Drucksache - 1195/XVIII
- Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 17. Juli 2007 über die Aufstellung des
Bebauungsplanes 5 - 21, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 26. September 2007 -
Drucksache Nr. 0608/XVIII. Wahlperiode - Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 13.06.2008 gemäß § 9 Abs. 8
des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans 5 - 21 vom 03.04.2008
beschließen: I. Entwurf des Bebauungsplans 5 - 21 II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 - 21 im Bezirk Spandau Vom....................... 2008 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 5 - 21 vom
03. April 2008 für das Grundstück Seeburger Straße 60 - 61A im Bezirk Spandau,
wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den ...................... 2008 Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat A Begründung A.1. Bisheriges
Verfahren Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 17. Juli 2007 gefasst. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Bürger im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB Bürgerbeteiligung fand nicht statt. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 i. V. mit §§ 13a Abs. 2 und 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB BauGB fand in der Zeit
vom 17. Oktober 2007 bis 21. November 2007 statt. Aus dem Ergebnis ergaben sich
2 geringfügige Änderungen der Planzeichnung. In der Zeit
vom 21. April 2008 bis einschließlich 21. Mai 2008 wurde der Entwurf des
Bebauungsplans 5 - 21 vom 03.04.2008 gemäß § 3 Abs. 2 i.V. §§ 13a Abs. 2 und 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (ABl. Nr. 17 /11.04.2008 S. 935). Der
Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie der Beschluss über
die Vorlage des Entwurfs an die BVV zur Beschlussfassung auf der Grundlage des
Entwurfs der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans wurden durch
das Bezirksamt Spandau am 24.06.2008 gefasst. A.2. Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) i. V. §§ 13a Abs. 2 und 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Der Entwurf
des Bebauungsplans 5-21 vom 03.04.2008 wurde in der Zeit vom 21. April 2008 bis
einschließlich 21. Mai 2008 gemäß § 3 Abs. 2 i. V. §§ 13a Abs. 2 und 13 Abs. 2
Nr. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (ABl. Nr. 17 /11.04.2008 S. 935). Während der
Auslegungsfrist nahmen drei Bürger Einsicht in die Planunterlagen; Anregungen
und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Schriftliche Stellungnahmen liegen von
einem eingetragenen Naturschutzverein sowie von den Berliner
Stadtreinigungsbetrieben - BSR - vor. Die Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen: 1. Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V. - BLN - mit Schreiben vom
20.05.2008 ·
·
Aufgrund
des nachgewiesenen Vorhandenseins (lt. Gutachten vom Nov. 2007) von mindestens
11 Höhlenbäumen, in denen sich Lebensstätten von Höhlenbrütern und Fledermäusen
befinden, wird eine Sonderuntersuchungen zu den streng geschützten,
holzbewohnenden Insekten nachgefordert. In altem Baumbestand mit Baumhöhlen, in denen sich z. B. Wochenstuben von Fledermäusen befinden, seien häufig auch holzbewohnende Insekten, wie Eremit und Heldbock (streng geschützt nach FFH-Richtlinie, Anhang II und IV) sowie weitere in Berlin gefährdete xylobionte Insektenarten, anzutreffen. Auch das vorhandene "gewisse Maß an Totholz", könne ein Indiz für das Vorkommen sein. Im Falle, dass sich bei den Sonderuntersuchungen ein Vorkommen von xylobionten Insekten in den Baumhöhlen oder im Totholz herausstelle, seien artspezifische Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Belange zu ergreifen. Bei den Maßnahmen seien die vorhandenen Brutbäume von Eremit und Heldbock, im Falle einer notwendigen Fällung, an einen für diese Arten geeigneten Ort, als ganzen Stamm (d. h. kein zersägen in 2 m-Stücke) und aufrecht zu exponieren, um diesen Käfern eine Weiterentwicklung zu ermöglichen. Als ein geeigneter Ort wird der Spandauer Forst vorschlagen. Auswertung
/ Abwägung Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Untersuchungsumfang der faunistischen Untersuchung wurde im Vorfeld sowohl mit den für Artenschutz zuständigen Bearbeitern des Naturschutz- und Grünflächenamtes Spandau als auch der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. IE) abgestimmt. Die Untersuchung wurde auf die Erfassung der Avifauna und der Fledermäuse beschränkt. Bei
der Untersuchung der genannten Arten wurden durch den fachkundigen Faunisten
keine Hinweise auf das Vorkommen der in der v. g. Stellungnahme benannten Arten
gefunden. Anhand der Untersuchungsergebnisse wurde im Januar 2008 ein Antrag auf Befreiung gem. § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 BNatSchG bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt. Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG (n. F.) wurde mit Bescheid vom 13.02.2008 erteilt. Die Bäume wurden bereits Ende Februar 2008 unter naturschutzfachlicher Begleitung gefällt. Die im o. g. Bescheid als Auflage geforderten Ersatzniststätten wurden zur gleichen Zeit und in der geforderten Anzahl und Verteilung ebenfalls unter naturschutzfachlicher Begleitung angebracht. Sowohl eine Dokumentation der naturschutzfachlichen Begleitung der Fällung als auch der Anbringung der Ersatzniststätten liegt vor und wurde auch der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE übergeben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. · Im Rahmen der geplanten, doch recht großflächigen Überbauung des Plangebietes und als Ausgleich für Verluste "wertvoller Biotopstrukturen", wird vorgeschlagen, Dach- und/oder Fassadenbegrünungen in die Textlichen Festsetzungen mit aufzunehmen. Dieses wäre sicher auch eine Aufwertung für den 5-geschossigen Neubau und die gesamte Gartendenkmal-Anlage. Auswertung / Abwägung Die Einschätzung der Neubaumaßnahme wird nicht geteilt. Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan ermöglicht keine großflächige Überbauung. Auch nach Realisierung des Neubaus wird insgesamt nur eine GRZ von max. 0,17 erreicht; zulässig ist nach derzeitigem Planungsrecht eine GRZ 0,2. Somit handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Bauleitplanung auszugleichenden Eingriff. Im Rahmen der Baumaßnahmen durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen betreffen nicht das Planverfahren. Die landschaftsplanerischen/grünordnerischen Inhalte des Bebauungsplanes werden im Rahmen eines Gestaltungskonzeptes der Außenanlagen festgelegt, dessen Umsetzung im zwischen dem Eigentümer und dem Bezirksamt Spandau geschlossenen Städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. ·
Des Weiteren wird vorgeschlagen, auch Nistkästen am
Haus mit einzuplanen, um den Verlust der Nistmöglichkeiten für die Gebäudebrüter
(die z. T. dem § 42, Abs. 1 BNatSchG unterliegen), zu einem Teil auszugleichen. Auswertung / Abwägung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ersatzniststätten wurden laut o. g. Bescheid der Ausnahmegenehmigung am Altbaumbestand angebracht. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen der Fassaden der Altbauten wird jedoch erneut unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu prüfen sein, ob eine Beeinträchtigung von Nist- und Lebensstätten z. B. gebäudebrütender Arten erfolgt und eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss. In diesem Zusammenhang ist die Anbringung von Nistkästen am Gebäude erneut zu prüfen. Diese Sachverhalte stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, sondern sind Teil der Baumaßnahmen, die auch ohne die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchgeführt werden können. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 3.
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe - BSR - mit Schreiben vom 08.05.2008 · Bauliche- und Grundstücksinteressen der BSR sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden. Auswertung / Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; sie betreffen nicht das Planverfahren. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005
(GVBl. 2006, S. 2) C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Übernahmeansprüche werden
durch das Bebauungsplanverfahren nicht begründet. Gleichwohl wurde zum
Ausgleich der Interessen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Land
Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag zur Regelung der Rekonstruktion des Gartendenkmals, der gestalterischen
Anpassung des Neubaus an die Baudenkmale sowie zu Ausgleichsmaßnamen i. Z. mit
erforderlichen Baumfällungen geschlossen. Haushaltsmäßige Auswirkungen für den
Berliner Haushalt sind nicht zu erwarten. Berlin
Spandau, den 28. Juni 2008 Das Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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