Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-547 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Bamihlstraße, zwischen Rauchstraße und Maselakebucht sowie einen Abschnitt der Sigmund-Bergmann-Straße im BezirkSpandau, Ortsteil Hakenfelde  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 36.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 19.05.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 22:24 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
2231/XVIII Festsetzung des Bebauungsplans VIII-547 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Bamihlstraße, zwischen Rauchstraße und Maselakebucht sowie einen Abschnitt der Sigmund-Bergmann-Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 27.04.2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans VIII-547:

 

1.       Bebauungsplan VIII-547

 

2.       Verordnung

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 547

im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde

 

Vom                          2010

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan VIII – 547 vom 15. Februar 2010 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Bamihlstraße, zwischen Rauchstraße und Maselakebucht sowie einen Abschnitt der Sigmund-Bergmann-Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt. Er ändert jeweils teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-545b im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 803) festgesetzten Bebauungsplan, den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-563a im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 433) festgesetzten Bebauungsplan sowie den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-563b im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 690) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.       die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.       das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.       eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.       eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.


 
 

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