Sorgerecht

Was heißt das?

Das Sorgerecht beinhaltet die Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge für ein Kind. Zur Personensorge gehören u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie Schul- und Ausbildungsangelegenheiten.

Für Eltern

Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben für ihr Minderjähriges Kind gemeinsam die elterliche Sorge aus.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben für ihr minderjähriges Kind nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Sofern sie gemeinsam Verantwortung für ihr Kind wahrnehmen und deshalb die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen sie diesen Willen in einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar oder einer Urkundsperson des Jugendamtes erklären.

Für Mütter

Eine Mutter, welche keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater abgegeben hat, ist allein sorgeberechtigt. Auf Antrag erteilt das Jugendamt am Wohnort der Mutter ein Auskunft aus dem Sorgeregister.

Auf Antrag kann das Familiengericht entscheiden, welcher Elternteil das Sorgerecht künftig ganz oder in Teilen ausüben soll und erlässt hierfür einen Beschluss.
Das Gericht stellt auch fest, dass die elterliche Sorge von keinem Elternteil vorübergehend oder dauerhaft ausgeübt werden kann und bestellt einen Dritten zum Vormund oder Pfleger für das Kind. Dieser nimmt dann die Personen- uns Vermögessorge in Gänze oder für bestimmte Wirkungskreise wahr.

Was muss ich beachten?

Die Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung kann bei jedem Jugendamt, unabhängig vom Wohnort der Beteiligten, oder beim Notar erfolgen. In der Regel ist die Beurkundung beim Jugendamt kostenlos.
Ein Widerruf der gemeinsamen Sorgeerklärung ist nicht möglich. Sollte jedoch eine Änderung erforderlich sein, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das zuständige Familiengericht.
Eltern, welche eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, haben die Möglichkeit gegenüber der/m Standesbeamtin*en zu erklären, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll.
Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, besteht innerhalb von 3 Monaten seit Beurkundung die Möglichkeit, dem Kind durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Vaters zu erteilen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Zur Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Geburtsurkunde des Kindes; bei Beurkundung vor der Geburt des Kindes den Mutterpass
  • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung
  • Personalausweise

Zur Vermeidung von Wartezeiten ist zu empfehlen, Ihren Besuch vorher telefonisch anzukündigen, damit die Urkunde vorbereitet werden kann.

Wo kann mir weitergeholfen werden?

Abt. Jugend und Gesundheit, Jugendamt – Kindschaftsrechtliche Hilfen