Auszug - Kleine Anfrage XX-017 Sanktionspraxis bei Bezieherinnen und Beziehern von SGB-II-Leistungen - zur Besprechung auf Antrag der Linksfraktion  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales
TOP: Ö 3
Gremium: Soziales Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 22.03.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:03 - 17:54 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

 

Bgd. Zimmermann fragt nach, ob es spezifische Gründe gibt, warum Alleinerziehende mit Kindern im Vergleich einen hohen Anteil haben und, ob die Sanktionszahlen auch die Zahlen in den Fällen von Missbrauch enthalten.

 

Herr Leitke erklärt vorab, dass Herr Kniesch, Arbeitsvermittler im Jobcenter, anwesend ist und antwortet auf die Fragen, dass er auch keine logische Erklärung bei den Zahlen der Alleinerziehenden hat. Bei der Sanktionspraxis wird erstmal geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Beim Thema Leistungsmissbrauch werden keine Sanktionen ausgesprochen, sondern es wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geprüft und ggf. eine Ordnungswidrigkeit verhängt.

 

Bgd. Garnis stellt folgende Nachfragen:

Wie ist die Diskrepanz zwischen dem Bundesgebiet (2,6 %) und Berlin (4,7 %) zu erklären?

 

Wie bereitet sich das Jobcenter auf den Wegfall von Sanktionen vor, die das Sozialgericht in Gotha auf die Verfassungsbeschwerde durchgebracht hat?

 

Wann ist eine Sanktion bei Meldeversäumnissen angebracht und wer sind die Betroffenen bei Abbrüchen von Maßnahmen?

 

Herr Leitke antwortet, dass in Großstädten die Kunden anders reagieren als in ländlichen Gebieten. Es müssten Großstädte miteinander verglichen werden.

Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen, nicht verfassungskonform ist, hätte das Jobcenter keinen Plan B. Hier müsste der Gesetzgeber reagieren, denn Sanktionen sind der gesetzliche Auftrag, an den das Jobcenter gebunden ist und diesen umsetzen muss. Würde dieses Mittel wegfallen, wäre es problematisch, weil aus der fachlichen Sicht, Sanktionen ein Mittel sind, den Kontakt zu den Menschen aufrechtzuerhalten.

 

Herr Kniesch antwortet, dass Meldeversäumnisse vorliegen, wenn ein Kunde mit Rechtsbeugebelehrung eingeladen wird und nicht zum Termin erscheint. Der Kunde wird angehört und bekommt unterschiedliche Fristen von 1 Woche oder 3 Wochen plus 3 Tage Zustellung. Wenn eine Reaktion erfolgt, wird geprüft. Erfolgt keine Reaktion, werden verschiedene Verfahren angewendet. Wird kein wichtiger Grund angezeigt, müssen die Arbeitsvermittler handeln, weil es im Gesetz vorgeschrieben ist.

Ein Berater muss klären, ob ein Kunde seinen Eigenbemühungen nicht nachkommen kann oder will. Sanktionen sind kein Beratungsinstrument.

 

Die Nachfrage des Bezv. Reinefahl, ob in der Praxis Lebensmittelgutscheine als Sanktionen ausgegeben werden, beantwortet Herr Leitke, mit ja. Es gibt eine kleine Gruppe von Sanktionierten, die Gutscheine annehmen. Das Jobcenter wird in den nächsten Monaten auf ein Kartensystem umstellen.

 

Auf die Nachfragen der Bezv. Kleineidam, ob dabei bestimmte Supermärkte vorgegeben sind und der Bezv. Billerbeck, ob ein zuverlässiger Partner existiert, der die Karten entsprechend abrechnet, antwortet Herr Leitke, dass andere Jobcenter in Berlin das schon haben. Es besteht kein Problem, die Gutscheine bei den Vertragspartnern einzureichen.


 
 

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