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Service - Lexikon

Befreiung § 31 Baugesetzbuch (BauGB)

Ein aufgeklapptes Gesetzesbuch. Darüber schweben Paragraphen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Grundstücksnutzung zulässig ist, wird häufig durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtsverbindlich festgelegt. Bei der Planaufstellung können sich jedoch trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Ermittlung und Festsetzung der Bebauungsplaninhalte einzelne Defizite der Planung erst im späteren Vollzug des Bebauungsplanes herausstellen, oder sich auch aus anderen Gründen sinnvolle Abweichungen von den Planinhalten ergeben.

Die Befreiung dient insoweit dazu, solchen Bauvorhaben zur Durchsetzung zu verhelfen, die aufgrund der geltenden planungsrechtlichen Vorgaben nicht genehmigungsfähig wären, deren Verwirklichung aber unter Würdigung der städtebaulichen Gesamtsituation sinnvoll erscheint.

Da das planungsrechtliche Instrument der Befreiung keinesfalls aber dazu verwendet werden darf, sämtliche dem Bebaungsplan widersprechende Bauvorhaben zuzulassen und so den Bebauungsplan ohne jegliches öffentliches und formales Beteiligungsverfahren auszuhöhlen hat der Gesetzgeber einige zwingende Anwendungsvoraussetzungen festgelegt. Danach sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur zulässig, wenn die
  • planerischen Grundzüge des Bebauungsplanes – also die Planungskonzeption – nicht berührt werden.
  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planabweichung erfordern
  • Abweichung städtebaulich vertretbar ist
  • Durchführung des Bebauungsplanes zu einer unbeabsichtigten Härte führt.
  • nachbarlichen und öffentlichen Interessen/Belange nicht beeinträchtigt werden.
    Auf die Anwendung einer Befreiung besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch. Die Befreiungsentscheidung liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Bauvorhaben die den o. g. Voraussetzungen nicht zugänglich sind, können nur im Wege der Änderung des Bebauungsplanes realisiert werden. Eine schleichende Änderung des Bebauungsplanes durch fortwährende Befreiungsentscheidungen ist unzulässig und kann zum Funktionsverlust des Bebauungsplanes führen.

Beispiel 1:

In einem entsprechend der Festetzung des Bebauungsplanes durchgängig mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebauten Stadtviertel, wird ein Antrag auf Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse gestellt. Ein Bauherr möchte ein Gebäude mit vier Vollgeschossen errichten. Die Genehmigungsbehörde verweigert den Befreiungsantrag, da ein viergeschossiges Gebäude die Grundzüge der Planung berührt und städtebaulich v. a. aufgrund einer sog. negativen Vorbild- bzw. Präzendenzwirkung nicht vertretbar ist. Durch die Zulassung könnte eine vollständige Gebietsveränderung zugunsten konzeptionell nicht beabsichtigter viergeschossiger Gebäude eingeleitet werden.

Beispiel 2:

In einem Bebauungsplan ist eine Bebauungstiefe festgesetzt. Ein Bauherr beantragt die Überschreitung der Bebauungstiefe mit rückwärtigen Gebäudeabschnitten um 0,5m, weil er zur Erhaltung eines straßenbildprägenden Baumes den Baukörper um dieses Maß in den nicht überbaubaren rückwärtigen Grundstücksbereich hineingeschoben hat. Die Genehmigungsbehörde erteilt die erforderliche Befreiung, da durch das geringfügige überschreiten der Bebauungstiefe die Grundzüge der Planungskonzeption nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, da eine einheitliche rückwärtige Bauflucht örtlich nicht besteht und der Erhalt des Baumes sogar einen öffentlichen Belang darstellen kann.