Beistandschaft

Was heißt das?

Im Rahmen einer Beistandschaft kann das Jugendamt

  • die Vaterschaft zu einem Kind einer nicht verheirateten Mutter feststellen lassen, sofern der Mann nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen. Hierfür ist es erforderlich ein gerichtliches Verfahren beim Familiengericht einzuleiten, dass das Jugendamt als Beistand selbstständig führt.
  • die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem nicht mit ihm in einem Haushalt lebenden Elternteil geltend machen. Dies umfasst, die Prüfung des dem Kind zustehenden Unterhaltsanspruches, die verbindliche Festsetzung entweder in einer Urkunde oder durch einen Gerichtsbeschluss sowie die Sicherstellung von regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Im Laufe der Bearbeitung werden die Ansprüche in Abständen überprüft, die Eltern über Änderungen informiert sowie bei ausbleibenden Zahlungen ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Was muss ich beachten?

Das Jugendamt wird erst auf Antrag des betreuenden Elternteils für das Kind als Beistand tätig.
Es wird Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit dem betreuenden Elternteil gelegt, insbesondere wenn seine Mitwirkung für Absprachen in der Unterhaltsangelegenheit notwendig ist.
Die Beistandschaft endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, mit Änderung der elterlichen Sorge oder dem Verzug aus dem Bundesgebiet. Wird eine vorzeitige Beendigung gewünscht, genügt eine schriftliche Mitteilung an das Jugendamt.

Die Tätigkeit des Jugendamtes ist grundsätzlich kostenlos. Lediglich im gerichtlichen Verfahren kann es notwendig werden, Kosten des Verfahrens zu übernehmen, sofern keine Verfahrenskostenhilfe durch das Gericht gewährt wird.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis des betreuenden Elternteils
  • Nachweis über das Sorgerecht für das Kind
  • evt. bereits bestehende Unterhaltstitel (vollstreckbare Ausfertigung)

Die Führung der Beistandschaft ist grundsätzlich kostenlos, lediglich in gerichtlichen Verfahren kann es zu Kosten kommen.

Wo kann mir weitergeholfen werden?

Abt. Jugend und Gesundheit, Jugendamt – Kindschaftsrechtliche Hilfen