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Ausschuss für Bürgerdienste, Eingaben und Beschwerden, Geschäftsordnung
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Zum Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere gegenüber der Verwaltung, ist im Abgeordnetenhaus ein (ständiger) Ausschuss eingerichtet, der über Petitionen entscheidet. Da im Land Berlin die Bezirke (durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung) alle Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die nicht von gesamtstädtischer Bedeutung sind, besteht auch in den kommunalen „Volksvertretungen“ jeweils zwingend ein Ausschuss für Eingaben und Beschwerden; dieser ist berechtigt,
- die Petenten und andere Personen anzuhören,
- Auskünfte von Behörden, Anstalten, Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,
- Ortsbesichtigungen vorzunehmen,
- und hat im Übrigen wie jeder andere Ausschuss der BVV das Recht, Akteneinsicht zu nehmen.
Das Verfahren ist in Anlehnung an das Petitionsgesetz in der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung geregelt. Petitionen können einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen schriftlich eingereicht werden. Zur Vorbereitung und inhaltlichen Abklärung ist auch ein Vorgespräch mit dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung möglich. Um telefonische Abstimmung wird gebeten.
Die Vorsitzende des Ausschusses fordert in der Regel eine schriftliche Stellungnahme beim zuständigen Bezirksamtsmitglied an.
Der Ausschuss entscheidet nach Erhalt der erforderlichen Auskünfte und/oder Unterlagen von den zuständigen Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Entscheidungen können lauten:
a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme, zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder mit einer Empfehlung, bestimmte, näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen, überwiesen.
b) Den Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
c) Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt.
d) Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere Stelle weitergegeben.
e) Die Eingabe oder Beschwerde wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.
Eine Beratung über Eingaben und Beschwerden findet nicht statt, wenn sie keinen Namen und Adressen tragen.
Prinzipiell wirksam ist eine Eingabe oder Beschwerde insbesondere in Angelegenheiten, die von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. von der Bezirksverwaltung gesteuert werden können. Ist das Bezirksamt (oder die Bezirksverordnetenversammlung) für eine Eingabe bzw. eine Beschwerde sachlich nicht zuständig, kann diese an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses weiter geleitet werden.
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