Handelsartenschutz - Internationaler Artenschutz

Fütterung von Wildtieren

Wenn Sie besonders geschützte Wirbeltierarten – zum Beispiel bestimmte Papageien-, Reptilien- oder Amphibienarten – erwerben, müssen Sie diese unverzüglich beim Umweltz- und Naturschutzamt anmelden. Bitte legen Sie dabei auch einen Nachweis über die legale Herkunft des Tieres vor. Die Überprüfung der Herkunft hilft, bedrohte Arten zu schützen und den illegalen Handel sowie die Entnahme aus der Natur einzudämmen.

  • Informationen zum Erwerb und zur Haltung geschützter Tiere

    Der Handel und die Haltung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen. Diese sollen dazu beitragen, den illegalen Handel mit gefährdeten Arten einzudämmen und den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten weltweit sicherzustellen.

  • Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen zum Handel mit geschützten Arten finden Sie im Berliner Umweltportal.

  • Benötigte Angaben

    Beim Erwerb eines geschützten Tieres müssen der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zum Tier und zu dessen Herkunft gemeldet werden.

    Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

    • Artname (deutsche und wissenschaftliche Bezeichnung)
    • Anzahl der Tiere
    • Herkunft des Tieres (vollständiger Name und Anschrift der Verkäuferin bzw. des Verkäufers)
    • aktueller Aufenthaltsort (vollständiger Name und Anschrift der Halterin bzw. des Halters)
    • individuelle Kennzeichen des Tieres (z. B. Ringnummer, Chipnummer oder Fotodokumentation)
    • Datum des Erwerbs

    Die Anzeige über den Beginn oder die Beendigung der Haltung kann schriftlich oder über das elektronische Meldesystem erfolgen. Dabei ist die rechtmäßige Herkunft des Tieres durch geeignete Nachweise zu belegen.

Nachweispflicht

Die Halterin bzw. der Halter muss gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde nachweisen, dass sich das geschützte Tier rechtmäßig in ihrem bzw. seinem Besitz befindet §46 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Schutzstatus der Tierart ab. Je nach Art können beispielsweise Herkunftsbescheinigungen, Kaufnachweise oder andere geeignete Dokumente erforderlich sein.

  • Für Arten des *Anhangs A* der EG-Verordnung Nr. 338/97

    Für den Kauf/Verkauf ist eine EU-Vermarktungsgenehmigung (gelbes Papier) notwendig. Diese ist im Original an die Käuferin/den Käufer auszuhändigen und dient als Nachweis bei der Anmeldung.

  • Für Arten des *Anhangs B* der EG-Verordnung Nr. 338/97

    Bei diesen Tierarten gilt die freie Nachweisführung

    Folgende Bescheinigungen können akzeptiert werden:

    • EU-Einfuhrgenehmigung und entsprechende Ausfuhrgenehmigung eines Drittlandes als lesbare Kopie oder, wenn Import und Haltung durch dieselbe Person erfolgt, im Original
    • Amtliche Nachzuchtbestätigung im Original (ausgestellt von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde) und Nachweis des Erwerbs
    • Amtlich abgestempeltes Zuchtbuch als Kopie (Zu- und Abgangsdatum sowie fortlaufende Eintragungsnummer, Kennzeichen des Tieres, Angaben zu den Elterntieren, Adresse der Züchter:in)
    • Zuchtbestätigung der Züchterin / des Züchters im Original inkl. Angaben zur Herkunft der Elterntiere
      Im Einzelfall auch Lieferscheine, Rechnungen, Kaufverträge mit eindeutigem Bezug zum Tier und erkennbarer Herkunft
  • Hinweis

    Einige Tierarten, die sich unter menschlicher Obhut leicht vermehren lassen, sind von der Meldepflicht ausgenommen (siehe Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV). Bei Fragen zur Melde- oder Nachweispflicht wenden Sie sich bitte an die zuständige Naturschutzbehörde.

  • Weitere Informationen

Buchführungspflichten

Wer gewerbsmäßig mit Tieren besonders geschützter Arten handelt, ist verpflichtet, dauerhaft und fortlaufend ein Ein- und Auslieferungsbuch gemäß § 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu führen.

  • Dokumentationspflicht
    Buchführung

    Das Ein- und Auslieferungsbuch muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

    • Datum des Eingangs bzw. der Einlieferung
    • Tierart
    • individuelle Kennzeichen des Tieres
    • Bezugsquelle
    • Datum und Grund der Abgabe
    • Anschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers

    Die Eintragungen sind täglich aktuell, unveränderbar und in geeigneter Form zu führen. Das Ein- und Auslieferungsbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden.

    Auch Züchterinnen und Züchtern, die nicht gewerbsmäßig handeln, wird empfohlen, ein Zuchtbuch zu führen. Dieses sollte Angaben zur Eiablage bzw. Geburt oder zum Schlupf sowie Informationen zu den Elterntieren enthalten. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft und hilft dabei, den eigenen Tierbestand nachvollziehbar zu erfassen.

    Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht bleibt hiervon unberührt.

  • Weitere Informationen

Genehmigung für Gehege und Volieren

Werden Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- oder Geschäftsgebäuden gehalten, ist für die Errichtung eines Geheges oder einer Voliere eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich (§43 BNatSchG).

  • Weitere Informationen
    Gehege

    Das Gehege bzw. die Voliere muss den artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Tiere entsprechen und eine artgerechte Unterbringung ermöglichen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die Tiere vor Gefahren, beispielsweise durch Beutegreifer, geschützt sind und nicht aus dem Gehege entweichen können.

    Unabhängig von der Gehegegenehmigung sind zudem die gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten einzuhalten.

  • Postanschrift

    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Umwelt- und Naturschutzamt
    Postfach 73 01 13
    13062 Berlin

    Besucheranschrift

    Tino-Schwierzina-Str. 32
    13089 Berlin

  • Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00-14:30 Uhr

    Bitte beachten Sie, dass Termine nur nach vorheriger Vereinbarung stattfinden können.

    Artenschutz in Pankow
    E-Mail