Auszug - Entwurf zum Bebauungsplan 5-17 für die nördliche Teilfläche des Grundstücks Heerstraße 657 A/695 B, Döberitzer Weg 60 sowie 70/80 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken - Information über die Änderung des Bebauungsplanentwurfs 5-17 aufgrund der Rechtsprüfung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 07.09.2010 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 17:45 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

BzStR Röding teilt mit, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes von der erneuten Rechtskontrolle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abhängig ist

 

BzStR Röding teilt mit, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes von der erneuten Rechtskontrolle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abhängig ist. Sie könnte noch im Dezember 2010 oder aber im Januar/Februar 2011 erfolgen.

 

Herr Marten erklärt, dass dieser Bebauungsplan nochmals von der BVV beschlossen werden muss, da er in zwei Punkten von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beanstandet wurde.

 

Die Beanstandung bezog sich auf die Ermittlung der Versiegelung gemäß § 34 BauGB und auf den Lärmschutz.

 

Bezüglich der Versiegelung lag ein Berechnungsfehler des Gutachters vor. Dieser ist zwar im Vorfeld aufgefallen und auch korrigiert worden, jedoch wurden einige Textpassagen nicht so bereinigt, dass die Korrektur deutlich erkennbar gewesen wäre.

 

Zum zweiten Punkt, dem Lärmschutz, ist zu sagen, dass es eine Überschreitung entlang der Heerstraße gibt, die durch aktiven oder passiven Schallschutz verhindert werden kann.

Beim aktiven Schallschutz hätte man eine Wand oder Welle bauen müssen. Das wäre dem Stadtbild und der Wohnanlage nicht zuträglich gewesen. So wurde es auch in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt.

Für den passiven Lärmschutz gibt es zwei Modifikationen. Entweder man geht nach der DIN Schallschutz im Hochbau vor oder man setzt es im Bebauungsplan fest. Diese beiden Modifikationen wurden vom Gutachter nebeneinander dargestellt, sodass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung davon ausgegangen ist, dass der Gutachter eine Regelung im Bebauungsplan wollte. Da dies von Seiten des Bezirksamtes nicht erfolgte, hat die Senatsverwaltung die Beanstandung ausgesprochen.

 

Das Bezirksamt hat den Fehler hinsichtlich des § 34 bereinigt und bezüglich des Lärmschutzes nicht nur eine Klarstellung vorgenommen, sondern auch insgesamt eine neue Formulierung gewählt.

 

Die Ausschussmitglieder nehmen die Information zustimmend zur Kenntnis.


 
 

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