Auszug - Entwurf zum Bebauungsplan 5-95 für eine Teilfläche des Geländes südlich des Freudenberger Weges, westlich des Wittgensteiner Weges, nördlich des Eiserfelder Ringes und östlich des Weges zwischen Freudenberger Weg und Spekteweg im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld
Wortprotokoll:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 09.11.2018 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans 5-95:
I. Entwurf zum Bebauungsplan 5-95 vom 18.12.2017 mit Änderungen vom
II. Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-95 im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld
Vom................November 2018
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 5-95 vom 18. Dezember 2017 für eine Teilfläche des Geländes südlich des Freudenberger Weges, westlich des Wittgensteiner Weges, nördlich des Eiserfelder Ringes und östlich des Weges zwischen Freudenberger Weg und Spekteweg im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-46 im Bezirk Spandau vom 01. Oktober 1962 (GVBl. S. 1154) und VIII-77 im Bezirk Spandau vom 30. August 1972 (GVBl. S. 1784) festgesetzten Bebauungsplan.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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