Vaterschaftsfeststellung

Was heißt das?

Für ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet sind, steht kraft Gesetzes fest, wer sein Vater ist, nämlich der Ehemann der Mutter.
Für ein Kind, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet ist, ist es erst erforderlich, dass ein Mann die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und die Mutter der Vaterschaftsanerkennung dieses Mannes zustimmt.
Ist der von der Mutter als Vater benannte Mann nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen, kann die Vaterschaft auf Antrag in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht festgestellt werden. Neben einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wird das Gericht die Einholung eines Abstammungsgutachtens (i.d.R. DNA-Gutachten) veranlassen.

Was muss ich beachten?

Das Jugendamt kann für die Mutter die Vaterschaftsfeststellung vom ersten Anschreiben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens übernehmen. Hierzu ist ein Antrag auf Beistandschaft erforderlich.
Die Tätigkeit des Jugendamtes ist kostenlos.

Für das Gerichtsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss. In der Regel gilt, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.

Welche Unterlagen benötige ich?
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • gültige Personaldokumente (Personalausweis, Pass oder Reisepass)

Wo kann mir weitergeholfen werden?

Abt. Jugend und Gesundheit, Jugendamt – Kindschaftsrechtliche Hilfen