Auszug - Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 37.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 05.12.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:35 - 20:46 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1433/XIX Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Dringlichkeitsvorlage
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Wortprotokoll
Beschluss

Wortprotokoll:

 


Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 13. November 2018 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE:

 

I. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017, mit Deckblatt vom 22. August 2018

 

II.          Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE

im Bezirk Spandau

 

Vom ………………….2018

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1  des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017 mit Deckblatt vom 22. August 2018 für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-59 im Bezirk Spandau vom 06. Oktober 1964 (GVBl. S. 1083) und VIII-146 im Bezirk Spandau vom 16. September 1976 (GVBl. S. 2291) festgesetzten Bebauungspläne.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
  2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Unbeachtlich werden

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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