Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage bildet § 75 SGB VIII. Ein freier Träger der Jugendhilfe ist eine Organisation, die auf der Grundlage einer geeigneten fachlichen und organisatorischen Struktur, kontinuierlich und eigenverantwortlich Aufgaben der Jugendhilfe verfolgt und die Gewähr dafür bietet, dass sie auf Dauer die Ziele des SGB VIII unterstützt.
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Voraussetzungen für die Anerkennung
Um als freier Träger anerkannt zu werden, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Eigenständigkeit in Trägerschaft, Organisation und Finanzierung
• Ziele und Inhalte der Arbeit entsprechen den Grundsätzen des SGB VIII (insb. § 1 und § 9 SGB VIII)
• Tätigkeit auf Dauer angelegt (nicht projektbezogen oder vorübergehend)
• Fachliche Kompetenz, personelle und organisatorische Leistungsfähigkeit
• Gemeinnützigkeit oder öffentliches Interesse
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage eingereichter Unterlagen. Ein Anspruch auf Anerkennung besteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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Verfahren
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag beim Jugendamt des Bezirks, in dem der Träger tätig ist. Bitte reichen Sie die auf diesem Merkblatt (s.u.) dargestellten Unterlagen ein.
Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Anerkennung oder Ablehnung mit Hinweisen.
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Wirkung der Anerkennung
Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
• können Sie sich an Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII beteiligen,
• ist die Zuwendung oder Förderung durch das Jugendamt Spandau möglich (sofern Fördervoraussetzungen erfüllt sind),
• gelten Sie als Teil des öffentlichen Jugendhilfesystems und werden bei Planungsprozessen berücksichtigt.