Drucksache - 1627/XIX  

 
 
Betreff: Nein zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesrat
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GAL/SPDBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Gemeinsamer AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
14.10.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
18.11.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Gem. Antrag GAL/SPD v. 05.10.2015
Vorl. z.K. v. 01.11.2015

Das Bezirksamt teilt das Ergebnis zum Umgang mit o.g. Beschluss mit:

 

Das Bezirksamt wurde beauftragt, sich unverzüglich mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen und mitzuteilen,

 

-          dass der Bezirk Spandau das geplante Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in seiner jetzigen Form ablehnt und daher die Berliner Vertreter/-innen im Bundesrat auffordert, diesem die Zustimmung zu verweigern.

 

Bereits mit Schreiben vom 06.10.2015 teilte das Rechtsamt dem BVV-vorsteher mit, dass der gemeinsame Antrag der SPD und GAL rechtswidrig sei und daher empfohlen werde, ihn nicht zuzulassen bzw. im Ältestenrat dafür zu werben, dass er zurückgezogen wird, da andernfalls im Falle der Beschlussfassung eine Beanstandung durch das BA erforderlich wäre.

 

Als Begründung wurde folgendes mitgeteilt:

"Gem. § 12 Abs.1 S. 1 BezVG bestimmt die BVV die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks. In diesem Rahmen steht der BVV gem. Art. 72 Abs. 1 VvB jedoch kein allgemeinpolitisches Mandat für alle die Öffentlichkeit interessierenden Fragen zu.[1] Eine Befassungskompetenz besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten des Bezirks. Stellungnahmen zur Senatspolitik bzw. zu bundespolitischen Fragen oder etwa zu Verwaltungsmaßnahmen, die in die Kompetenz des Senats von Berlin fallen, gehören grundsätzlich nicht dazu.[2]

 

Bei dem Asylverfahrensgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz und fällt somit nicht in die Zuständigkeit der BVV; allein der Senat vertritt das Land Berlin im Bundesrat.

 

Zwar nimmt die BVV ihre Initiativrechte gem. § 13 Abs. 1 BezVG durch Ersuchen und Empfehlungen wahr, wobei der Begriff "Ersuchen" nur für Angelegenheiten, die in die bezirkliche Zuständigkeit fallen, genutzt wird sowie der Begriff "Empfehlung" für Angelegenheiten, für die der Bezirk nicht zuständig ist, aber die für ihn ein besonderes Anliegen darstellen. Dabei ist jedoch erforderlich, dass ein bezirklicher Anknüpfungspunkt gegeben ist.[3]

 

Der Inhalt des Antrages der BVV fällt weder in die bezirkliche Zuständigkeit (s. § 12 BezVG) noch kann hierüber eine Empfehlung ausgesprochen werden, da kein bezirklicher Anknüpfungspunkt vorhanden ist. Allein die Auswirkungen des zukünftigen Gesetzes, die die Bezirksverwaltung treffen können

 

(z.B. Baugenehmigungserfordernis, Beschulung, Impfungen, Ausstellung Berlin-Pass etc.) reichen hierfür nicht aus."

 

Da der Antrag entgegen o.g. Hinweises beschlossen wurde, wäre er an sich beanstandungsfähig und -würdig gewesen. Eine Beanstandung wurde dennoch nicht durchgeführt, da sich der Auftrag durch Zeitablauf erledigt hat.

Denn:

In der 42. KW wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt am 23.10.2015 veröffentlicht. Dies liegt noch in der gemäß zweiwöchigen Beanstandungsfrist des § 18 BezVG.

 

 

Berlin - Spandau, den 1.11.2015

 

 

Helmut Kleebank

Bezirksbürgermeister


[1] Driehaus - Michaelis-Merzbach, Verfassung von Berlin, Art. 72 Rn. 2; Mudra, BezVG, S. 67

[2] Driehaus - Michaelis-Merzbach, Verfassung von Berlin, Art. 72 Rn. 2

[3] Mudra, aaO, S. 68, S. 68; Musil/Kircher, Das Recht der Berliner Verwaltung, Rn. 291 ff


Begründung:

 

Spandau hat bisher viele Geflüchtete aufgenommen, das Bezirksamt mit Hilfe vieler Freiwilliger bei der Unterbringung und Versorgung mitgewirkt. Daher ist es angebracht wenn der Bezirk sich dazu verhält, wie sich geplante Gesetzesänderungen auf den Bezirk und die hier Zuflucht suchenden Menschen auswirken.

Nur ein Beispiel: Asylsuchende sollen zukünftig bis zu sechs Monate in den ohnehin schon überfüllten Erstaufnahmeeinrichtungen verharren müssen. Das Zusammenleben auf engstem Raum über einen längeren Zeitraum ist diesen durch die Flucht ohnehin schon belasteten Menschen nicht zumutbar, führt zu Spannungen und verhindert Integration.

 
 

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