz-Grundschule wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht verändert, da die Carl-Schurz-Grundschule durch den Neubau der Grundschule Goltz-/Mertensstraße entlastet wird. Außerdem wurde berücksichtigt, dass im Einschulungsbereich der Grundschule an der Pulvermühle in den nächsten Jahren mehrere große Wohnungsbauvorhaben fertiggestellt werden und dort mit einem erheblichen Zuzug von schulpflichtigen und schulpflichtig werdenden Kindern zu rechnen ist.

II. Rechtliche Rahmenbedingungen

Einschulungsbereiche für die Grundschulen werden gemäß § 55a Absatz 1 SchulG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 SchulG für jede Grundschule von den Bezirken festgelegt.

Bei der Festlegung der Einschulungsbereiche ist das Prinzip der örtlichen Nähe zum Wohnort (vgl. § 55 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Absatz 5 SchulG) und der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten (vgl. § 54  Absatz 4 Satz 2 SchulG bei Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche).

Die Schulkonferenz einer Schule ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG anzuhören vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen (…).

Der Bezirksschulbeirat (BSB) ist nach § 111 Absatz 3 SchulG vom Bezirksamt u.a. in folgender Angelegenheit zu hören:

1. Schulentwicklungsplanung im Bezirk,

(…)

3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken“.

Im Sinne dieser beiden Punkte ist auch die Festlegung eines Einschulungsbereiches als Teil der Schulentwicklungsplanung des Bezirks zu sehen. Es besteht daher ein Rechtsanspruch des BSB auf Anhörung.

III. Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung des Einschulungsbereiches der Grundschule an der Pulvermühle

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten ist festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Änderung des Einschulungsbereiches der Grundschule an der Pulvermühle gegeben sind.

Das Bezirksamt hat am 03.03.2020 die Änderung des Einschulungsbereiches der Grundschule an der Pulvermühle zum Schuljahr 2020/21 beschlossen.

Gemeinsam mit der Grundschule an der Pulvermühle sowie den umliegenden, von einer Bildung eines Einschulungsbereiches betroffenen Grundschulen (Lynar-Grundschule; Bernd-Ryke-Grundschule) hat das bezirkliche Schulamt aufgrund des Bezirksamtsbeschlusses unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und altersangemessener Schulwege die Änderung des Einschulungsbereichs der Grundschule an der Pulvermühle abgestimmt.

Anhörung der Schulkonferenzen nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG

Die gemäß § 76 Absatz 3 Nummer 6 SchulG erforderlichen Anhörungsverfahren der Schulkonferenzen der Grundschule an der Pulvermühle und der ebenfalls betroffenen Lynar-Grundschule und Bernd-Ryke-Grundschule haben stattgefunden.

Die Schulkonferenzen haben alle ein positives Votum bezüglich der Vorzugsvariante abgegeben.

Anhörung des Bezirksschulbeirates nach § 111 Abs. 3 Nr. 3 SchulG

Das gemäß § 111 Absatz 3 Nr. 3 SchulG erforderliche Anhörungsverfahren des Bezirksschulbeirats hat ebenfalls stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung hat der BSB keine Einwände gegen die Änderung des abgestimmten Einschulungsbereiches der Grundschule an der Pulvermühle vorgetragen und der Festlegung des ESB einstimmig zugestimmt.

Das Bezirksamt hat die Festlegung des mit den betreffenden Schulen abgestimmten Einschulungsbereiches in seiner Sitzung am 16.06.2020 beschlossen.

Die Änderungen in den bisher festgelegten Einschulungsbereichen wurden dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, damit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches die Daten vom Amt für Statistik erhält, die erforderlichen Listen der gemeldeten, zum Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werdenden, Kinder rechtzeitig erstellen kann.

IV. Unterrichtung der BVV

Die BVV ist gemäß § 15 BezVwG vom Bezirksamt rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten; sie hat jedoch bei der Festlegung von Einschulungsbereichen kein Entscheidungsrecht.

V. Rechtsgrundlagen:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abschlussverfahren für die erweiterte Berufsbildungsreife und den mittleren Schulabschluss im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie vom 11.06.2020 (GVBl. S. 538)

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG BE) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert §§ 45, 47a durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

 

Anlagen: Tabellarische Aufstellung der statistischen Blöcke sowie der Straßen mit Hausnummern (Anlage 1)

 Kartenausschnitt ohne Maßstab (Anlage 2)

 

 

 Berlin-Spandau, den  30.06.2020   

 

 Das Bezirksamt

 

 

 

 Helmut Kleebank

 Bezirksrgermeister

 

 

 

 
 

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