Auszug - Verordnung über die Außerkraftsetzung der Verordnung zum Erlass der Veränderungssperre 5-51/46 für das Grundstück Kurpromenade 51 A/Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-51
VERORDNUNG über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre
5-51/46 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow Vom
April 2008 Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade
29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow wird die mit Verordnung vom 26. Juni 2007 (GVBl. S. 305) gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene
Veränderungssperre außer Kraft gesetzt. § 2 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin
geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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