Drucksache - 2226/XVIII
Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15
BezVG 1. Beschluss des Bezirksamtes vom 9.
März 2010 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5 - 75 VE 2. Beschluss des Bezirksamtes vom 9.
März 2010 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-196c in Anlage beigefügt: 1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.000
Das
Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung vom 9. März 2010
beschlossen, für das Gelände zwischen Breite Straße, Am Juliusturm,
Havelgrünzug und Hertefeldstraße sowie für Abschnitte der Hertefeldstraße und
des Lindenufers im Bezirk Spandau auf der Grundlage des Vorentwurfs vom 18.
Januar 2010 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE aufzustellen. Das
Bezirksamt Spandau von Berlin hat ebenfalls in seiner Sitzung am 9. März 2010
die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs
VIII-196c für das Gelände zwischen Breite Straße, Am Juliusturm, Lindenufer und
Hertefeldstraße sowie einen Teilbereich der Parkanlage an der Havel, die
Hertefeldstraße und einen Abschnitt der Straße Am Juliusturm im Bezirk Spandau
beschlossen. Der Beschluss vom
4. August 1987 zur Aufstellung des Bebauungsplanes (ABl. Nr. 50 vom 22.
September 1989) ist damit aufgehoben. Mit der
Durchführung der Beschlüsse ist die Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz -
Stadtplanungsamt - beauftragt. 4.
Begründung: 4.1
Anlass der Planaufstellung Mit
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE sollen zwei
wesentliche städtebauliche Ziele des Bezirkes Spandau verwirklicht werden. Zum
Einen soll durch die angestrebte arrondierende Bebauung des derzeit
brachliegenden Grundstückes das weitgehend historisch geschlossene Stadtbild
der Spandauer Altstadt städtebaulich komplettiert und die zentrale
Eingangssituation zum nördlichen Kernbereich der Spandauer Altstadt signifikant
baulich aufgewertet werden. Zum
anderen dient die Neuordnung des Plangebietes der funktionalen Stärkung der
Altstadt Spandau, die gemäß der Berliner Zentrenkonzeption mit einer Vielzahl
großflächiger, zentraler Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen einen
nutzungsstrukturellen Schwerpunkt innerhalb des Hauptzentrums Spandau bildet. Mit
der planungsrechtlichen Festsetzung und der bewusst angestrebten Zulassung
kerngebiets- und zentrumstypischen Nutzungen soll städtebaulich dem Bedeutungs-
und Imageverlust der nördlichen Spandauer Altstadt funktional entgegengewirkt
werden. Die
Durchführung des o. g. Bebauungsplanverfahrens dient somit in besonderer Weise
dem in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB normierten Ziel, vorhandene Ortsteile und
zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und fortzuentwickeln. Beabsichtigt
ist deshalb, ein viergeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss zu errichten, in dem
eine Mischnutzung aus zentrenrelevantem Einzelhandel, Gastronomie und einem
hochwertigen Seniorenwohnheim untergebracht werden soll. Im Untergeschoss ist
eine Tiefgarage geplant. Die
Abrundung der städtebaulichen Entwicklung der nördlichen Blockkante der
Altstadt war bereits 1989 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs
VIII-196c, der den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 5 - 75 VE überlappt, und im Rahmen des damaligen zunehmenden
Bedarfs an Hotelzimmern und eines Stellplatzdefizits ein Hotel mit Tiefgarage
vorsah. Die Planung wurde jedoch aus Kostengründen aufgegeben, und das
Grundstück blieb bis heute unbebaut. Weiterhin
soll der am 23. September 1969 festgesetzte Bebauungsplan VIII - 24a, der im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE Grünfläche mit
der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie öffentliche
Straßenverkehrsfläche festsetzt, in diesem Bereich überplant werden. Im Zuge
der Umsetzung der Planungsziele im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE
werden die Erschließung des Grundstücks und Teilflächen der öffentlichen
Parkanlage neu geordnet. Mit
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Bebauung geschaffen
werden. Das geplante Bauvorhaben ist derzeit nicht genehmigungsfähig. 4.2
Beschreibung des Plangebietes und seines räumlichen Umfeldes Der
Geltungsbereich besitzt insgesamt eine Größe von rd. 3.144 m². Dieser
umfasst neben der Hertefeldstraße, einen Abschnitt der Straße Lindenufer und
eine Teilfläche des Havelgrünzuges sowie die Brachfläche südlich der Straße Am
Juliusturm. Das
Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Altstadt Spandau direkt südlich der
Straße Am Juliusturm. Westlich wird der Geltungsbereich durch die Breite Straße
und östlich durch den Havelgrünzug und die Havel begrenzt. Im Süden schließt
sich die Gebäudezeile südlich der Hertefeldstraße zwischen Breite Straße und
Lindenufer an (Breite Straße 37/Hertefeldstraße 2; Lindenufer 4). Das
unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstück Breite Straße
37/Hertefeldstraße 2 weist die für die Altstadt typische Blockrandbebauung mit
Innenhof in drei- und fünfgeschossiger Bauweise mit Satteldach auf. Das Gebäude
beherbergt eine für das verkehrsberuhigte Zentrum der Altstadt Spandau
kerngebietstypische Nutzungsmischung aus Einzelhandel (türkischer Supermarkt)
im EG und Gastronomie (asiatisches Restaurant) im 1. OG sowie einer Wohnnutzung
in den oberen Geschossen. Die ebenfalls südlich
angrenzende viergeschossige Bebauung des Grundstücks Lindenufer 4 gehört zu der
zur Havel orientierten Wohnbebauung entlang des Havelgrünzuges am äußeren Rand
der Altstadt. Südlich an das Plangebiet grenzt der Bebauungsplanentwurf VIII -
196 b und westlich der Entwurf VIII - 207 an. Das nähere
Umfeld ist westlich und südlich durch die kerngebietstypische Bebauung der
Altstadt Spandau geprägt. In östlicher Richtung wird das Plangebiet durch den
Havelgrünzug und die Havel begrenzt. Die Straße Am Juliusturm, die entlang der
nördlichen Kante des Geltungsbereiches verläuft, trennt den sogenannten
"Kolk", die historische Wohnbebauung zwischen der Straße Am Juliusturm,
der Havel und dem Mühlengraben, von der restlichen Altstadt. Das Plangebiet
ist durch die übergeordnete Hauptverkehrsstraße Am Juliusturm sowie durch den
ÖPNV (U-Bahnlinie 7, Busse X33) sehr gut erschlossen. Das Gelände ist zur Havel hin abschüssig, so dass ein
Höhenunterschied von rd. 2,50 m besteht. Die natürlichen Geländehöhen liegen
zwischen rd. 35,00 m über NHN im Bereich der Breite Straße und rd. 32,50 m über
NHN im Bereich des Havelufers. Das
Baugrundstück befindet sich im Privateigentum der Juliusturm Immobilien GmbH
& Co. KG. Bei den Erschließungsflächen (öffentliche Straßenverkehrsfläche,
öffentliche Grünfläche) handelt es sich um landeseigene Grundstücke. 4.3
Projektbeschreibung Die
Juliusturm Immobilien GmbH & Co. KG beabsichtigt, ein Vorhaben umzusetzen,
das eine Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Gastronomie und einem hochwertigen
Seniorenwohnheim mit 124 Zimmern anstrebt. Die
Aufteilung der Nutzungen in den Geschossen ist folgendermaßen vorgesehen: Das Untergeschoss
soll auf rd. 620,0 m² eine zur Breite Straße ausgerichtete Tiefgarage mit 27
Stellplätzen (davon 2 Behindertenplätze) beherbergen, deren Ein- und Ausfahrt
sich in der Hertefeldstraße befinden soll. Neben einem zum Lindenufer
ausgerichteten rd. 230 m² großen Café mit Terrasse sind hier auch die
Caféküche, ein Physiotherapieraum, Räumlichkeiten für Haar- und Fußpflege,
Kosmetik und Massagen sowie die Anlieferung in der Gebäudemitte vorgesehen. Im Erdgeschoss
sind rd. 650,0 m² Verkaufsfläche für Einzelhandel - ausgerichtet und mit
Eingang zur Breite Straße - geplant. Nach Norden, Osten und Süden orientieren
sich 11 Zimmer des künftigen Seniorenwohnheims, die eine Größe von jeweils rd.
25,0 m² aufweisen. Der geplante rd. 33,0 m² große Garten liegt am nordöstlichen
Rand des Gebäudes und ist zum Wasser orientiert. Das 1.
bis 3. Obergeschoss beherbergt jeweils 33 Seniorenzimmer, einen
Aufenthaltsraum sowie Personalräume. Im Dachgeschoss
sollen weitere 14 Zimmer des Seniorenwohnheims, weitere Personalräume sowie ein
zum Lindenufer ausgerichtetes rd. 245, 0 m² großes Restaurant und die
Restaurantküche untergebracht werden. Die Höhe des geplanten Gebäudes
passt sich in das städtebauliche Umfeld ein und nimmt die Traufhöhe der
Nachbargebäude (z. Bsp. Breite Straße 37: rd. 16,0 m hoch) auf. Bislang ist vorgesehen, die
Hertefeldstraße zu öffnen und die Straße Lindenufer im südlichen Abschnitt für
den Durchgangsverkehr zu sperren, so dass man lediglich von der Hertefeldstraße
aus auf den Stellplatz am Lindenufer gelangen kann. Zudem ist eine Vergrößerung
des Wendehammers am Ende der Hertefeldstraße erforderlich, der für
Anlieferungszwecke, BSR, Feuerwehr etc. benötigt wird. Aufgrund
der Gründung des neuen Gebäudes muss die Hertefeldstraße in 12,0 m Breite aus-
und umgebaut werden. Wie hoch der Umbauaufwand sein wird, kann erst nach
Kenntnis über den genauen Verlauf der unterirdischen Leitungen beurteilt
werden. Da die
Straße Am Juliusturm künftig durch das neue Gebäude gestützt wird, und die
Böschung wegfällt, muss nun die anliegende Gebäudewand eine Stützfunktion
übernehmen und ist bautechnisch entsprechend herzustellen. Ggf. sind hierzu
vertragliche Regelungen mit dem Straßenbaulastträger zu treffen. 4.4 Planerische
Ausgangssituation Vorbereitende
Bauleitplanung Flächennutzungsplanung
Berlin Der
Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666) stellt das Plangebiet als "Gemischte
Baufläche", M1 (Einzelhandelskonzentration); "Wohnbaufläche", W1
(GFZ über 1,5) sowie als "Grünfläche" dar. Die Festsetzung einer
Kerngebietsfläche (MK) lässt sich somit als Regelfall aus dem FNP entwickeln. Verbindliche
Bauleitplanung Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des
festgesetzten Bebauungsplanes VIII - 24a vom 23. September 1969. Dieser setzt
für diesen Bereich Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage"
sowie öffentliche Straßenverkehrsfläche fest. Darüber
hinaus existiert der Bebauungsplanentwurf VIII - 196c vom 27. Juni 1990, der im
geplanten MK-Gebiet eine Hotelnutzung und mit der Schließung der
Hertefeldstraße auch ein überholtes Erschließungskonzept vorsieht. Die
Inhalte des festgesetzten Bebauungsplanes VIII - 24a werden mit Festsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE in diesem Bereich außer Kraft
gesetzt. Zudem soll parallel zum Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 5 - 75 VE die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplanentwurf
VIII - 196c erfolgen. 4.5
Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ziel
des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Errichtung eines
Seniorenwohnheims am nördlichen Rand der Altstadt Spandau, in dem darüber
hinaus im Erdgeschoss Verkaufsfläche für Einzelhandel, ein
Dachterrassenrestaurant sowie ein Café im Untergeschoss untergebracht werden
sollen. Im Zuge des Bauvorhabens soll die öffentliche Erschließung des Gebäudes
über die Hertefeldstraße sowie Teile der öffentlichen Parkanlage des
Havelgrünzuges neu geordnet werden. Art der
baulichen Nutzung Im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE soll ein rd.
1.765 m² großes "Kerngebiet" gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung von
1990 (BauNVO), eine "öffentliche Straßenverkehrsfläche" sowie eine
rd. 85 m² große Ergänzungsfläche als "öffentliche Parkanlage"
festgesetzt werden. Neben
dem städtebaulichen Ziel durch die angestrebte arrondierende Bebauung das
weitgehend historisch geschlossene Altstadtbild zu komplettieren und die
zentrale Eingangssituation zum nördlichen Kernbereich der Spandauer Altstadt
aufzuwerten, soll durch die beabsichtigte Nutzungsmischung des Vorhabens
(Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss - ggf. Lebensmittel oder Spielwaren -, das
vorgesehene Restaurant mit Dachterrasse sowie das Seniorenwohnheim) die
kerngebietstypische Nutzung in der Fußgängerzone der Altstadt Spandau bis an
den nördlichen Rand fortgeführt werden, um die Funktion der Altstadt Spandau
als nutzungsstrukturellen Schwerpunkt innerhalb des Hauptzentrums Spandaus zu
stärken. Der
Altstadtkern, der durch bereits festgesetzte bzw. im Verfahren befindliche
Bebauungspläne im Wesentlichen - insbesondere im Bereich der zentralen
Eingangsbereiche und Nutzungsachsen - als Kerngebiet festgesetzt ist bzw.
werden soll, zeichnet sich durch eine Nutzungsmischung aus, die ebenfalls
größtenteils durch Geschäftsgebäude mit Einzelhandelsbetrieben, Schank- und
Speisewirtschaften sowie eine Wohnnutzung in den oberen Geschossen geprägt ist. Die
neue Planung soll für das Baugrundstück - entsprechend des städtebaulichen
Leitgedankens für die Altstadt Spandau - ebenfalls eine Kerngebietsnutzung
vorsehen, so dass die Funktion der Altstadt als geschäftliches Zentrum und
gleichzeitig als Ort des städtischen Wohnens unterstützt wird. Das geplante
Vorhaben trägt nicht nur zur Vervollständigung des historischen Stadtbildes,
sondern auch zur Belebung der Altstadt bei. Als
Teil einer umfassenderen Gebietskulisse ist die Festsetzung auf dem
vergleichsweise kleinen Baugrundstück gerechtfertigt und entspricht dem
städtebaulichen Umfeld. Gemäß
der textlichen Festsetzung Nr. 1 soll das zulässige Nutzungskonzept bzw. die
Konkretisierung des Vorhabens im Durchführungsvertrag festgelegt werden. Das
städtebauliche Ziel, die Altstadt Spandau in ihrer historischen Dimension und
Funktionalität als zentralen Lebens- und Versorgungsbereich des Bezirkes zu
erhalten, was lange Jahre als Sanierungsgebiet mit öffentlichen Mitteln
erfolgte, ist auch heute noch die tragende planerische Leitvorstellung. Um dieses Ziel zu verwirklichen,
sollen neben weiteren Maßnahmen, die derzeit mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung im Rahmen des in Aufstellung befindlichen "Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes für den Aktionsraum plus - Spandau - Mitte" -
(z. B. "Handlungsfeld 14.7 Geschäftsstraßen - / Kulturmanagement für die
Altstadt") erörtert werden, gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2
Vergnügungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 5 - 75 VE unzulässig sein. Der Bereich der Spandauer Altstadt
ist bereits seit geraumer Zeit einem starken Veränderungsdruck infolge der sich
mehrenden Anfragen bzw. Anträgen für Spielhallen, aber auch für
Vergnügungsstätten anderer Art ausgesetzt. Mit beginnendem Ladenleerstand haben
zunehmend Billig- und Schnäppchenläden in die freiwerdenden Flächen Einzug
gehalten. Die Vermietung freier Ladenlokale ist schwieriger geworden und
gleichzeitig qualitativ gesunken (Friseur- und Bäckereiketten, Schnäppchenläden).
Die Gefahr des "Unterlaufens" der Geschäftsstruktur insbesondere
durch Vergnügungsstätten ist zunehmend gegeben, so dass diese Umstände sich auf
das historische Stadtbild und die zentralörtliche Funktion der Spandauer
Altstadt negativ auswirken könnten. Die gemäß § 1 Abs. 4 ff.
BauNVO zulässige Gliederung / Steuerung der Nutzungsart stellt somit im Rahmen
dieses integrierten Gesamtkonzeptes ein städtebaulich probates und
planungsrechtlich flankierendes Einzelinstrument zur Umsetzung des städtebaulichen
Leitbildes einer belebten Spandauer Altstadt mit hochwertigen, attraktiven
Nutzungen und zur Stärkung der funktionalen Identität der Altstadt - auch als
touristischer Anziehungspunkt - dar. Die
Hertefeldstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche soll das neue Gebäude aus
südlicher Richtung erschließen und in einem Wendehammer enden, der entsprechend
ausgebaut werden soll, um den Anlieferungsverkehr, die Müllentsorgung etc. zu
bewältigen. Die erforderliche Vergrößerung des Wendehammers nimmt rd. 110,0 m²
der öffentlichen Parkanlage des Havelgrünzuges in Anspruch. Im
Tausch hierzu soll eine rd. 84,0 m² große Fläche nördlich des Wendehammers, die
der rechtskräftige Bebauungsplan VIII - 24a als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festsetzt, als öffentliche Parkanlage vorgesehen werden. Die
geplante öffentliche Parkanlage soll als Ergänzungsfläche in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden, da die Neuordnung des
Havelgrünzuges an dieser Stelle eine Folge der notwendigen Erschließung des
Bauvorhabens ist, und der Investor diesen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage
auf eigene Kosten herstellen muss. Näheres regelt der Durchführungsvertrag. Entlang
der Gebäudekante Breite Straße Ecke Am Juliusturm soll gemäß der textlichen
Festsetzung Nr. 5 die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A, B und C
gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie sein. Durch diese textliche Festsetzung
soll der Anschluss an die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien hergestellt
werden. Mit
der allgemeinen Festsetzung eines Baugebietes gemäß des Baugebietskataloges der
BauNVO (hier: Kerngebiet) innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 -
75 VE soll explizit von § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht werden. Der
Gesetzgeber gibt der planenden Gemeinde damit die Möglichkeit,
bauleitplanerisch einen Nutzungsrahmen festzusetzen, der dann konkret durch den
Durchführungsvertrag ausgestaltet wird. Intention des Gesetzgebers und Vorteil
für die Gemeinde ist die Erlangung einer höheren Flexibilität in der
Durchführung der bauleitplanerischen Zielsetzung bei gleichzeitiger Reduzierung
des Verwaltungsaufwands. Sofern die städtebaulichen Grundzüge bzw. die
bauleitplanerische Festsetzung nicht berührt wird, muss bei einer Änderung des
Vorhabens kein neues Planverfahren durchgeführt, sondern nur der
Durchführungsvertrag angepasst werden. Die Anwendung dieser gesetzgeberischen
Option ist gerade in Kernbereichen zentraler Orte, wie der Altstadt Spandau,
sinnvoll, da diese häufig einer fortwährenden städtebaulichen Dynamik unterliegen,
und so ein verbindlicher Ausgleich zwischen erforderlicher städtebaulicher
Rahmensetzung und der Steuerung eines konkreten Vorhabens erreicht wird. Überbaubare Grundstücksfläche Die
überbaubare Grundstücksfläche soll durch eine erweiterte Baukörperausweisung
bestimmt werden. Diese Festsetzung dient der Einpassung und Ausrichtung der
geplanten Baukörper in die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung des
städtebaulichen Gesamtbildes. Auf eine konkrete Baukörperfestsetzung soll
zugunsten einer höheren Flexibilität im weiteren Planungsprozess verzichtet
werden. Der
Durchführungsvertrag sichert über das anliegende Nutzungskonzept die Einhaltung
der Bauflucht in der Breite Straße. Maß der baulichen Nutzung Vorgesehen ist die Festsetzung der Grundfläche durch eine
erweiterte Baukörperausweisung, der zulässigen Geschossfläche sowie gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 3 der Höhe der baulichen Anlagen (Oberkante über
Normalhöhennull NHN) als Höchstmaß. Die
Obergrenze des Nutzungsmaßes (GFZ) für Kerngebietsflächen gemäß § 17 BauNVO
liegt bei 3,0. Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks am nördlichen Rand
der historisch gewachsenen Altstadt Spandau soll sich das geplante Nutzungsmaß
(GFZ von 4,2) hinsichtlich der Geschossigkeit an der in der unmittelbaren
Umgebung vorhandenen historischen Gebäudestruktur (Traufhöhe) der Altstadt
Spandau orientieren. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes ist aus
städtebaulicher Sicht unter Berücksichtigung des Leitgedankens des § 1 Abs. 6
Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Ortsbildes) angemessen und damit i. S. des § 1 Abs.
3 BauGB erforderlich, um eine Arrondierung der nördlichen Bebauungskante der
Altstadt und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen historischen Stadtbildes
zu gewährleisten und das Entstehen ortsbildbeeinträchtigender städtebaulicher
bzw. baustruktureller "Brüche" zu vermeiden. Zudem ist das geplante
Bauvorhaben auf dieses Grundstück beschränkt, da die Erweiterung der Baufläche
aufgrund der örtlichen und topographischen Situation nicht möglich ist. Die
Überschreitung der zulässigen Dichte gemäß § 17 Abs.1 BauNVO ist durch
Maßnahmen und Umstände ausgeglichen, die die in § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
genannten allgemeinen Anforderungen sicherstellen. Die
Lage des Gebäudes am Havelgrünzug gewährleistet neben ausreichenden Freiflächen
in der direkten Umgebung des Gebäudes auch eine ausreichende Belichtung der im
Erdgeschoss zur Havel orientierten 11 Seniorenzimmer. Darüber
hinaus lässt die Bebauung eines brachliegenden Böschungsgrundstückes, das
lediglich der Stabilisierung des Unterbaus der Straße Am Juliusturm dient,
keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt erkennen. Die
momentan vorhandene verkehrliche Erschließung durch die Straße Am Juliusturm
und die Breite Straße soll durch das neue Bauvorhaben nicht tangiert werden.
Lediglich die Hertefeldstraße soll als zusätzliche Erschließungsstraße mit
Wendehammer ausgebaut und der Anlieferung, der Müllentsorgung durch die BSR
etc. dienen und die Zufahrt zum Stellplatz am Lindenufer sichern. Die durch das
Bauvorhaben zusätzlich benötigten Stellplätze sollen in einer Tiefgarage im
Untergeschoss des neuen Gebäudes untergebracht werden. Zur
Berücksichtigung der historisch gewachsenen Bebauung der Altstadt sollen im
Durchführungsvertrag ggf. Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung
aufgenommen werden. 4.6
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB Das Bebauungsplanverfahren
soll als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die
Inhalte des Bebauungsplanes erfüllen aus Sicht des Bezirks die erforderlichen
Kriterien, da sie der Umsetzung der in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten
Forderung entspricht. Bei
der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung mit einer
zulässigen Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m². Zudem erfolgt durch die Durchführung
des beschleunigten Verfahrens keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und
des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Mit Schreiben vom
29. Januar 2010 wurde die Absicht der Planaufstellung gemäß § 5 AGBauGB der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt. Bedenken gegen die
Aufstellung werden mit Antwortschreiben vom 18. Februar 2010 (Eingang) nicht
erhoben. Dieser Vorlage ist
ein Kartenausschnitt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplanentwurfes 5 - 75 VE als Anlage beigefügt. Berlin - Spandau, den 26. März 2010 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bürgermeister Bezirksstadtrat |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer/-in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Spandau
- Tel.: (030) 90279-0