Drucksache - 1023/XVIII
Mit dem o.
g. Beschluss wurde das Bezirksamt beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die
Einhaltung der StVO § 12 Abs. 1, Nr. 1 gewährleistet wird. Diese
Rechtsgrundlage beinhaltet, dass das Halten ist an engen und an
unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Zur
Gewährleistung ahnden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spandauer
Ordnungsamtes im Rahmen der täglichen Bestreifung auch entsprechende Verstöße
gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Es ist aber
vermessen anzunehmen, dass die Einhaltung generell gewährleisten werden kann.
Dafür ist das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung einfach zu gering
ausgeprägt. Darüber hinaus werde ich dieses
Thema auch beim nächsten Quartalsgespräch mit den Vertretern der Direktion 2
der Berliner Polizei ansprechen. Ich bitte
daher, den Beschluss damit als erledigt anzuerkennen. Berlin - Spandau, den 7. Mai 2008 Birkholz Bezirksbürgermeister |
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Bezirksamt Spandau
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