Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-547 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Bamihlstraße, zwischen Rauchstraße und Maselakebucht sowie einen Abschnitt der Sigmund-Bergmann-Straße im BezirkSpandau, Ortsteil Hakenfelde
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom
27.04.2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans
VIII-547: 1. Bebauungsplan VIII-547 2. Verordnung Entwurf der Verordnung über die Festsetzung
des Bebauungsplans VIII – 547 im Bezirk Spandau,
Ortsteil Hakenfelde Vom
2010 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit §
6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan VIII – 547 vom 15. Februar 2010 für eine Teilfläche der
Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Bamihlstraße, zwischen Rauchstraße und
Maselakebucht sowie einen Abschnitt der Sigmund-Bergmann-Straße im Bezirk
Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt. Er ändert jeweils teilweise den
durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-545b im Bezirk
Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 803) festgesetzten
Bebauungsplan, den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
VIII-563a im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 433)
festgesetzten Bebauungsplan sowie den durch Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-563b im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 20. Juni
2006 (GVBl. S. 690) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt
Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt,
beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von
Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die
Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz
1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines
Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin
schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer
1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Dieser
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. |
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