Auszug - Vermeidbare Gehwegschäden - überwiesen in der 5. BVV am 22.02.2012
Bezv. Harju begründet den Antrag der Fraktion der GAL.
BzStR Röding stellt die Sachlage aus Sicht des Bezirksamtes wie folgt dar: Nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung dürfen zur Gehwegreinigung - auch zur winterlichen Reinigung - Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und bei einem verringerten Reifeninnendruck von 3 Bar sogar bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingesetzt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu Gehwegschäden oder Schäden an der Versorgungsleitung kommt. Gemeinsam mit der BSR und dem Tiefbauamt gab es Verabredungen, mit welchen Fahrzeugen, welchem Druck wo gereinigt werden kann. Die Problematik wird in der Regel erst nach dem Winterdienst ersichtlich. Im Straßenreinigungsgesetz ist nicht die Art und Weise der Reinigung vorgeschrieben, so dass die Winterdienstfirmen in der Regel mit Fahrzeugen reinigen. Bei neu hergestellten Gehwegen gibt es die Ausnahme, dass diese innerhalb der ersten zwei Jahre im Winterdienst nur per Hand gereinigt werden.
Nach einer Diskussion, an der sich die Bezv. Bayer, Christ, Harju, BzStR Röding und der Bgd. Vormelker beteiligen, kommen die Mitglieder des Ausschusses bei 7 Gegenstimmen (4 Bezv. der Fraktion der CDU, 2 Bgd. auf Vorschlag der Fraktion der CDU, 1 Bezv. der Fraktion Piraten) überein, folgende Beschlussempfehlung der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für die Reinigung der Gehwege keine BSR-Maschinen eingesetzt werden, deren Bürsten- und Saugvorrichtung den befestigenden Sand zwischen der Pflasterung, insbesondere Mosaikpflasterung, dezimiert. |
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