Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Bürgerbeteiligung

Konnten die Bürgerinnen und Bürger bisher nur mittelbar durch Wahlen oder durch (förmliche) Empfehlungen auf die Willensbildung in der Bezirksverordnetenversammlung Einfluss nehmen, so haben sie durch das Gesetz die Möglichkeit erhalten, durch Bürgerentscheid Beschlüsse anstelle der Bezirksverordnetenversammlung zu fassen und damit unmittelbar auf den bezirklichen Willensbildungsprozess Einfluss zu nehmen. Die maßgeblichen Regelungen hierfür finden sich in Artikel 72 Absatz 2 VvB und im 7. Abschnitt des Bezirksverwaltungsgesetze.

Bei einem Bürgerentscheid wird den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ein bestimmtes Anliegen zur Abstimmung gestellt. Das Anliegen ist angenommen, wenn sich an der Abstimmung mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten beteiligt haben und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Anliegen zugestimmt hat. Der Bürgerentscheid hat dann die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.

Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können beantragen, dass in einer Angelegenheit, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12, 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet. Um erfolgreich zu sein, bedarf das Bürgerbegehren der Unterstützung von mindestens drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten. Die Unterstützungsunterschriften sind nach Anzeige des Bürgerbegehrens beim Bezirksamt von den Initiatoren des Bürgerbegehrens in eigener Sammlung beizubringen.

Daneben kann auch die Bezirksverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine bestimmte Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

Die Rechtsgrundlagen können auf den Seiten der Landeswahlleiterin eingesehen werden.