Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-9a für eine Teilfläche der Grundstücke Grundbuch von Staaken Blatt 6489 und 7789 zwischen Heerstraße und Nennhauser Damm sowie östlich der Grundstücke Heerstraße 642 - 642 D im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Wortprotokoll:
Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 22. April 2014 gemäß § 8 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-9a vom 25. Januar 2006 mit den Deckblättern vom 9. Mai 2006 und 29. November 2006 sowie dem Änderungsvermerk vom 15. Juni 2010:
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-9a im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Vom 2014
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 5-9a vom 25. Januar 2006 mit den Deckblättern vom 9. Mai 2006 und 29. November 2006 für eine Teilfläche der Grundstücke Grundbuch von Staaken Blatt 6489 und 7789 zwischen Heerstraße und Nennhauser Damm östlich der Grundstücke Heerstraße 642 - 642 D im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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