Auszug - Bebauungsplan VIII-48-3 für die Grundstücke Mertensstr. 8/ 16 sowie Goltzstr. 50 und 53 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde. - Informationen über das Ergebnis der Rechtsprüfung  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 7
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 07.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:03 - 20:45 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

 

Herr Marten erklärt, dass es sich hier um eine Formalie handelt.

Nachdem zu einem Bebauungsplan das Ergebnis der Auslegung beschlossen wurde, geht der gesamte Vorgang zur Senatsverwaltung zur Rechtsprüfung. Rechtsprüfung heißt, dort wird kontrolliert, ob formale Unstimmigkeiten vorliegen.

Zum Bebauungsplan VIII-48-3 hat die Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass an zwei Stellen eine Nacharbeit erforderlich ist.

 

  1. In der Begründung gibt es ein Kapitel "Auswirkungen der Planung" und hier den Unterpunkt "Haushalt". Dort schreibt man zusammen, was alles an haushaltsmäßigen Fakten zusammen kommt. Das zieht sich durch die gesamte Begründung durch, ist aber an dem Punkt nicht richtig komprimiert.
    Aus diesem Grund wird die Begründung nachgearbeitet. Dazu muss das Bezirksamt einen Zusatzbeschluss fassen.
    Eine Beschlussfassung der BVV ist nicht erforderlich, da sowohl das Ergebnis der Auslegung als auch die Planreife bereits beschlossen wurden.
    Insbesondere geht es bei der Nacharbeit darum, die Angaben zu den Auswirkungen zu komprimieren, z. B. hinsichtlich des Schulstandortes an der Goltzstraße (zwischenzeitlich in die überbezirkliche Investitionsplanung aufgenommen), der Fakten, die zum Kita-Bereich und im Gutachten angefallen sind.
     
  2. Es wurde angemerkt, dass die Wasserbehörde im Rahmen der Trägerbeteiligung auf die Abstimmung des Entwässerungskonzeptes hingewiesen hat. Hintergrund dafür ist, dass es Altlasten gab.
    Die Abstimmung mit der Wasserbehörde ist erforderlich, wenn man auf einem Gelände, auf dem es Altlasten gibt, Versickern lassen möchte.
    Wenn eine vertragliche Regelung zur Entfernung der Altlasten besteht, bedarf es keiner erneuten Beteiligung der Wasserbehörde.
    Diesbezüglich wird eine klarere Formulierung vorgenommen.
    Die Anforderung an die Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 B-Plan VIII-48-3 (92 KB)    

 
 

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