Auszug - Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 03.06.2014 über das Ergebnis der beschränkten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-515-1 vom 08.07.2013 für das Grundstück Daumstr. 63, eine Teilfläche des Grundstücks Daumstr. 65 und einen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage am Spandauer See sowie eine Teilfläche des Spandauer Sees im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sowie § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 19. August 2014 zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-515-1 vom 08. Juli 2013 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs:
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-515-1 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst Vom .......................2014
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan VIII-515-1 vom 08. Juli 2013 für das Grundstück Daumstraße 63, eine Teilfläche des Grundstücks Daumstraße 65 und einen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage am Spandauer See sowie eine Teilfläche des Spandauer Sees im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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