Auszug - Entwurf zum Bebauungsplan 5-66 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt - Information über das Ergebnis der zweiten erneuten eingeschränkten Beteiligungder Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 3
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 01.03.2011 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 18:16 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

Herr Vogel erläutert, dass die zweite Trägerbeteiligung aufgrund folgender Änderungen erforderlich war:

 

Herr Vogel erläutert, dass die zweite Trägerbeteiligung aufgrund folgender Änderungen erforderlich war:

 

-          Die zulässige Gebäudehöhe im Bebauungsplan wurde erhöht.

-          Im Gewerbegebiet 2 reduzierte sich die Baumassenzahl.

-          Ein Leitungsrecht ist entfallen.

-          Die Verkehrsfläche ist aus der Kennzeichnung als Altlastenfläche entfernt worden.

-          Für eine zur pflanzlichen Anbindung vorgesehenen Fläche wurden die Anpflanzungen konkret textlich festgesetzt.

 

Acht Behörden bzw. Träger sind beteiligt worden, von denen sich drei schriftlich äußerten.

Die GASAG hatte keine weiteren Hinweise oder Bedenken.

Vattenfall gab an, dass im Plangebiet Kabelanlagen, Netzstationen und Übergabestationen vorhanden sind und ein Erschließungsvertrag zwischen ihnen und dem Siemens Technopark besteht. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahmen aus den Jahren 2007 bis 2010 weiterhin verbindlich sind.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Planung der neuen Leitungen und die Bestandsleitungen mit dem Siemens Technopark gesichert sind. Es gibt Gestattungsverträge sowie grundbuchliche Sicherungen. Insofern sind keine weiteren Festsetzungen von Leitungsrichtungen im Bebauungsplan erforderlich.

 

Die Berliner Wasserbetriebe teilten in Bezug auf alle Trinkwasser- und Abwasserversorgungsanlagen, die nicht in öffentlicher Straßenverkehrsfläche liegen, den gleichen Belang wie Vattenfall. Diesem kann nicht gefolgt werden, weil ausreichend Verträge mit den Berliner Wasserbetrieben existieren und man davon ausgeht, dass bereits bestehende Leitungen plan- und grundbuchlich gesichert sind.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die zweite erneute Trägerbeteiligung keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans hat.

 

In der Zeit vom 20.12.2010 bis 21.01.2011 fand die öffentliche Auslegung statt. Neun Bürger haben Einsicht in die Planunterlagen genommen, von denen sich zwei Bürger zustimmend äußerten und einer anregte, die Buslinie 139 über die zurzeit im Bau befindliche Erschließungsstraße zu führen.

 

Die Stellungnahme des Bezirksamtes dazu ist, dass die nähere Ausgestaltung des ÖPNV außerhalb der Regelungsinhalte eines Bebauungsplanes liegt und somit kein Einfluss genommen werden kann.

 

Des Weiteren informierten sich das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin, das Kraftwerk Reuter und die Deutsche Post über die Planung, hatten jedoch keine Bedenken.

 

Schriftliche Stellungnahmen sind von der Bundesnetzagentur, der Brückenbauabteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und der Deutschen Bahn eingegangen.

 

Die Bundesnetzagentur, die für die Frequenzen zum Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zuständig ist, geht davon aus, dass Bauwerke, die höher als 20 Meter sind, gegebenenfalls Einflüsse auf die Richtfunkstrecken haben. Weiterhin benennt sie die Anzahl der im Betrieb befindlichen Richtfunkanlagen und die Namen und Anschriften der Betreiber.

 

Das Bezirksamt nimmt dazu wie folgt Stellung: Da Berlin über eine enge Dichte von Telekommunikationsnetzen verfügt und somit eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine Störungen durch hohe zulässige Bauvorhaben zu erwarten sind. Eine Höhenbegrenzung entlang der Richtfunkstrecken würde Auswirkungen auf die Entwicklung des Plangebietes haben bzw. unverhältnismäßige Eingriffe in die Eigentumsrechte bedeuten. Zudem besteht aufgrund der im Bebauungsplan ausgewiesenen offenen Bauweise die Möglichkeit, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Stellung der Baukörper darauf Rücksicht zu nehmen.

 

Eine Beteiligung der einzelnen Richtfunkbetreiber ist daher nicht erforderlich. Des Weiteren kann wegen des Eigeninteresses am Trassenschutz erwartet werden, dass sich der Betreiber im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und ggf. dort den Belang nochmals hervorbringt.

 

Die Abteilung Brückenbau der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung forderte die Aufnahme von Regelungen zum Abbruch der alten Siemensbrücke, die über den Siemens-Stichkanal führt. Der Erhalt der Brücke würde bedeuten, dass bei Übergabe der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche ein Widerlager der Brücke auf einer Fläche des Landes Berlin stehen würde. Dies hätte zur Folge, dass das Land Berlin für Kosten, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht aufkommen müsste, was haushaltstechnische Auswirkungen hervorruft.

Zum Zweiten wird dargestellt, dass das Bezirksamt die Zielstellung verfolgt, den Siemens-Stichkanal, der zurzeit Eigentum des Siemens Technoparks ist, renaturieren zu lassen. Er solle dann als Gewässer zweiter Ordnung in das Eigentum des Landes Berlin überführt werden.

Die Abt. Brückenbau lehnt wegen des unkalkulierbaren Kostenrisikos aus ggf. Altlastenverdachtsflächen die Übernahme des renaturierten Siemens-Stichkanals ab.

 

Das Bezirksamt erklärt, dass haushaltstechnische Auswirkungen immer in die Abwägung mit einzubeziehen sind. Es ist vorgesehen, dass Siemens eine Freistellungserklärung abgibt, sodass die Kosten bei ihnen liegen würden.

Die Renaturierung des Siemens-Stichkanals wurde im Bebauungsplan nur nachrichtlich dargestellt. Somit ist dies nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz äußerte folgende vier Forderungen:

 

·         textliche Festsetzung von Dach- und Wandbegrünungen zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna

·         naturnahe Gestaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Parkanlage

·         Im Rahmen der weiteren Planungswege sollen eventuell erforderliche Ersatzpflanzungen vor Ort vorgenommen werden.

·         Beachtung von Lebensräumen streng geschützter Arten.

 

Diesen Anregungen wird nicht gefolgt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Es gibt keinen ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft, vielmehr führen die Festsetzungen zur Verbesserung der Situation.

Die öffentliche Parkanlage hat neben der Gliederung des Gebietes auch das Ziel, die Zugänglichkeit zur Spree für die Allgemeinheit zu schaffen. Eine naturnahe Gestaltung würde der Verbindungsfunktion entgegen stehen. Das Gleiche gilt auch für den Ufergrünzug entlang der Spree.

Hinsichtlich Eingriffe in den Baumbestand gilt die Berliner Baumschutzverordnung. Ein entsprechender Bedarf an Ausgleich wird in Form des zu stellenden Fällantrages durch das Fachamt festgelegt. Werden einzelne Baumstrukturen zum späteren Zeitpunkt überplant, müssen diese im Hinblick auf das Potenzial als Habitat für artenschutzrechtlich relevante Tierarten überprüft werden.

 

Die Deutsche Bahn weist darauf hin, über den Freistellungsantrag für die Bahnfläche wurde noch nicht entschieden. Daher wird vorgeschlagen, das Bebauungsplanverfahren solange ruhen zu lassen, bis die Entscheidung vom Eisenbahnbundesamt vorliegt und diese Fläche eventuell in die Nutzung des Bebauungsplans einbezogen werden kann.

 

Die Stellungnahme des Bezirksamtes dazu ist, dass eine Kreuzungsvereinbarung für den Neubau der Straße bereits geschlossen worden ist und dadurch weitere Regelungen nicht erforderlich sind. Die Angaben zum Freistellungsantrag wurden in die Begründung nachrichtlich aufgenommen. Sie sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

 

Abschließend wird festgestellt, die öffentliche Auslegung hat keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans.

 

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Information zustimmend zur Kenntnis.


 
 

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