Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-10 für Teilflächen der Grundstücke Heerstraße 641, 643, die Fläche zwischen Döberitzer Weg und Fahrlander Weg nördlich einer Linie in Verlängerung der nördlichen Grenze des GrundstücksFahrlander Weg 7, für den Döberitzer Weg zwischen dem Grundstück Heerstraße 645 E und dem Fahrlander Weg sowie für den Fahrlander Weg nördlich des Grundstücks Fahrlander Weg 5 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken  

 
 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 36.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 17.11.2010 Status: öffentlich
Zeit: 17:12 - 23:50 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
2522/XVIII Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-10 für Teilflächen der Grundstücke Heerstraße 641, 643, die Fläche zwischen Döberitzer Weg und Fahrlander Weg nördlich einer Linie in Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstücks Fahrlander Weg 7, für den Döberitzer Weg zwischen dem Grundstück Heerstraße 645 E und dem Fahrlander Weg sowie für den Fahrlander Weg nördlich des Grundstücks Fahrlander Weg 5 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
 
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 30. August 2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-10 vom 10. Juli 2009:

 

I.                    Entwurf des Bebauungsplans 5-10

II.                                                              Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-10

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vom                                          2010

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-10 vom 10. Juli 2009 für Teilflächen der Grundstücke Heerstraße 641, 643, die Fläche zwischen Döberitzer Weg und Fahrlander Weg nördlich einer Linie in Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstücks Fahrlander Weg 7, für den Döberitzer Weg zwischen dem Grundstück Heerstraße 645 E und dem Fahrlander Weg sowie für den Fahrlander Weg nördlich des Grundstücks Fahrlander Weg 5 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festge­setzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Woh­nungsauf­sichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.       eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.       eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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