Auszug - Verordnung über die Außerkraftsetzung der Verordnung zum Erlass der Veränderungssperre 5-51/46 für das Grundstück Kurpromenade 51 A/Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-51  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 44.4
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 23.04.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 22:45 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1028/XVIII Verordnung über die Außerkraftsetzung der Verordnung zum Erlass der Veränderungssperre 5-51/46 für das Grundstück Kurpromenade 51 A/Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-51
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
 
Beschluss

VERORDNUNG

VERORDNUNG

 

über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre 5-51/46

im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow

 

 

Vom                  April 2008

 

 

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für das Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow wird die mit Verordnung  vom 26. Juni 2007  (GVBl. S. 305)  gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene Veränderungssperre außer Kraft gesetzt.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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