Stadtplanung allgemein

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Instrumente der Stadtplanung

Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit und Planungsverantwortung die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung und sozialgerechte Bodennutzung – insbesondere für die bauliche und sonstige Nutzung von Flächen – im Stadt- und Gemeindegebiet festzulegen. Dafür steht den Planungsbehörden ein umfangreiches Spektrum aus verbindlich und konzeptionell wirkenden Instrumenten zur Verfügung. Einige von ihnen möchten wir Ihnen im folgenden kurz vorstellen:

Auf die sicherlich bekanntesten Instrumente, den Bebauungsplan einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Planungsziele und den Flächennutzungsplan gehen wir in unserem Kapitel Bauleitplanung aufgrund der weitreichenden Bedeutung für die Allgemeinheit gesondert und vertieft ein.

Entwicklungskonzepte

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Aufbauend auf den Ergebnissen umfangreicher Bestandsaufnahmen, Analysen, Bedarfsermittlungen und Flächenbewertungen werden räumliche und inhaltliche Planungsziele definiert. Diese Ziele werden dann instrumentell in Berlin insbesondere mit
  • den gesamtstädtisch und thematisch auf unterschiedliche Themenbereiche (sektoral) ausgerichteten Planungskonzepten der Stadtentwicklungspläne (StEP) umgesetzt.
    Als Auswahl sind hier zu nennen, der – Stadtentwicklungsplan Gewerbe – Stadtentwicklungsplan Zentren – Stadtentwicklungsplan Wohnen – Stadtentwicklungsplan Verkehr – Stadtentwicklungsplan Ver- und Entsorgung
  • den örtlich auf einen genau definierten Teilraum bezogenen Bereichsentwicklungsplanungen (BEP) umgesetzt. Besonderes Merkmal der Bereichsentwicklungsplanung ist es, dass im Unterschied zu den sektoralen Planungen einzelne Fachdisziplinen in einer lokalen Gesamtplanung integrativ vernetzt und abgestimmt sind.
  • einzelnen thematisch orientierten Entwickungskonzepten wie zum Beispiel den örtlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten umgesetzt.
  • gesonderten Standortkonzepten umgesetzt.

Entscheidet sich die Gemeinde oder planende Verwaltung für die Aufstellung von Entwicklungskonzepten, kann sie Inhalt, Umfang und Verbindlichkeit im Regelfall frei bestimmen.

Die Entwicklungskonzepte dienen damit der raumbezogenen inhaltlichen Vorabstimmung für nachfolgende konkretisierende und verbindlichere Planungen und sind z. B. als informell beschlossene Planungen für die Bauleitplanung ein wichtiges und in die Planung einzubeziehendes Abwägungsmaterial.

Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Sicherung der Bauleitplanung

1 Huerlimann Zeichentisch

Vgl. hierzu unser Kapitel Bauleitplanung

Vorkaufsrechte

Geldparagrafen

Den Gemeinden steht durch den in §§ 24 und 25 Baugesetzbuch (BauGB) genau definierten Fällen das Recht zu, durch eine einseitige hoheitliche Willensausübung in einen Kaufvertrag einzutreten. Faktisch entsteht dadurch ein neuer Kaufvertrag zwischen der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde und dem Verkäufer. Die Vorkaufsrechte können so zum Einen gewissermaßen als Instrument der Sicherung der Bauleitplanung gelten, zum Anderen unter bestimmten Umständen aber auch als Mittel kommunaler Bodenpolitik eingesetzt werden.

Bei der Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts bleiben der Gemeinde zwei Monate Zeit.

Klassische Fälle für ausgeübte Vorkaufsrechte sind z. B. der Flächenerwerb für den Bau einer Straße, eines wichtigen Grünzuges, einer Kita- oder Schulerweiterung.

Planverwirklichungsgebote

Paragrafen

Das Baugesetzbuch (BauGB) definiert in den §§ 176, 177, 178, und 179 sog. Planverwirklichungsgebote. Darunter fallen das Baugebot (§176 BauGB), das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot (§ 177 BauGB), das Pflanzgebot (§ 178 BauGB) und das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB). Die Gebote müssen von der Gemeinde mit vorheriger Anhörung des Betroffenen mit einem förmlichen und rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt angeordnet werden. Sie dienen dazu, den Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen, die dem Sinn und Zweck des Gebotes entsprechen, innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anordnung entsprechender Gebote ist im Regelfall immer die städtebauliche Erforderlichkeit sowie die wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit. Die Gemeinde hat zum Einen die Pflicht zu prüfen, ob – z. B. bei Baugeboten – überhaupt unter objektiven Kriterien der „Marktsituation“ und der finanzierungstechnischen Bedingungen, die jeweilige Anordnung vertret- und zumutbar ist. Zum Anderen muss die Gemeinde bei grundsätzlich festgestellter wirtschaftlicher Zumutbarkeit, weiter die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Adressaten der Anordnung prüfen und berücksichtigen.

Gerade aber die Klärung der äußerst komplizierten und aufwendigen objektiven und subjektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Risiko der Anfechtungsklage und etwaige Entschädigungsansprüche fühern dazu, das die Planverwirklichungsgebote in der Praxis faktisch in der gesamten Bundesrepublik keine Rolle spielen.

Erhaltungssatzungen

Paragrafen

Bereits in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts hat ein deutlicher Wandel in der Stadtplanung stattgefunden. Die Zielstellungen verlagerten sich von einer auf bestehende Strukturen wenig Rücksicht nehmen den Veränderung des Stadtbildes und angestammter städtischer Funktionen hin zu einer behutsamen und bestandsorientierten Stadterneuerung. In diesen Kontext sind die sog. Erhaltungssatzungen einzuordnen.

Will die Kommune die besondere städtebauliche Eigenart eines Gebietes (z. B. die Ortssilhoutte, das Straßenbild, den Stadtgrundriss oder die Baustruktur) erhalten, so kann sie mit speziellen Erhaltungssatzungen gem. § 172 Baugesetzbuch – BauGB -) festlegen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder aber auch Nutzungsänderungen einer Genehmigung bedürfen. Genehmigungsfähig sind nur solche Anträge, die zu keiner Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen. Da mit einer Erhaltungssatzung stets Eingriffe in das Eigentumsrecht verbunden sind, ist der Beschluss über eine Erhaltungssatzung nur dann gerechtfertigt, wenn das zu schützende Gebiet eine besondere städtebauliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung aufweist und eine sorgfältige/sachgerechte Abwägung zwischen den Zielen der Erhaltungssatzung und den Interessen der Betroffenen stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang muss sich die Gemeinde auch über eigene finanzielle Folgekosten im Klaren sein, wenn einzelne Eigentümer aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Übernahme des Grundstücks verlangen. Im Regelfall wird die Gemeinde im Rahmen einer Bürgerbeteiligung die Ziele und Auswirkungen der Erhaltungssatzung vor ihrem Erlass mit den Betroffenen ausführlich erörtern.

Ein Beispiel für eine Erhaltungssatzung ist der Bereich des „Westfälischen Viertels”.

Wenn als Ziel einer Erhaltungssatzung die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung besteht, spricht man auch von einer Sonderform der Erhaltungssatzung, dem sog. städtebaulichen Milieuschutz. Dieses Instrument kann insbesondere dort eingesetzt werden, wo z. B. durch Luxussanierungen oder starker Umnutzungsaktivitäten von Wohnen zu Gewerbe, die angestammte Wohnbevölkerung z. B. durch stark ansteigende Mieten verdrängt wird.

Bodenordnung (Umlegung und Grenzregelung)

Grundstücke sehr klein

Sofern in einem Gebiet mit beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen bzw. Planungsvorstellungen einzelne Grundstücke aufgrund ihres Zuschnitts bzw. ihrer Größe nicht bebaut werden können, kann die Gemeinde durch bestimmte Verfahren die Grundstückzuschnitte und Größen neu ordnen. Dieser Vorgang wird deshalb auch als „Bodenordnung“ bezeichnet.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der sog. Umlegung und der Grenzregelung zwei Instrumente für bodenordnende Maßnahmen definiert.

Die Umlegung (§§ 45 ff Baugesetzbuch – BauGB -) in ihrer Grundstruktur:

Die Umlegung wird v. a. dann eingesetzt, wenn viele Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer betroffen sind, die nach Lage, Form und Größe so neu geordnet werden, dass sie für eine geeignete bauliche oder sonstige Nutzung zur Verfügung stehen oder die Verwirklichung der Bebauungsplanziele dies erfordert. Die Gemeinde richtet zunächst eine Umlegungsstelle bzw. einen Umlegungsausschuss ein, der mit eigenständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet, die notwendigen Maßnahmen vorbereitet und steuert. Hierzu gehört insbesondere die Bestandsaufnahme und die Ausarbeitung einer Konzeption für die Neuaufteilung der Grundstücke.

Für den Umlegungsvorgang werden alle Grundstücke des Umlegungsgebiets in eine Gesamtfläche (Umlegungsmasse) zusammengeführt. Dann werden die Flächen, die für öffentliche Zwecke benötigt werden aus der Umlegungsmasse herausgenommen. Die in der Masse verbleibenden Grundstücke (Verteilungsmasse) werden zwischen den betroffenen Eigentümern nach genauen Kriterien (Verteilung in Wert oder Fläche) aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt dann so, dass jeder Eigentümer an der Vertei-lungsmasse soviel erhält wie er mit dem gleichen Wert- und oder Flächenverhältniss in die Umlegungsmasse eingebracht hat.

Die Grenzregelung gem. §§ 80 ff Baugesetzbuch (BauGB)

Die Grenzregelung ist gewissermaßen der „kleine Bruder“ der oben beschriebenen Umlegung. Sie findet keine Anwendung wenn viele Grundstücke von Änderungen ihres Zuschnitts betroffen sind, sondern nur wenn der Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken neu festgelegt wird. Dies kann zum Einen durch einen gegenseitigen Austauch von Flächen sowie zum Anderen durch eine einseitige Zuteilung einer Fläche erfolgen.

Das Verfahren betrifft jedoch keine ausschließlich privatnützige Grenzregelung – die durch privatrechtliche Vereinbarungen zu bewältigen ist -, sodern muss durch ein öffentliches Interesse getragen werden. Verstösse gegen zivilrechtliche Nachbar-schaftsvorschriften müssen insoweit immer mit den Instrumenten des Zivilrechts gelöst werden. Klassische Einsatzfelder sind z. B. die Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich der Erschließung sowie die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands. Der erstgenannte Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Grundstück aufgrund seines Zuschnitts faktisch für eine Bebauung ungeeignet – also nicht bereits selbstständig bebaubar – ist und der zweite Fall, wenn eine Verletzung von den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geheilt werden kann.

Ein Anspruch auf die Durchführung einer Grenzregelung besteht nicht. Die Grenzregelung stellt einen hoheitlichen, amtlichen Vorgang dar, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Grenzregelung zu beachten, dass sich eine etwaige Wertminderung nur unerheblich auf den betroffenen Grundstückseigentümer auswirkt. Räumlich kommt eine Grenzregelung sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, als auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich gem. § 34 BauGB) zur Anwendung. Nicht zulässig ist eine Grenzregelung im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Enteignung

Paragrafen

Das Enteignungsrecht des Baugesetzbuches (§§ 85 ff BauGB) stellt das „schärfste Schwert“ zur Durchsetzung städtebaulicher Planungen dar. Der Entzug der verfassungsmäßig garantierten Eigentumsrechte ist juristisch und inhaltlich aber an außerordentlich hohe Hürden gebunden und geht auf das Grundgesetz zurück, in dem Artikel 14 Abs. 3 festlegt, dass Eigentum auch verpflichtet. Die Enteignung – also der gezielte Zugriff des Staates auf ein Grundstück – ist deshalb nur auf der Grundlage eines gesetzlichen Verfahrens zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und führt regelmäßig zu Entschädigungsansprüchen. Einen klassischen Enteigungszweck stellt z.B. der beabsichtigte Neu- oder Ausbau öffentlicher Verkehrswege dar, der nur durch die Inanspruchnahme privater Flächen realisiert werden kann.

Für die Rechtmäßigkeit einer Enteigung reicht es aber nicht aus, wenn die Enteigung nur der Durchsetzung öffentlicher Ziele dient. Die Enteigung muss vielmehr zum Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich sein. Das bedeutet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die von der planenden Gemeinde vorzunehmende Abwägung zwischen dem Eigentumsentzug und dem Fortbestand des Privateigentums nur zugunsten der Enteigung ausfallen kann, wenn „ein gesteigertes sachlich-objektives Interesse an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens vorliegt, das über das öffentliche Interesse an dem Vollzug einer Planung hinausgeht und ein Zurücktreten des Eigentums vor dem Wohl der Allgemeinheit erfordert (BGH, DVBL. 1978, 370)“. Die Enteigung muss damit faktisch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und Ziele unumgänglich sein und immer die „ultima ratio“ aller Maßnahmen und Möglichkeiten darstellen.

Die Gemeinde hat insoweit vor der Einleitung eines Enteigungsverfahrens immer zu prüfen, ob der Enteigungszweck nicht auf andere zumutbare Weise, wie z. B. dem freihändigen Erwerb der Fläche(n), einer Umlegung oder andere dingliche Belastungen des Grundstückes erzielt werden kann.[[Anker Bodenordnung|]]

Im Rahmen der kommunalen Stadtplanung bilden häufig die [[/ba-spandau/verwaltung/abt/bpu/stadtplanung/bauleitplanung8.html|Bebauungspläne]] die administrative Grundlage zur Einleitung und Durchführung von Enteigungsverfahren. Ebenso können aber auch städtebaulichen Sanierungsverfahren im begründeten Einzelfall eine Enteigungsmaßnahme rechtfertigen. Sieht die Kommune keine andere rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, als ihre stadtentwicklungspoltischen Ziele nur im Wege eines Enteigungsverfahrens zu erreichen, muss sie sich aufgrund des vielfach starken Eingriffs in die persönlichen Lebensunstände des Eigentümers häufig auf langjährige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen einrichten. Nicht selten werden Enteigungsverfahren durch alle Gerichtsinstanzen „durchgeklagt“. Die Durchsetzung der städtebaulichen Ziele außerhalb eines Enteigungsverfahrens wird deshalb immer die höchste Priorität des kommunalen Handelns besitzen.

Städtebauliche Förderverfahren / Städtebauförderung

Soziale Stadt groß.JPG

Das Thema städtebauliche Förderverfahren wird ausführlich im Kapitel Stadtentwicklungsplanung behandelt. Sie erfahren dort die wichtigsten Fakten und Zielstellungen für die Spandauer Förderkulissen „Heerstraße Nord“, „Falkenhagener Feld West“, „Falkenhagener Feld Ost“ und „Neustadt“.

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

Wasserstadt

Auch der Einsatz städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB gehört zu den Instrumenten der Stadtplanung.

Das Land Berlin hat Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts mehrere städtebauliche Entwicklungsgebiete förmlich festgelegt. Im Bezirk Spandau befand sich, mit der „Wasserstadt Berlin-Oberhavel“ rund um den Spandauer See, eines der größten und bedeutendsten städtebaulichen Entwicklungsgebiete der Stadt.

Der Erfolg städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen in Berlin wird unterschiedlich bewertet. Insbesondere aus finanziellen Gründen wollte das Land Berlin nach mehr als zehn Jahren städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen durch den sogenannten Umsteuerungsbeschluss vom Juli 2003 eine zügigen und rechtssicheren „Ausstieg“ aus den städtebaulichen Entwicklungsbereichen erreichen. Die Risiken, die sich aus dem Zusammenwirken über die Laufzeit der Entwicklungsmaßnahme, den sich stets ändernden Bedarfen und Zyklen des Immobilien- und Grundstücksmarktes und der zum Teil nur schleppenden Reprivatisierung der bereits städtebaulich entwickelten Flächen ergaben, waren für den Landeshaushalt einschließlich der steigenden Zinslasten kaum noch tragbar bzw. kalkulierbar. Der baldige Abschluss der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme war deshalb folgerichtig und alternativlos.

Geblieben sind für die Bürger-/innen und Unternehmen aber auch viele positive Ergebnisse. Hierzu zählen insbesondere die Wiederentdeckung der Ufer für die Öffentlichkeit mit hochwertigen Parkanlagen, reizvollen Uferwegen, neue Wohnquartiere am Wasser mit einer modernen Infrastruktur und ein differenziertes Angebot gut erschlossener Gewerbeflächen. Auch die stadtököolgische Situation hat sich durch die Entsiegelung ehemals gewerblich-industriell geprägter Bereiche und die Beseitigung von hochbelasteten Böden erheblich verbessert.

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