Drucksache - 2226/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-75 VE
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
21.04.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 26.03.2010
Anlage z. V.z.K. v. 26.03.2010

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

1.       Beschluss des Bezirksamtes vom 9. März 2010 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5 - 75 VE

2.       Beschluss des Bezirksamtes vom 9. März 2010 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-196c

 

in Anlage beigefügt: 1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.000

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung vom 9. März 2010 beschlossen, für das Gelände zwischen Breite Straße, Am Juliusturm, Havelgrünzug und Hertefeldstraße sowie für Abschnitte der Hertefeldstraße und des Lindenufers im Bezirk Spandau auf der Grundlage des Vorentwurfs vom 18. Januar 2010 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE aufzustellen.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat ebenfalls in seiner Sitzung am 9. März 2010 die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs VIII-196c für das Gelände zwischen Breite Straße, Am Juliusturm, Lindenufer und Hertefeldstraße sowie einen Teilbereich der Parkanlage an der Havel, die Hertefeldstraße und einen Abschnitt der Straße Am Juliusturm im Bezirk Spandau beschlossen.

Der Beschluss vom 4. August 1987 zur Aufstellung des Bebauungsplanes (ABl. Nr. 50 vom 22. September 1989) ist damit aufgehoben.

 

Mit der Durchführung der Beschlüsse ist die Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz - Stadtplanungsamt - beauftragt.

 

 

4. Begründung:

 

4.1 Anlass der Planaufstellung

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE sollen zwei wesentliche städtebauliche Ziele des Bezirkes Spandau verwirklicht werden.

Zum Einen soll durch die angestrebte arrondierende Bebauung des derzeit brachliegenden Grundstückes das weitgehend historisch geschlossene Stadtbild der Spandauer Altstadt städtebaulich komplettiert und die zentrale Eingangssituation zum nördlichen Kernbereich der Spandauer Altstadt signifikant baulich aufgewertet werden.

Zum anderen dient die Neuordnung des Plangebietes der funktionalen Stärkung der Altstadt Spandau, die gemäß der Berliner Zentrenkonzeption mit einer Vielzahl großflächiger, zentraler Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen einen nutzungsstrukturellen Schwerpunkt innerhalb des Hauptzentrums Spandau bildet.

Mit der planungsrechtlichen Festsetzung und der bewusst angestrebten Zulassung kerngebiets- und zentrumstypischen Nutzungen soll städtebaulich dem Bedeutungs- und Imageverlust der nördlichen Spandauer Altstadt funktional entgegengewirkt werden.

Die Durchführung des o. g. Bebauungsplanverfahrens dient somit in besonderer Weise dem in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB normierten Ziel, vorhandene Ortsteile und zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und fortzuentwickeln.

Beabsichtigt ist deshalb, ein viergeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss zu errichten, in dem eine Mischnutzung aus zentrenrelevantem Einzelhandel, Gastronomie und einem hochwertigen Seniorenwohnheim untergebracht werden soll. Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage geplant.

 

Die Abrundung der städtebaulichen Entwicklung der nördlichen Blockkante der Altstadt war bereits 1989 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs VIII-196c, der den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE überlappt, und im Rahmen des damaligen zunehmenden Bedarfs an Hotelzimmern und eines Stellplatzdefizits ein Hotel mit Tiefgarage vorsah. Die Planung wurde jedoch aus Kostengründen aufgegeben, und das Grundstück blieb bis heute unbebaut.

 

Weiterhin soll der am 23. September 1969 festgesetzte Bebauungsplan VIII - 24a, der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetzt, in diesem Bereich überplant werden. Im Zuge der Umsetzung der Planungsziele im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE werden die Erschließung des Grundstücks und Teilflächen der öffentlichen Parkanlage neu geordnet.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Bebauung geschaffen werden. Das geplante Bauvorhaben ist derzeit nicht genehmigungsfähig.

 

 

4.2 Beschreibung des Plangebietes und seines räumlichen Umfeldes

 

Der Geltungsbereich besitzt insgesamt eine Größe von rd. 3.144 m².

Dieser umfasst neben der Hertefeldstraße, einen Abschnitt der Straße Lindenufer und eine Teilfläche des Havelgrünzuges sowie die Brachfläche südlich der Straße Am Juliusturm.

Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Altstadt Spandau direkt südlich der Straße Am Juliusturm. Westlich wird der Geltungsbereich durch die Breite Straße und östlich durch den Havelgrünzug und die Havel begrenzt. Im Süden schließt sich die Gebäudezeile südlich der Hertefeldstraße zwischen Breite Straße und Lindenufer an (Breite Straße 37/Hertefeldstraße 2; Lindenufer 4).

 

Das unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstück Breite Straße 37/Hertefeldstraße 2 weist die für die Altstadt typische Blockrandbebauung mit Innenhof in drei- und fünfgeschossiger Bauweise mit Satteldach auf. Das Gebäude beherbergt eine für das verkehrsberuhigte Zentrum der Altstadt Spandau kerngebietstypische Nutzungsmischung aus Einzelhandel (türkischer Supermarkt) im EG und Gastronomie (asiatisches Restaurant) im 1. OG sowie einer Wohnnutzung in den oberen Geschossen.

Die ebenfalls südlich angrenzende viergeschossige Bebauung des Grundstücks Lindenufer 4 gehört zu der zur Havel orientierten Wohnbebauung entlang des Havelgrünzuges am äußeren Rand der Altstadt. Südlich an das Plangebiet grenzt der Bebauungsplanentwurf VIII - 196 b und westlich der Entwurf VIII - 207 an.

Das nähere Umfeld ist westlich und südlich durch die kerngebietstypische Bebauung der Altstadt Spandau geprägt. In östlicher Richtung wird das Plangebiet durch den Havelgrünzug und die Havel begrenzt. Die Straße Am Juliusturm, die entlang der nördlichen Kante des Geltungsbereiches verläuft, trennt den sogenannten "Kolk", die historische Wohnbebauung zwischen der Straße Am Juliusturm, der Havel und dem Mühlengraben, von der restlichen Altstadt.

 

Das Plangebiet ist durch die übergeordnete Hauptverkehrsstraße Am Juliusturm sowie durch den ÖPNV (U-Bahnlinie 7, Busse X33) sehr gut erschlossen.

 

Das Gelände ist zur Havel hin abschüssig, so dass ein Höhenunterschied von rd. 2,50 m besteht. Die natürlichen Geländehöhen liegen zwischen rd. 35,00 m über NHN im Bereich der Breite Straße und rd. 32,50 m über NHN im Bereich des Havelufers.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Privateigentum der Juliusturm Immobilien GmbH & Co. KG. Bei den Erschließungsflächen (öffentliche Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche) handelt es sich um landeseigene Grundstücke.

 

 

4.3 Projektbeschreibung

 

Die Juliusturm Immobilien GmbH & Co. KG beabsichtigt, ein Vorhaben umzusetzen, das eine Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Gastronomie und einem hochwertigen Seniorenwohnheim mit 124 Zimmern anstrebt.

 

Die Aufteilung der Nutzungen in den Geschossen ist folgendermaßen vorgesehen:

Das Untergeschoss soll auf rd. 620,0 m² eine zur Breite Straße ausgerichtete Tiefgarage mit 27 Stellplätzen (davon 2 Behindertenplätze) beherbergen, deren Ein- und Ausfahrt sich in der Hertefeldstraße befinden soll. Neben einem zum Lindenufer ausgerichteten rd. 230 m² großen Café mit Terrasse sind hier auch die Caféküche, ein Physiotherapieraum, Räumlichkeiten für Haar- und Fußpflege, Kosmetik und Massagen sowie die Anlieferung in der Gebäudemitte vorgesehen.

 

Im Erdgeschoss sind rd. 650,0 m² Verkaufsfläche für Einzelhandel - ausgerichtet und mit Eingang zur Breite Straße - geplant. Nach Norden, Osten und Süden orientieren sich 11 Zimmer des künftigen Seniorenwohnheims, die eine Größe von jeweils rd. 25,0 m² aufweisen. Der geplante rd. 33,0 m² große Garten liegt am nordöstlichen Rand des Gebäudes und ist zum Wasser orientiert.

 

Das 1. bis 3. Obergeschoss beherbergt jeweils 33 Seniorenzimmer, einen Aufenthaltsraum sowie Personalräume.

 

Im Dachgeschoss sollen weitere 14 Zimmer des Seniorenwohnheims, weitere Personalräume sowie ein zum Lindenufer ausgerichtetes rd. 245, 0 m² großes Restaurant und die Restaurantküche untergebracht werden.

 

Die Höhe des geplanten Gebäudes passt sich in das städtebauliche Umfeld ein und nimmt die Traufhöhe der Nachbargebäude (z. Bsp. Breite Straße 37: rd. 16,0 m hoch) auf.

 

Bislang ist vorgesehen, die Hertefeldstraße zu öffnen und die Straße Lindenufer im südlichen Abschnitt für den Durchgangsverkehr zu sperren, so dass man lediglich von der Hertefeldstraße aus auf den Stellplatz am Lindenufer gelangen kann. Zudem ist eine Vergrößerung des Wendehammers am Ende der Hertefeldstraße erforderlich, der für Anlieferungszwecke, BSR, Feuerwehr etc. benötigt wird.

Aufgrund der Gründung des neuen Gebäudes muss die Hertefeldstraße in 12,0 m Breite aus- und umgebaut werden. Wie hoch der Umbauaufwand sein wird, kann erst nach Kenntnis über den genauen Verlauf der unterirdischen Leitungen beurteilt werden.

Da die Straße Am Juliusturm künftig durch das neue Gebäude gestützt wird, und die Böschung wegfällt, muss nun die anliegende Gebäudewand eine Stützfunktion übernehmen und ist bautechnisch entsprechend herzustellen. Ggf. sind hierzu vertragliche Regelungen mit dem Straßenbaulastträger zu treffen.

 

 

4.4 Planerische Ausgangssituation

 

Vorbereitende Bauleitplanung

 

Flächennutzungsplanung Berlin

Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666) stellt das Plangebiet als "Gemischte Baufläche", M1 (Einzelhandelskonzentration); "Wohnbaufläche", W1 (GFZ über 1,5) sowie als "Grünfläche" dar. Die Festsetzung einer Kerngebietsfläche (MK) lässt sich somit als Regelfall aus dem FNP entwickeln.

 

Verbindliche Bauleitplanung

 

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes VIII - 24a vom 23. September 1969. Dieser setzt für diesen Bereich Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie öffentliche Straßenverkehrsfläche fest.

Darüber hinaus existiert der Bebauungsplanentwurf VIII - 196c vom 27. Juni 1990, der im geplanten MK-Gebiet eine Hotelnutzung und mit der Schließung der Hertefeldstraße auch ein überholtes Erschließungskonzept vorsieht.

 

Die Inhalte des festgesetzten Bebauungsplanes VIII - 24a werden mit Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE in diesem Bereich außer Kraft gesetzt. Zudem soll parallel zum Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplanentwurf VIII - 196c erfolgen.

 

 

4.5 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Ziel des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Errichtung eines Seniorenwohnheims am nördlichen Rand der Altstadt Spandau, in dem darüber hinaus im Erdgeschoss Verkaufsfläche für Einzelhandel, ein Dachterrassenrestaurant sowie ein Café im Untergeschoss untergebracht werden sollen. Im Zuge des Bauvorhabens soll die öffentliche Erschließung des Gebäudes über die Hertefeldstraße sowie Teile der öffentlichen Parkanlage des Havelgrünzuges neu geordnet werden.

 

 

Art der baulichen Nutzung

 

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE soll ein rd. 1.765 m² großes "Kerngebiet" gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO), eine "öffentliche Straßenverkehrsfläche" sowie eine rd. 85 m² große Ergänzungsfläche als "öffentliche Parkanlage" festgesetzt werden.

 

Neben dem städtebaulichen Ziel durch die angestrebte arrondierende Bebauung das weitgehend historisch geschlossene Altstadtbild zu komplettieren und die zentrale Eingangssituation zum nördlichen Kernbereich der Spandauer Altstadt aufzuwerten, soll durch die beabsichtigte Nutzungsmischung des Vorhabens (Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss - ggf. Lebensmittel oder Spielwaren -, das vorgesehene Restaurant mit Dachterrasse sowie das Seniorenwohnheim) die kerngebietstypische Nutzung in der Fußgängerzone der Altstadt Spandau bis an den nördlichen Rand fortgeführt werden, um die Funktion der Altstadt Spandau als nutzungsstrukturellen Schwerpunkt innerhalb des Hauptzentrums Spandaus zu stärken.

Der Altstadtkern, der durch bereits festgesetzte bzw. im Verfahren befindliche Bebauungspläne im Wesentlichen - insbesondere im Bereich der zentralen Eingangsbereiche und Nutzungsachsen - als Kerngebiet festgesetzt ist bzw. werden soll, zeichnet sich durch eine Nutzungsmischung aus, die ebenfalls größtenteils durch Geschäftsgebäude mit Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften sowie eine Wohnnutzung in den oberen Geschossen geprägt ist.

Die neue Planung soll für das Baugrundstück - entsprechend des städtebaulichen Leitgedankens für die Altstadt Spandau - ebenfalls eine Kerngebietsnutzung vorsehen, so dass die Funktion der Altstadt als geschäftliches Zentrum und gleichzeitig als Ort des städtischen Wohnens unterstützt wird. Das geplante Vorhaben trägt nicht nur zur Vervollständigung des historischen Stadtbildes, sondern auch zur Belebung der Altstadt bei.

Als Teil einer umfassenderen Gebietskulisse ist die Festsetzung auf dem vergleichsweise kleinen Baugrundstück gerechtfertigt und entspricht dem städtebaulichen Umfeld.

 

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 soll das zulässige Nutzungskonzept bzw. die Konkretisierung des Vorhabens im Durchführungsvertrag festgelegt werden.

 

Das städtebauliche Ziel, die Altstadt Spandau in ihrer historischen Dimension und Funktionalität als zentralen Lebens- und Versorgungsbereich des Bezirkes zu erhalten, was lange Jahre als Sanierungsgebiet mit öffentlichen Mitteln erfolgte, ist auch heute noch die tragende planerische Leitvorstellung.

Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollen neben weiteren Maßnahmen, die derzeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Rahmen des in Aufstellung befindlichen "Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für den Aktionsraum plus - Spandau - Mitte" - (z. B. "Handlungsfeld 14.7 Geschäftsstraßen - / Kulturmanagement für die Altstadt") erörtert werden, gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2 Vergnügungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE unzulässig sein.

Der Bereich der Spandauer Altstadt ist bereits seit geraumer Zeit einem starken Veränderungsdruck infolge der sich mehrenden Anfragen bzw. Anträgen für Spielhallen, aber auch für Vergnügungsstätten anderer Art ausgesetzt. Mit beginnendem Ladenleerstand haben zunehmend Billig- und Schnäppchenläden in die freiwerdenden Flächen Einzug gehalten. Die Vermietung freier Ladenlokale ist schwieriger geworden und gleichzeitig qualitativ gesunken (Friseur- und Bäckereiketten, Schnäppchenläden). Die Gefahr des "Unterlaufens" der Geschäftsstruktur insbesondere durch Vergnügungsstätten ist zunehmend gegeben, so dass diese Umstände sich auf das historische Stadtbild und die zentralörtliche Funktion der Spandauer Altstadt negativ auswirken könnten.

 

Die gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zulässige Gliederung / Steuerung der Nutzungsart stellt somit im Rahmen dieses integrierten Gesamtkonzeptes ein städtebaulich probates und planungsrechtlich flankierendes Einzelinstrument zur Umsetzung des städtebaulichen Leitbildes einer belebten Spandauer Altstadt mit hochwertigen, attraktiven Nutzungen und zur Stärkung der funktionalen Identität der Altstadt - auch als touristischer Anziehungspunkt - dar.

 

Die Hertefeldstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche soll das neue Gebäude aus südlicher Richtung erschließen und in einem Wendehammer enden, der entsprechend ausgebaut werden soll, um den Anlieferungsverkehr, die Müllentsorgung etc. zu bewältigen. Die erforderliche Vergrößerung des Wendehammers nimmt rd. 110,0 m² der öffentlichen Parkanlage des Havelgrünzuges in Anspruch.

Im Tausch hierzu soll eine rd. 84,0 m² große Fläche nördlich des Wendehammers, die der rechtskräftige Bebauungsplan VIII - 24a als öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetzt, als öffentliche Parkanlage vorgesehen werden.

 

Die geplante öffentliche Parkanlage soll als Ergänzungsfläche in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden, da die Neuordnung des Havelgrünzuges an dieser Stelle eine Folge der notwendigen Erschließung des Bauvorhabens ist, und der Investor diesen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage auf eigene Kosten herstellen muss. Näheres regelt der Durchführungsvertrag.

 

Entlang der Gebäudekante Breite Straße Ecke Am Juliusturm soll gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A, B und C gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie sein. Durch diese textliche Festsetzung soll der Anschluss an die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien hergestellt werden.

 

Mit der allgemeinen Festsetzung eines Baugebietes gemäß des Baugebietskataloges der BauNVO (hier: Kerngebiet) innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE soll explizit von § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht werden.

Der Gesetzgeber gibt der planenden Gemeinde damit die Möglichkeit, bauleitplanerisch einen Nutzungsrahmen festzusetzen, der dann konkret durch den Durchführungsvertrag ausgestaltet wird. Intention des Gesetzgebers und Vorteil für die Gemeinde ist die Erlangung einer höheren Flexibilität in der Durchführung der bauleitplanerischen Zielsetzung bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Sofern die städtebaulichen Grundzüge bzw. die bauleitplanerische Festsetzung nicht berührt wird, muss bei einer Änderung des Vorhabens kein neues Planverfahren durchgeführt, sondern nur der Durchführungsvertrag angepasst werden. Die Anwendung dieser gesetzgeberischen Option ist gerade in Kernbereichen zentraler Orte, wie der Altstadt Spandau, sinnvoll, da diese häufig einer fortwährenden städtebaulichen Dynamik unterliegen, und so ein verbindlicher Ausgleich zwischen erforderlicher städtebaulicher Rahmensetzung und der Steuerung eines konkreten Vorhabens erreicht wird.

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Die überbaubare Grundstücksfläche soll durch eine erweiterte Baukörperausweisung bestimmt werden. Diese Festsetzung dient der Einpassung und Ausrichtung der geplanten Baukörper in die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung des städtebaulichen Gesamtbildes. Auf eine konkrete Baukörperfestsetzung soll zugunsten einer höheren Flexibilität im weiteren Planungsprozess verzichtet werden.

Der Durchführungsvertrag sichert über das anliegende Nutzungskonzept die Einhaltung der Bauflucht in der Breite Straße.

 

Maß der baulichen Nutzung

 

Vorgesehen ist die Festsetzung der Grundfläche durch eine erweiterte Baukörperausweisung, der zulässigen Geschossfläche sowie gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 der Höhe der baulichen Anlagen (Oberkante über Normalhöhennull NHN) als Höchstmaß.

Die Obergrenze des Nutzungsmaßes (GFZ) für Kerngebietsflächen gemäß § 17 BauNVO liegt bei 3,0. Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks am nördlichen Rand der historisch gewachsenen Altstadt Spandau soll sich das geplante Nutzungsmaß (GFZ von 4,2) hinsichtlich der Geschossigkeit an der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen historischen Gebäudestruktur (Traufhöhe) der Altstadt Spandau orientieren. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes ist aus städtebaulicher Sicht unter Berücksichtigung des Leitgedankens des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Ortsbildes) angemessen und damit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um eine Arrondierung der nördlichen Bebauungskante der Altstadt und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen historischen Stadtbildes zu gewährleisten und das Entstehen ortsbildbeeinträchtigender städtebaulicher bzw. baustruktureller "Brüche" zu vermeiden. Zudem ist das geplante Bauvorhaben auf dieses Grundstück beschränkt, da die Erweiterung der Baufläche aufgrund der örtlichen und topographischen Situation nicht möglich ist.

Die Überschreitung der zulässigen Dichte gemäß § 17 Abs.1 BauNVO ist durch Maßnahmen und Umstände ausgeglichen, die die in § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten allgemeinen Anforderungen sicherstellen.

Die Lage des Gebäudes am Havelgrünzug gewährleistet neben ausreichenden Freiflächen in der direkten Umgebung des Gebäudes auch eine ausreichende Belichtung der im Erdgeschoss zur Havel orientierten 11 Seniorenzimmer.

Darüber hinaus lässt die Bebauung eines brachliegenden Böschungsgrundstückes, das lediglich der Stabilisierung des Unterbaus der Straße Am Juliusturm dient, keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt erkennen.

Die momentan vorhandene verkehrliche Erschließung durch die Straße Am Juliusturm und die Breite Straße soll durch das neue Bauvorhaben nicht tangiert werden. Lediglich die Hertefeldstraße soll als zusätzliche Erschließungsstraße mit Wendehammer ausgebaut und der Anlieferung, der Müllentsorgung durch die BSR etc. dienen und die Zufahrt zum Stellplatz am Lindenufer sichern. Die durch das Bauvorhaben zusätzlich benötigten Stellplätze sollen in einer Tiefgarage im Untergeschoss des neuen Gebäudes untergebracht werden.

Zur Berücksichtigung der historisch gewachsenen Bebauung der Altstadt sollen im Durchführungsvertrag ggf. Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung aufgenommen werden.

 

 

4.6 Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB

 

Das Bebauungsplanverfahren soll als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Inhalte des Bebauungsplanes erfüllen aus Sicht des Bezirks die erforderlichen Kriterien, da sie der Umsetzung der in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten Forderung entspricht.

Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung mit einer zulässigen Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m².

Zudem erfolgt durch die Durchführung des beschleunigten Verfahrens keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 wurde die Absicht der Planaufstellung gemäß § 5 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt. Bedenken gegen die Aufstellung werden mit Antwortschreiben vom 18. Februar 2010 (Eingang) nicht erhoben.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes 5 - 75 VE als Anlage beigefügt.

 

 

Berlin - Spandau, den 26. März 2010

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz          Röding

Bürgermeister          Bezirksstadtrat


 

 
 

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