Standesamtliche Namenserklärungen

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Namenserklärungen nach deutschem Recht

Namensänderungen durch Eheschließung

Ehename:
Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name erklärt werden.
• Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.
• Die Bestimmung des Ehenamens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Doppelname:
• Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht.
• Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Widerruf:
• Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen kann widerrufen werden.
• Eine erneute Erklärung ist nicht zulässig.

Wiederannahme:
• Wird eine Ehe/ Lebenspartnerschaft durch Tod oder Scheidung/ Aufhebung aufgelöst, so behält der geschiedene oder verwitwete Ehegatte/ Lebenspartner den Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen.
• Durch Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Name wieder angenommen werden. Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens an den Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen (siehe auch “Doppelname”) ist auch nach Auflösung möglich.

Weitere Informationen

zur Namensführung in der Ehe (insbesondere auch nach ausländischem Recht) erhalten Sie im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung.

Informationen über die Möglichkeiten der Namensführung eines in Berlin-Spandau geborenen Kindes erhalten im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt des Kindes.

Für bestimmte Personengruppen (z.B. Eingebürgerte, Vertriebene, Spätaussiedler u.ä.) besteht die Möglichkeit, die derzeit geführten Namen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) an das deutsche Recht anzugleichen.

Seit dem 01.11.2018 besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen neu zu sortieren.