Drucksache - 1639/XVIII
Unterrichtung
der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG 1.
Beschluss
des Bezirksamtes Spandau vom 16. Dezember 2008 über die Aufstellung der
Bebauungspläne 5-73 und 5-74. in Anlage beigefügt: 1
Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 Der Bebauungsplanentwurf 5-74 umfasst die Teilflächen
der Wasserstadt Berlin – Oberhavel zwischen Daumstraße, der südlichen Grenze
der Schwielowseestraße und ihrer westlichen Verlängerung bis zur Havel und der
Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst. Der Bebauungsplanentwurf 5-73 umfasst die Teilflächen
der Wasserstadt Berlin – Oberhavel zwischen Schwielowseestraße, Daumstraße,
Pohlseestraße und Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst. Begründung 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 sollen auf der Grundlage
der Vorentwürfe vom 3. Dezember 2008 weitergeführt werden. Sie dienen jeweils der Änderung von Teilen der bereits
festgesetzten Bebauungspläne VIII- 526 (festgesetzt am 5. Juli 2007) und VIII-
530 (festgesetzt am 27. Februar 2007). Diese setzen allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet,
öffentliche Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung öffentliche Promenade fest. Die Planungsziele der Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530
sind bisher bis auf eine Reihenhausbebauung im Bereich der Schwielowseestraße
15- 29 und der Schwielowseestraße selbst nicht realisiert worden. Anfang der 90er Jahre ging das Land Berlin von einem
erheblichen Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum aus. Stadtplaner und
Wirtschaftsexperten prognostizierten bis zum Jahr 2010 einen Anstieg der
Berliner Bevölkerung von ca. 3,4 Millionen auf bis zu 3,7 Millionen Einwohner
und einen Bedarf an zusätzlichen Flächen für Handel, Büros und Dienstleistungen
in einer Größenordnung von insgesamt 13 Millionen m2
Bruttogeschossfläche (BGF). Um den daraus abgeleiteten erhöhten Bedarf an Wohn-
und Arbeitsstätten zu decken, beschloss der Berliner Senat in den Jahren 1992
bis 1994 neben anderen großen Stadtentwicklungsvorhaben die förmliche
Festlegung von fünf städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Als erster dieser fünf Bereiche wurde mit der Verordnung vom
13. Juli 1992 im Bezirk Spandau von Berlin das Gebiet der Wasserstadt
Berlin-Oberhavel als städtebaulicher Entwicklungsbereich gemäß § 165
Baugesetzbuch (BauGB) förmlich festgelegt (GVBl. S. 241). Das nördlich der Spandauer Altstadt, beidseitig der
Oberhavel, gelegene Areal wurde damals noch weitgehend extensiv gewerblich
genutzt und sollte aufgrund seiner stadträumlichen und wasserbezogenen
Lagequalitäten städtebaulich neu strukturiert werden und hochwertige Wohn- und
Büro-/Dienstleistungsnutzungen aufnehmen. Es war beabsichtigt, bis zu 12.700
Wohnungen und bis zu 1,28 Mio. m2 BGF Gewerbe zu realisieren. Mehr als fünfzehn Jahre nach Festlegung des
Entwicklungsbereiches sind große Teile der Planungen für die Wasserstadt
Berlin-Oberhavel baulich umgesetzt worden. Für einige Gebiete, so auch für die
Geltungsbereiche der Bebauungspläne 5-73 und 5-74 ist dies bislang noch nicht
gelungen. Die von hohen Erwartungen hinsichtlich einer positiven demographischen
und ökonomischen Entwicklung Berlins begleiteten Entwicklungsmaßnahmen sahen
sich bereits ab 1996 einer völlig veränderten Situation ausgesetzt, da parallel
zu einem deutlichen Rückgang der Nachfrage nach Wohnungen und einem hohen
Leerstand an Büro- und Dienstleistungsflächen eine deutliche Korrektur der
prognostizierten Bevölkerungsentwicklung nach unten erfolgte. Die aus dieser Situation resultierende kontinuierliche
Anpassung und Fortschreibung der städtebaulichen Rahmenplanungen in den Berliner
Entwicklungsbereichen mündete am 1. Juli 2003 in den Beschluss des Berliner
Senates zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche, die
aktive Verfolgung des Entwicklungszieles „Deckung eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten“ aufzugeben. Als weiter zu verfolgendes Entwicklungsziel wurde an der
Fortführung und dem Abschluss der städtebaulichen und planungsrechtlichen
Neustrukturierung der Entwicklungsbereiche festgehalten. Dem entsprechend
wurden in den einzelnen Entwicklungsbereichen die städtebaulichen Konzepte an
die stark veränderte Nachfragesituation angepasst und in ihren Bauflächen bzw.
Bebauungsdichten reduziert. In der Wasserstadt Berlin- Oberhavel sollen jetzt noch
Flächen für bis zu 7.500 Wohnungen für etwa 16.000 Einwohner und bis zu 900.000
m2 Geschossfläche für
Gewerbe planungsrechtlich gesichert werden. Durch Verordnung vom 10. Januar 2006 wurde etwa ein Drittel
der Gebietskulisse nach Durchführung bzw. Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entlassen. Mit der zweiten Verordnung vom 9. September 2008 wurde für
alle übrigen Flächen – mit Ausnahme von drei Teilflächen – die o.g.
Entwicklungsbereichsverordnung aufgehoben. Vor dem oben dargestellten gesamtstädtischen Hintergrund
haben sich auch die Planungsziele für die bisherigen Bebauungspläne VIII-526
und VIII- 530 wesentlich geändert. Die neu aufzustellenden Bebauungspläne 5-73 und 5-74 haben
zum Ziel, die städtebauliche Dichte bzw. das Nutzungsmaß im Vergleich zu den
bereits festgesetzten Planungen VIII- 526 und VIII- 530 erheblich zu
verringern. Die Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen wird auf das
erforderliche Maß reduziert. Beibehalten wird grundsätzlich das Ziel der Schaffung einer
verträglichen Nutzungsmischung aus Wohnen und damit zu vereinbarendem Gewerbe
sowie öffentlichem Grün in Ufernähe. Festgesetzt werden Mischgebiet,
allgemeines Wohngebiet und öffentliche Parkanlage. Die Art der baulichen
Nutzung bleibt demzufolge erhalten. Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 überplanen die
Geltungsbereiche der bereits festgesetzten Bebauungspläne VIII-526 und
VIII-530. Sie sollen als Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Durchführung einer Umweltprüfung
sowie die Erstellung eines Umweltberichtes sind nicht erforderlich. Da die Festsetzung der Bebauungspläne VIII- 526 und VIII-
530 bereits vollzogen ist, müssen die Änderungsverfahren für beide
Bebauungspläne als eigenständige neue Verfahren durchgeführt werden. 2. Intension der Planung Das städtebauliche Leitbild für die Entwürfe der neu
aufzustellenden Bebauungspläne 5-73 und 5-74 ist es, die bauliche Dichte sowie
das Nutzungsmaß in beiden Plangebieten zu reduzieren und somit den veränderten
Markbedingungen anzupassen. Die nachfolgend dargelegten Änderungen in Bezug auf
die Strukturierung der Baufelder, Baukörperausweisungen und deren Abstandsflächen
zueinander, verfolgen neben dem Anpassen der baulichen Dichte das Ziel, die
Sichtbeziehungen zum Wasser zu verbessern und die Baustrukturen zur Wasserlage
hin zu öffnen. Des Weiteren soll eine Abkehr von den in den festgesetzten
Bebauungsplänen hauptsächlich verwendeten Festsetzungen für Reihenhäuser hin zu
variablen Baustrukturen wie Solitäre, Doppelhäuser und Reihenhäuser erfolgen.
Somit gelingt es künftig bautypologische Monostrukturen in beiden
Bebauungsplanbereichen zu vermeiden und ein Planungsrecht bereitzustellen, das
der derzeitigen Nachfrage entspricht. 3. Planinhalt Bebauungsplanentwurf
5-73 Lagebeschreibung Der Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Bezirks
Spandau, im Ortsteil Haselhorst und ist Teil des Quartiers Haveleck der
Wasserstadt Berlin – Oberhavel. Der Geltungsbereich wird im Westen durch die Havel, im
Norden durch die Schwieloseestraße, im Osten durch die Daumstraße und im Süden
durch die Pohleseestraße begrenzt. Direkt nördlich angrenzend an den Geltungsbereich liegt der
am 27. Februar 2007 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 530, der durch den
Bebauungsplanentwurf 5-74 überplant werden soll. Eigentumsverhältnisse: Der überwiegende Anteil der Grundstücke innerhalb des
Plangebiets befindet sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin. Die
bebauten Grundstücke an der Schwielowseestraße befinden sich in privatem
Eigentum. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, die
Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie die
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Promenade“ befinden
sich im Eigentum des Landes Berlin. Im Zuge des neu aufzustellenden Bebauungsplans 5-73 sollen
folgende Änderungen erfolgen: Erschließung: Die unmittelbare Erschließung der festzusetzenden Baugebiete
erfolgt über die direkt angrenzenden bereits vollständig hergestellten Straßen
(Daumstraße und Pohleseestraße). Die angrenzende Daumstraße hat in Verbindung
mit der „Wasserstadtbrücke“ über die Havel die Funktion einer übergeordneten
Hauptverkehrsstraße, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der
Altstadt Spandau und mit dem Berliner Umland (Hennigsdorf) bzw. in
Gegenrichtung mit der Berliner Innenstadt verbindet. Die Pohleseestaße als
Verlängerung der Spandauer – See – Straße verbindet das Quartier Haveleck mit
dem Quartier Havelspitze am westlichen Ufer der Havel. Die Schwielowseestraße, Zernseestraße sowie Templiner – See
– Straße, die z.T. erst provisorisch errichtet worden sind, erschließen als
öffentliche Anliegerstraßen die im Geltungsbereich geplanten Wohngebiete. In der direkt angrenzenden Daumstraße sowie in der nahe
gelegenen Rhenaniastraße verkehren Buslinien, die die nördlichen
Siedlungsgebiete von Spandau mit der Spandauer Altstadt verbinden bzw. die
Anbindung an den schienengebundenen Verkehr (U – Bahnhof Haselhorst der U –
Bahnlinie 7) gewährleisten. Westlich werden die Wohngebietsflächen durch eine als
Fußgängerbereich ausgebildete öffentliche Promenade erschlossen, die entlang
des Spandauer Sees festgesetzt werden soll. Die Straßenbreiten der internen öffentlichen
Erschließungsstraßen Zernsee- und
Templiner Straße sind derzeit auf ca. 16 m festgesetzt. Künftig sollen
sie auf 10 m reduziert werden. Dadurch ergibt sich ein Flächenzuwachs im
südlichen Bereich des WA 1 und WA 2- Gebietes. Im Westen werden die Temliner-
und die Zernseestraße durch die Ausbildung eines Wendehammers begrenzt. Dieser
ist mit einer Tiefe von 19 m so dimensioniert, dass Wendemöglichkeiten für die
in diesem Gebiet eingesetzten Müll- und Versorgungsfahrzeuge besteht. Baufelder / Baukörperfestsetzungen / Geschossigkeit: Das Nutzungsmaß der derzeit festzusetzenden Baufelder und
Baukörper soll künftig deutlich reduziert werden. Die bisherige Festsetzung von Baufeldern mit vier zulässigen
Vollgeschossen entlang der Daumstraße soll künftig eine westseitige
Herabzonierung zu drei zulässigen Vollgeschossen erhalten. Bei dem Baufeld entlang der Pohlseestraße, das ebenfalls
vier Vollgeschosse zulässt, soll straßenseitig ebenfalls eine Verminderung hin
zu drei zulässigen Vollgeschossen erfolgen. Das neue Bebauungskonzept sieht vor, den Eckbereich
Pohlseestraße / Ecke Daumstraße baulich hervorzuheben. Aufgrund dessen soll
hier ein Baukörper mit zwingender Fünfgeschossigkeit festgesetzt werden. Wasserseitig setzt der Bebauungsplan VIII- 526 im WA 1, WA 2
und WA 3 jeweils zwei solitäre Baukörper fest, die mit fünf, bzw. sechs
zulässigen Vollgeschossen die exponierte Lage am Wasser betonen sollen. Künftig
sollen im Bebauungsplanentwurf 5-73 die jeweils südlich gelegenen
Solitärgebäude im WA 1 – WA 3 als solche entfallen. Statt dessen
sollen künftig die bisherigen Baufelder in Ost- West- Ausrichtung nördlich
entlang der Zernseestraße und der Templiner- See- Straße auf mehrere Baukörper
(Doppelhäuser) mit einer Breite von 15 m und einer Tiefe von ca. 13 m reduziert
werden, so dass die dann realisierbare Bebauung der tatsächlichen
marktgerechten Nachfrage entspricht. Darüber hinaus, sollen künftig zur besseren Nutzung der nach
Süden ausgerichteten Grundstücksflächen, die Baukörperfestsetzungen für die
Doppelhäuser in nördliche Richtung verschoben werden. Dadurch kann die Bebauung
der Grundstücke so erfolgen, dass Gärten mit Südausrichtung entstehen können. Die Baukörperfestsetzungen nördlich der Zernseestraße sollen
künftig von vier bzw. drei auf drei bzw. zwei zulässige Vollgeschosse reduziert
werden. Gleiches gilt für die künftigen Doppelhausfestsetzungen
nördlich der Templiner- See- Straße. Durch die Auflockerung der Bauweise sowie die Reduzierung
der zu bebauenden Fläche ergeben sich größere Abstandsflächen zwischen den
geplanten Baukörpern, so dass eine Verbesserung der Belichtung der Wohnungen in
den unteren Geschossen der künftigen Baukörper entlang der Daumstraße erreicht
wird. Bebauungsplanentwurf
5-74 Lagebeschreibung Der Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Bezirks
Spandau, im Ortsteil Haselhorst und ist Teil des Quartiers Haveleck der
Wasserstadt Berlin – Oberhavel. Der Geltungsbereich wird im Westen durch die Havel, im
Norden und im Osten durch die Daumstraße und im Süden durch die
Schwielowseestraße begrenzt. Direkt angrenzend an den Geltungsbereich liegen
der am 14.12.1999 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 567c (Daumstraße – im
Norden und Osten) und der am 5. Juli 2007 festgesetzte Bebauungsplan VIII – 526
(im Süden), der nunmehr durch den Bebauungsplanentwurf 5-73 überplant werden
soll. Eigentumsverhältnisse: Die Baugrundstücke innerhalb des Plangebiets befinden sich
im Eigentum des Liegenschaftsfonds Berlin. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, die
Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie die
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Promenade“ befinden
sich im Eigentum des Landes Berlin Im Zuge des neu aufzustellenden Bebauungsplan 5-74 sollen
folgende Änderungen erfolgen: Erschließung: Die unmittelbare Erschließung der festzusetzenden Baugebiete
erfolgt über die direkt angrenzende z.T. bereits vollständig hergestellte
Schwielowseestraße, die als Ringstraße geführt wird, und die Langer – See –
Straße sowie über die Daumstraße. Die Daumstraße hat in Verbindung mit der
„Wasserstadtbrücke“ über die Havel die Funktion einer übergeordneten
Hauptverkehrsstraße, die die nördlichen Siedlungsgebiete von Spandau mit der
Altstadt Spandau und mit dem Berliner Umland (Hennigsdorf) bzw. in
Gegenrichtung mit der Berliner Innenstadt verbindet. Die Schwielowseestraße und die Langer – See – Straße, die
z.T. erst provisorisch errichtet worden sind, sollen als öffentliche
Anliegerstraßen die im Geltungsbereich festzusetzenden Baugebiete erschließen. In der direkt angrenzenden Daumstraße sowie in der nahe
gelegenen Rhenaniastraße verkehren Buslinien, die die nördlichen
Siedlungsgebiete von Spandau mit der Spandauer Altstadt verbinden bzw. die
Anbindung an den schienengebundenen Verkehr (U – Bahnhof Haselhorst der U –
Bahnlinie 7) gewährleisten In gleicher Weise wie die öffentliche interne Erschließung
Zernsee- und Templiner Straße im B- Planentwurf 5-73, soll die Straßenbreite
der Langer- See- Straße künftig ebenfalls auf 10 m reduziert werden. Am
westlichen Ende der Straße soll ein Wendehammer mit einer Tiefe von 19 m
festgesetzt werden. Das WA 1 erfährt somit einen entsprechenden Flächenzuwachs
im südlichen Bereich. Die Schwielowseestraße soll in ihrer derzeit
festgesetzten Breite von durchschnittlich 12 m - 16 m
erhalten bleiben. Baufelder / Baukörperfestsetzungen / Geschossigkeit: Wie auch im Bebauungsplan 5-73 soll das Nutzungsmaß auf den
Wohnbauflächen WA 1 bis WA 3 im Bebauungsplanentwurf 5-74 im Vergleich zum
festgesetzten Bebauungsplan VIII- 530 künftig reduziert werden. Das Nutzungsmaß
im MI 1 und MI 2 bleibt unverändert. Allgemeines Wohngebiet (WA 1) Die bisherige Baufeldausweisung im WA 1 soll künftig
entfallen. Stattdessen sollen mehrere Baukörperausweisungen für Doppelhäuser
festgesetzt und in Richtung Norden verschoben werden, so dass auf den künftigen
Grundstücken nach Süden ausgerichtete Gärten entstehen können. Das Solitärgebäude auf der Westseite des WA 1 soll mit vier
zulässigen Vollgeschossen unverändert bleiben. Allgemeines Wohngebiet (WA 2) Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse entlang der Langer-
See Straße sollen künftig erhalten bleiben. Das bisher südliche Baufeld im WA 2, sowie die südliche
Baukörperausweisung für das Solitärgebäude werden nunmehr aufgelöst. Stattdessen werden in Anlehnung an das städtebauliche
Konzept des Bebauungsplanentwurfes 5-73 Baukörperausweisungen für Doppelhäuser
festgesetzt. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse soll von bisher vier
bzw. drei Geschosse auf drei bzw. zwei Vollgeschosse reduziert werden. Die Viergeschossigkeit des nördlichen Baufeldes für das
Solitärgebäude soll erhalten bleiben. Das bisher U-
förmige Baufeld entlang der Daumstraße entfällt und soll durch eine
„gestreckte“ Baufeldausweisung die straßenseitig mit vier zulässigen
Vollgeschossen und hofseitig mit drei Vollgeschossen festgesetzt werden soll,
ersetzt werden. Die Änderungen des städtebaulichen Konzeptes dienen auch
hier einer besseren Belichtung der späteren Wohnungen in den unteren Etagen auf
den Hofseiten des entlang der Daumstraße angeordneten Baufeldes. Allgemeines Wohngebiet (WA 3) Die überbaubare Grundstücksfläche im WA 3 wird im derzeit
festgesetzten Bebauungsplan VIII- 530 durch eine umlaufende Baugrenze gebildet,
die bis auf einen Vorgartenbereich von 6 m entlang der Daumstraße bis an die
Straßenbegrenzungslinie der Schwielowseestraße heranreicht. Durch eine festgesetzte GRZ von 0,5 bei vier zulässigen
Vollgeschossen ist das Nutzungsmaß im Hinblick auf die erfolgte Nachfrage als
zu hoch einzustufen. Demzufolge soll im WA 3 eine Reduzierung der zulässigen
baulichen Dichte erfolgen, die an die veränderte Marktsituation angepasst ist. Künftig soll eine Baufeldfestsetzung entlang der Daumstraße,
sowie vier Baukörperausweisungen für Solitärgebäude erfolgen, die entlang des
nördlichen und südlichen Abschnittes der Schwielowseestraße, angeordnet werden. Bei dem Baufeld entlang der Daumstraße sollen straßenseitig
vier - und westseitig drei Vollgeschosse zulässig sein. Bisher waren
durchgängig vier Vollgeschosse zulässig sein. Bisher waren durchgängig vier
Vollgeschosse zulässig. Die Baukörperausweisungen für die Solitärgebäude sollen mit
vier zulässigen Vollgeschossen festgesetzt werden. Der Abstand zwischen den Baufeldern entlang der Daumstraße
und den Doppelhausfestsetzungen erweitern sich somit auf 12 m, so dass auch
hier eine Verbesserung der Belichtung der Wohnungen in den unteren Geschossen
der künftigen Baukörper entlang der Daumstraße erreicht wird. 4. Vorbereitende Bauleitplanung /
Informelle Planung Flächennutzungsplan
(FNP) Im Rahmen eines Änderungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
wurden die Darstellungen des Flächennutzungsplans parallel zu den
Bebauungsplanverfahren VIII- 526 und VIII- 530 geändert. Damit wurde dem
weiterentwickelten Nutzungskonzept für das Quartier Haveleck Rechnung getragen
und auf Grund der perspektivischen Lagegunst Wohnbebauung Priorität eingeräumt. Die im Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08.01.2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 23.
September 2008 (Abl. S. 2330) dargestellte gemischte Baufläche M2 wurde mit
Ausnahme einer Teilfläche entlang der nördlichen Daumstraße (Zufahrt zur
Wasserstadtbrücke) in Wohnbaufläche W1 geändert. Die wasserbegleitenden Flächen entlang der Havel sind
weiterhin als Grünfläche (Grünzug) dargestellt. Diese ist Teil einer übergeordneten
wasserbegleitenden Grünverbindung, die als Erholungsfläche dient und die
Zugänglichkeit der innerstädtischen Wasserläufe für die Allgemeinheit sichern
soll. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf 5-73,
sowie der südliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs 5-74
der befindet sich innerhalb der
Planungszone 2 für den Flughafen Tegel. Der nördliche Teil des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes 5-74 befindet sich innerhalb der
Fluglärmschutzzone 3 für den Flughafen Tegel. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist am 14. Juli 2006 bekannt gemacht worden und damit rechtsgültig. Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan Die allgemeinen Wohngebiete sind nunmehr aus der geänderten
Darstellung Wohnbaufläche W1 und die Mischgebiete aus der gemischten Baufläche
M2 entwickelbar. Die Grünfläche entspricht den Darstellungen des
Flächennutzungsplans. Die Verkehrfläche mit der Zweckbestimmung
„Fußgängerbereich“ ist ebenfalls entsprechend den „Ausführungsvorschriften zum
Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des
Flächennutzungsplans Berlin (AV – FNP)“ aus der Darstellung Grünfläche auf
Grund der geringen Größe (< als 3 ha) und der funktionalen Bedeutung als
Ergänzung der öffentlichen Grünverbindung (Entwicklungsgrundsatz 1.5)
entwickelbar. Landesentwicklungsplan
(LEP eV) / Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg LEP B- B Der Landesentwicklungsplan der gemeinsamen Landesentwicklung
für den engeren Verflechtungsbereich Berlin – Brandenburg (Verordnung
über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Berlin – Brandenburg (LEP eV), GVBl. Nr. 7 vom 20. März 1998, S.38)
stellt den Geltungsbereich als Siedlungsraum mit Handlungsschwerpunkt dar. Derzeit überarbeitet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
(GL) im Auftrag der Landesregierungen die gemeinsame Landesplanung. Das neue
Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) ist am 1.2.2007 in Kraft getreten. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) liegt derzeit in der Fassung vom 21.08.2007 vor. Mit dem LEP B – B werden die bisher gültigen
Landesentwicklungspläne bis auf den gemeinsamen Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung (LEP FS von 2006) abgelöst. Aufbauend auf der von den Ländern Berlin und Brandenburg
entwickelten Konzeption und den Vorgaben des „Leitbildes Hauptstadtregion
Berlin - Brandenburg“ enthält der LEP B – B Festlegungen, die als Ziele,
Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen
Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen zu beachten (Ziele der Raumordnung)
bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung) sind. Der LEP B – B soll
als Rechtsverordnung des Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige
Landesgebiet festgesetzt werden. Im Entwurf zum Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg
(LEP B - B) wird das Plangebiet, in der Festlegungskarte 1 des LEP B – B der
Kategorie „Gestaltungsraum Siedlung“ zugeordnet. In diesem Bereich ist die Entwicklung von Siedlungsflächen,
in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen),
möglich. Das Grundprinzip für die räumliche Ausrichtung der
Wohnsiedlungsflächen orientiert sich an der historisch vorgeprägten
Siedlungsstruktur in diesem Raum. Der „Gestaltungsraum Siedlung“ definiert sich
als Instrument zur Konzentration der Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen auf
geeignete Räume, wodurch der Flächenverbrauch in größeren Teilräumen reduziert
und zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum
Erhalt der Vielfalt der Kulturlandschaften beigetragen wird. 5. Verbindliche Bauleitplanung Bebauungspläne
VIII- 526 und VIII- 530 In den Bebauungsplänen VIII-526 (festgesetzt am 5. Juli
2007) und VIII- 530 (festgesetzt am 27. Februar 2007) werden die in den Bebauungsplanentwürfen
5-73 und 5-74 vorgesehenen Gebietsausweisungen (allgemeines Wohngebiet,
Mischgebiet, öffentliche Straßenverkehrsfläche und Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung) bereits festgesetzt. Die Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 stellen somit das
geltende Planungsrecht dar. Bebauungsplan VIII- 526 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind verteilt auf drei
Wohngebiete (WA 1, WA2, WA3) in Form von erweiterten Baukörperausweisungen mit
Baugrenzen festgesetzt. Konkret setzt der Bebauungsplan entlang der öffentlichen
Promenade fünf Einzelbaukörper mit einer jeweiligen Geschossfläche von 1030 m²
und vier zulässigen Vollgeschossen fest. In den zentralen Bereichen der einzelnen Wohngebiete werden
Baufelder festgesetzt, die zur Errichtung von Reihenhäusern, Doppelhäusern oder
Geschosswohnungsbau dienen. Dabei sind zwischen zwei und vier Vollgeschossen
zulässig. Die zulässige Geschossfläche variiert je nach Größe der
Baufeldausweisung zwischen 2.500 m² und 900 m². Entlang der Daumstraße und der Pohlseestraße setzt der
Bebauungsplan Baufelder fest, die ebenfalls eine Bebauung mit Reihenhäusern
oder Geschosswohnungsbau zulässt. In diesem Bereich sind max. vier
Vollgeschosse zulässig. Auf die Festsetzung einer GRZ bzw. GFZ wird im Bebauungsplan
VIII- 526 verzichtet. Bebauungsplan
VIII- 530 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII- 530 ist in drei
Wohngebiete (WA 1, WA 2, WA 3) und zwei Mischgebiete (MI1 und MI 2) aufgeteilt.
Im WA 1, WA 2, MI 1 und MI 2 werden die überbaubaren
Grundstücksflächen durch erweiterte Baukörperausweisungen festgesetzt. Im
Bereich der öffentlichen Promenade werden vier Einzelbaukörper festgesetzt. Die
zulässige Anzahl der Vollgeschosse und die zulässigen Geschossflächen variieren
in den WA Gebieten und im Mischgebiet. In den zentralen Bereichen des WA 1 und WA 2 werden
Baufelder festgesetzt, die zur Errichtung von Reihenhäusern, Doppelhäusern oder
Geschosswohnungsbau dienen. Dabei sind zwischen zwei und drei Vollgeschossen
zulässig. Die maximal zulässigen Geschossflächen variieren in den einzelnen
Baufeldern. Entlang der Daumstraße werden im MI 2 und im WA 2
Baukörperausweisungen festgesetzt die eine Blockrandbebauung ermöglichen. Die
zulässige Geschossfläche variiert zwischen dem Mischgebiet und den Wohngebieten.
Auf die Festsetzung einer GRZ und GFZ kann aufgrund der
Baukörperausweisungen im WA 1, WA 2, MI1 und MI 2 verzichtet werden. Im WA 3 wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine
Baufeldausweisung mit Baugrenzen festgesetzt. Im Gegensatz zu den Gebieten mit
Baukörperfestsetzungen wird die Bebauungsmöglichkeit innerhalb des WA 3 durch
die Festsetzung einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,8 geregelt. Innerhalb des
Baufeldes sind vier Vollgeschosse zulässig. 6. Verfahren Die Verfahren 5-73 und 5-74 zur Änderung der bereits
festgesetzten Bebauungspläne VIII- 526 und VIII- 530 sind neue, eigenständige
Bebauungsplanverfahren. d.h., dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte
durchzuführen sind. Da die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 der Wiedernutzbarmachung
von ehemals gewerblich- industriellen innerstädtischen Brachflächen dienen (bis
1996 Tanklager), können sie jeweils als Bebauungspläne der Innenentwicklung im
Beschleunigten verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Es gelten die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Zwar besteht nach wie vor ein räumlicher und in begrenztem
Maße auch ein sachlicher Zusammenhang beider Bebauungsplanverfahren; ein
zeitlicher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben. Die angrenzenden
Bebauungsplanverfahren in der Wasserstadt Oberhavel sind bereits vollständig
oder weitestgehend abgeschlossen. Die Bebauungspläne 5-73 und 5-74 werden hingegen
neu aufgestellt. Bei der Ermittlung der Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB sind daher nur die Grundflächen innerhalb der jeweiligen Plangebiete
heranzuziehen. Im Geltungsbereich des neu aufzustellenden
Bebauungsplanentwurfes 5-73 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d.
§ 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 8.000 m² festgesetzt. Im Geltungsbereich des neu aufzustellenden
Bebauungsplanentwurfes 5-74 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d.
§ 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 10.000 m² festgesetzt. Beide Werte liegen deutlich unterhalb des Schwellenwertes
für die Legalannahme einer Umweltrelevanz von 20.000 m² gem. §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine
überschlägige Prüfung voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung
des Einzelfalls) ist daher nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht kann abgesehen werden. Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit der Grenze der
räumlichen Geltungsbereiche der Entwürfe zu den Bebauungsplänen 5-73 und 5-74
beigefügt. Berlin-Spandau, den 30. August 09 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer/-in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Spandau
- Tel.: (030) 90279-0