Drucksache - 0254/XIX  

 
 
Betreff: Einführung der Familienpflegezeit prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
13.06.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antr. CDU v. 01.06.2012
Änd.Antr. GAL v. 13.06.2012
Vorl. z.K. v. 03.08.2012

Das Bezirksamt wird beauftragt, die verfahrenstechnischen Voraussetzungen zur Einführung der Familienpflegezeit für die Beschäftigten des Bezirks zu prüfen und diese bekannt zu machen

2

 

Das Bezirksamt wird, die verfahrenstechnischen Voraussetzungen zur Einführung der Familienpflegezeit für die Beschäftigten des Bezirks bekannt zu machen.

 

Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) ist am 1.1.2012 in Kraft getreten und soll Angehörigen die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum bis zu 24 Monaten zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl (Mindestumfang 15 Stunden/Woche) im Beruf weiterzuarbeiten und durch die staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

 

Das FPfZG erweitert damit die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes, welches im Juli 2008 in Kraft trat. Das Pflegzeitgesetz wurde im Juli 2008 den Beschäftigten über die jeweiligen Personalverantwortlichen im Hause bekannt gegeben. Anträge von Beschäftigten hat es nicht gegeben.

 

Ein wesentlicher Unterschied des neuen Familienpflegezeitgesetzes zum damaligen Pflegezeitgesetz besteht darin, dass der/die Beschäftigte nach dem FPfZG keinen Rechtsanspruch auf die neue Familienpflegezeit hat. Es bedarf hier einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten.

 

Dem Arbeitgeber wird hierbei das Recht zugesprochen, nach „billigem Ermessen“ über den Antrag des/der Beschäftigten zu entscheiden.

 

Das Bezirksamt Spandau ist grundsätzlich zu einer im Sinne des/der Beschäftigten wohlwollenden Prüfung etwaiger Anträge bereit.

 

Eine Information aller Beschäftigten über das Inkrafttreten des Familienpflegezeitgesetzes ist über die entsprechenden Personalverantwortlichen und durch einen entsprechenden Intranetauftritt bereits erfolgt. Hinsichtlich der verfahrenstechnischen Voraussetzungen liegen uns bisher über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport verteilte Durchführungshinweise des Bundesministerium für Inneres zum Gesetz vor, so dass die Umsetzung sich zwar verwaltungstechnisch aufwendig gestaltet, Anträge jedoch zeitnah umgesetzt werden können. An der Umsetzung der zahlungstechnischen Modalitäten wird derzeit vom Landesverwaltungsamt Berlin, SSC, gearbeitet, um den Dienststellen des Landes Berlin die Möglichkeit zu eröffnen, bewilligte Anträge auch über das System der Integrierten Personalverwaltung abzubilden.

 

Ausgehend vom „Ursprung des Gesetzes in 2008“ ist nicht mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege eines Angehörigen – zwar unter anderen Modalitäten - bot bereits der BAT und wird auch seit Oktober 2010 im TV-L fortgesetzt.

 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes in 2008 sind keine Anträge beim Bezirksamt Spandau von Berlin eingegangen.

 

Berlin-Spandau, 03.08.2012

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 

Begründung:

 

 
 

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