Drucksache - 0576/XVIII
Unterrichtung
gemäß § 15 BezVG Anlage: Kartenausschnitt im Maßstab 1:5.000
(unmaßstäblich verkleinert) ·
Das
Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2007
beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-416 um
Teilflächen der Grundstücke Nennhauser Damm 158 und 180 sowie östlich
angrenzende Teilflächen der Grundstücke Grundbuch von Staaken, Blatt 8273 und
8281 zu erweitern. Der neue Titel des Bebauungsplanes VIII-416 lautet nunmehr
wie folgt: Bebauungsplan VIII-416 für Teilflächen der Grundstücke Nennhauser
Damm 158 und 180 sowie östlich angrenzende Teilflächen der Grundstücke
Grundbuch von Staaken, Blatt 7856, 8273 und 8281 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Staaken. ·
Das
Bezirksamt Spandau von Berlin hat in der gleichen Sitzung beschlossen, dass der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5-6 um einen Teilabschnitt der
Werkstraße eingeschränkt wird. Der Titel des Bebauungsplanes 5-6 ändert sich
hierdurch nicht. Mit der
Durchführung des Beschlusses ist das Stadtplanungsamt beauftragt. 1 Begründung Änderung
des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-416 Veranlassung und Erforderlichkeit Die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-416 durch das
Bezirksamt erfolgte mit Beschluss vom 31.08.1993. Mit dem Bebauungsplanes
VIII-416 sollte ursprünglich der östlich gelegene Teil des vorhandenen
Gewerbeparks als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO sowie eine private
Verkehrsfläche (Werkstraße) zur Erschließung festgesetzt werden. Nun soll der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan VIII-416 auf das gesamte Gelände
des vorhandenen Gewerbeparks erweitert werden. Für das Plangebiet ist auch
weiterhin die Festsetzung eines Gewerbegebietes in viergeschossiger und geschlossener
Bauweise bei einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 2,0 vorgesehen. Es wird jedoch
auf die geplante Festsetzung der privaten Verkehrsfläche verzichtet, da zur
verkehrlichen Erschließung des Plangebietes sowie der weiter nördlich gelegenen
Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Staaken bereits die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Werkstraße als
öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 125 BauGB vorliegen. Es wird ein
Teilstück der Werkstraße in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
VIII-416 mit aufgenommen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5-6
wird daher um die i.R.st. Flächen der Werkstraße eingeschränkt. Der
Titel des Bebauungsplanes 5-6 ändert sich hierdurch nicht. Die
beabsichtigten Festsetzungen entsprechen der Gewerbeentwicklungskonzeption
West-Staaken, der Grünkonzeption für das Flughafengelände Staaken mit Umgebung
sowie dem Planwerk Westraum und dem Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich (EpB). Anlass
für die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches ist die seit einigen
Jahren eingeleitete und nunmehr fortschreitende bauliche Verdichtung des
vorhandenen Zeppelin- Gewerbeparks. Ohne die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens für das gesamte Plangebiet ist zu befürchten, dass
durch Fehlentwicklungen sowohl eine geordnete städtebauliche Entwicklung als
auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nicht
erreicht werden können. Um künftig bauliche Erweiterungen auf dem Gelände des
Zeppelin-Gewerbeparks nachhaltig entwickeln und steuern zu können, ist daher
die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches auf die o.g. Flächen
erforderlich. Beschreibung
des Plangebietes Das
Plangebiet befindet sich Nahe der westlichen Stadtgrenze zur Gemeinde
Dallgow-Döberitz in Brandenburg sowie nördlich der Heerstraße bzw. des
Nennhauser Damms. In östlicher Richtung grenzt das Plangebiet direkt an das
Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken Dr. Georg Benjamin an. Im Norden
reicht das Plangebiet bis an die brachliegenden Flächen des ehemaligen
Flugplatzes Staaken. Das
Plangebiet weist im Bestand bereits eine dichte Bebauungsstruktur, bestehend
aus einer Mischung von Alt- und Neubauten auf, wobei die noch vorhandene
Altbebauung überwiegend unter Denkmalschutz steht. Das Plangebiet wird seit
vielen Jahren bereits durch eine Vielzahl von Gewerbebetrieben genutzt,
ansässig sind daher insbesondere Speditions- und Logistikbetriebe sowie
Betriebe des produzierenden Gewerbes. Planerische
Ausgangssituation Der
Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar
2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233) stellt das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. Im Hinblick auf die geplante
Festsetzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ist die künftige
Gebietsfestsetzung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes eindeutig
entwickelbar. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den z. Zt. noch keine verbindliche Bauleitplanung im Sinnes des § 30 BauGB vorliegt. Vorhaben sind daher nach den Planersatzvorschriften der §§ 34 oder 35 BauGB zu beurteilen. Aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung ist der Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet, dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Damit eine geordnete städtebauliche Entwicklung eingeleitet und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nachhaltig gesichert werden können, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Festsetzung des Bebauungsplanes VIII-416 geschaffen werden. Intention
des Planes und wesentlicher Planinhalt Das
Plangebiet soll einer dem Gewerbeentwicklungskonzept West-Staaken, der
Grünkonzeption für das Flughafengelände Staaken mit Umgebung sowie dem Planwerk
Westraum und dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
entsprechenden Nutzung zugeführt werden. · Art der baulichen NutzungAls Art
der baulichen Nutzung ist die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8
BauNVO beabsichtigt. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, das Gewerbegebiet
Staaken entsprechend den v. g. übergeordneten Planungsvorgaben zu entwickeln
und zu qualifizieren. · Maß der baulichen NutzungAls
städtebaulich angemessen wird eine viergeschossige und geschlossene Bauweise
bei einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 2,0 erachtet, um eine maßvolle
Nachverdichtung zuzulassen. Ein harmonisches Einfügen der baulichen Anlagen in
die geplante umgebende Gebäudestruktur kann somit gesichert werden. · Überbaubare GrundstücksflächenDie
überbaubare Grundstücksfläche soll durch weitgefasste Baugrenzen gesichert
werden. Durch diese Festsetzung besteht ein angemessener Spielraum bei der
architektonischen Ausgestaltung geplanter baulicher Anlagen. · StraßenverkehrsflächenZur optimalen Erschließung des Plangebietes selbst
sowie des unmittelbar nördlich angrenzenden Flugplatzgeländes ist zudem die
Festsetzung eines Teilabschnittes der Werkstraße als Straßenverkehrsfläche
geplant. Es wird daher ein Teilstück der Werkstraße in den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-416 mit aufgenommen. Die i.R.st.
Flächen der Werkstraße werden gleichzeitig aus dem räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 5-6 herausgenommen. ·
Grünfläche
mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage Die
geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage soll
Bestandteil einer übergeordneten Grünverbindung mit gesamtstädtischer Bedeutung
werden. Dieser Ansatz entspricht der übergeordneten Planungsvorgabe des
Flächennutzungsplanes. Auswirkungen
auf die Umwelt, Umweltschutz Im Rahmen
des durchzuführenden Planverfahrens werden die Regelungen des Baugesetzbuches
gemäß § 1 a BauGB „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ sowie gemäß § 2 a
BauGB „Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht“ Berücksichtigung
finden. Änderung
des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-6 Durch
die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes VIII-416
befindet sich eine Teilfläche ebenfalls im Plangebiet des Bebauungsplanes 5-6
(BA-Beschluss vom 25.06.2002), der dort die Festsetzung einer
Straßenverkehrsfläche vorsieht. An der
geplanten Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche wird auch weiterhin
festgehalten, so dass der räumliche Geltungsbereich um die i.R.st. Fläche der
Werkstraße eingeschränkt wird. Der
Titel des Bebauungsplanes 5-6 ändert sich hierdurch nicht und lautet weiterhin
wie folgt: Bebauungsplan 5-6 für die Verbreiterung der Werkstraße und deren
Verlängerung zur Straße Am Industriegelände, für eine Teilfläche des Geländes
zwischen der verlängerten Werkstraße, der Straße Am Industriegelände und dem
Industriegleis sowie für einen Abschnitt des Industriegleises im Bezirk
Spandau, Ortsteil Staaken. 2 Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes sind nachteilige Auswirkungen, die soziale Maßnahmen nach §§
180 ff. Baugesetzbuch erfordern, nicht zu erwarten. Bodenordnende
Maßnahmen gemäß dem vierten Teil - § 45 ff. - des Baugesetzbuches sind
ebenfalls nicht vorgesehen. Gewerbegebiet Da
es sich bei dem Plangebiet im Wesentlichen um eine Angebotsplanung für den
vorhandenen privaten Zeppelin-Gewerbepark handelt, ist davon auszugehen, dass
keine Kosten auf das Land Berlin zukommen werden. Straßenverkehrsflächen Für
die geplante Festsetzung der Straßenverkehrsflächen war die Übernahme von
privaten Flächen durch das Land Berlin gemäß §§ 40 ff. BauGB erforderlich. Das
Bezirksamt Spandau hat daher bereits im Vorfeld die erforderlichen Straßenverkehrsflächen
vollständig erworben, so dass keine Grunderwerbskosten mehr anfallen werden.
Darüber hinaus müssen die i.R.st. Flächen entsprechend den Planungszielen
endgültig als Straßenverkehrsfläche hergestellt und dauerhaft unterhalten
werden, sowie entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen finanziert werden.
Die Finanzierung der geplanten Straßenbaumaßnahme wurde bereits im Zuge der
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Werkstraße durch das
Bebauungsplanverfahren 5-6 geklärt. Demnach können die erforderlichen Kosten
durch die Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln (GA-Mittel) finanziert
werden. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der Herstellungskosten. Der
nicht durch Fördergelder gedeckte Restbetrag in Höhe von 10 % wurde bereits in
den Haushalt eingestellt. Öffentliche Parkanlage Die
geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage soll
Bestandteil einer übergeordneten Grünverbindung mit gesamtstädtischer Bedeutung
werden. Die i.R.st. Fläche befindet sich im Eigentum des Landes Berlin, so dass
auch hier keine Grunderwerbskosten anfallen werden. Kosten für die Herrichtung
und laufende Unterhaltung der öffentlichen Parkanlage fallen an. 6 Ausschuss
für Stadtentwicklung Der
Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in seiner Sitzung am 27.03.2007 über die
Absicht zur Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
VIII-416 informiert und nahm dies zustimmend zur Kenntnis. Berlin – Spandau, den 3. Aug. 2007 Das Bezirksamt Birkholz Carsten-M.
Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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