Parkausweise

Blauer EU-Parkausweis

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises („blauer Parkausweis“) kann eine Parkerleichterung gewährt werden.

  • Voraussetzungen
    • Schwerbehindertenausweis
    • mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind)
    • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder
    • Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
    • Hauptwohnsitz in Berlin

    Die Beantragung erfolgt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, in der der Hauptwohnsitz liegt

  • Was für Unterlagen werden benötigt?
    • Antragsformular blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis (siehe das nachfolgende Dokument)
    • Kopie Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
    • Kopie des letzten Bescheides des Versorgungsamtes, woraus die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ hervorgehen
    • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
    • Ein aktuelles Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)
  • Weitere Informationen zur Nutzung des Parkausweises

    Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO – Straßenverkehrsordnung).
    Mit dem blauen EU-Parkausweis darf auf den mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) geparkt werden.
    Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, berechtigt der blaue EU-Parkausweis außerdem unter folgenden Voraussetzungen zu parken:

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot oder in Berlin auch an Stellen, an denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen “Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
    • an Stellen, die durch Zeichen „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landesamts für Gesundheit und Soziales.

Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Orangefarbener Parkausweis) denen das Merkzeichen „aG“ nicht zuerkannt wurde

Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen gewährt werden („orangefarbener Parkausweis“).

  • Voraussetzungen
    • Ist das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) nicht zuerkannt worden, ist neben dem Schwerbehindertenausweis eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen
    • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • Was für Unterlagen werden benötigt?
    • Antragsformular orangefarbener Parkausweis (siehe das nachfolgende Dokument)
    • Kopie Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
    • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
    • Gleichstellungsbescheinigung oder Zusatzbescheinigung des Versorgungsamtes
  • Wann muss der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem beantragten Termin per Post an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Sind Parkausweise übertragbar?

    Die Parkausweise sind personengebunden und dürfen nur im Beisein des Berechtigten genutzt werden, egal mit welchem Fahrzeug er unterwegs ist.

  • Wer nimmt die Zuordnung des Personenkreises vor?

    Die Zuordnung der oben genannten Personenkreise erfolgt durch die gesundheitliche Einschätzung des Landesamt für Gesundheit und Soziales Versorgungsamt

Anträge für Parkerleichterungen

  • Blauer Parkausweis

    PDF-Dokument (132.4 kB)

  • Parkausweis Orange

    PDF-Dokument (111.6 kB)

  • Vollmacht Parkausweis

    PDF-Dokument (81.7 kB)