Auszug - Mitteilungen des Bezirksamtes  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 8
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 04.05.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:00 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

BzStR Röding teilt zum Thema Hafenentwicklungsplan Südhafen mit, dass das Bezirksamt zwischenzeitlich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Vorstellung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt hat

 

BzStR Röding teilt zum Thema Hafenentwicklungsplan Südhafen mit, dass das Bezirksamt zwischenzeitlich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Vorstellung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt hat.

Er zitiert aus der Antwort des Abteilungsleiters:

 

"… Ihren Vorschlag, einen Bebauungsplan zur Klärung der anstehenden Konflikte und insbesondere zur erforderlichen Umsetzung des Hafenentwicklungsplans sowie des integrierten Wirtschaftskonzepts aufzustellen, begrüße ich deshalb. …"

 

Gegenüber der BEHALA wurde deutlich dargestellt, dass ein Bebauungsplan klarere Rahmenbedingungen für alle Beteiligten bedeutet. Der Geschäftsführer der BEHALA signalisierte sein Einverständnis.

 

Herr Schulte ergänzt, dass sich das Stadtplanungsamt nach dem Gespräch mit der BEHALA  mit den betroffenen Fachämtern zusammengesetzt hat. Derzeit wird ein Flächennutzungsschema für den Bebauungsplanentwurf erarbeitet.

 

Herr Schulte erläutert die den Mitgliedern mit der Einladung zugesandte schriftliche Beantwortung der Anfrage der Bezv. Steinig betreffend Dorf Staaken, Bebauungspläne VIII-402, VIII-403 und VIII-404, hier vorhandene Nutzungsstruktur und geeignete Festsetzung als Mischgebiet.

Eine Weiterführung der Pläne in der Form, wie sie jetzt bekannt sind, wäre rechtmäßig. Dies würde jedoch bedeuten, dass nun die absolute Grenze dafür erreicht wurde, Wohnnutzungen dort noch rechtsverträglich genehmigen zu können.

Dies wird für keine gute Lösung gehalten, weil es faktisch einem Baustopp gleich käme, da die tatsächliche örtliche Entwicklung sich eigentlich in Richtung Wohnbauentwicklung verfestigte. Es wird dort nicht mehr mischgebietsverträgliches Gewerbe abgefragt. Es ist vielmehr so, dass sich sowohl in der telefonischen Bauberatung als auch durch schriftliche oder mündliche Anfragen ein ausschließliches Bild zugunsten der Wohnbauentwicklung zeigt.

Man wäre gut beraten, diese Entwicklungstendenz aufzugreifen. Daher wird dem Ausschuss vorgeschlagen, diese drei noch nicht festgesetzten Bebauungspläne wie folgt abzuändern:

 

Der nördliche Bebauungsplan, östlich des Nennhauser Dammes, VIII-402, könnte komplett auf ein allgemeines Wohngebiet umgeplant werden. Damit hätte man in unmittelbarer räumlicher Nähe ein Wohngebiet und kein mischgebietsverträgliches Gewerbe.

 

Bei diesen drei Bebauungsplänen bestehen Flächen, die mischgebietsverträglich entwickelbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Betriebe.

 

Im Bereich des Bebauungsplanes VIII-403 gibt es einen Schmied, der eigentlich nicht in ein Wohngebiet gehört. Mittels einer Fremdkörperfestsetzung gem. Baunutzungsverordnung § 1 Abs. 10 könnte man eine Festsetzung probieren. Dazu muss nachgewiesen werden, dass sie sich aus einer erhaltenswerten Struktur ableitet. Bei einem Gewerbebetrieb, der nicht ortsprägend ist und keinen Arbeitsstättenschwerpunkt darstellt, würde dies wahrscheinlich auf rechtliche Hindernisse stoßen. Daher wird die komplette Umplanung in ein allgemeines Wohngebiet an dieser Stelle für nicht sinnvoll angesehen.

 

Man sollte dann die Pläne tatsächlich so anpassen, dass in einer bestimmten Grundstückstiefe, gerechnet von der Schulstraße bzw. vom Nennhauser Damm, tatsächlich noch eine Mischgebietsausweisung planerisch festgesetzt werden kann und dass die dahinter liegenden Bereiche, die auch jetzt schon wohngebietstypisch geprägt sind und wo nur Nachfragen zur Genehmigung von Wohnbaunutzungen eingehen, in eine Wohnbaunutzung überführt werden.

 

Dies wäre der Ortslage angemessen und hat den Charakter einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

 

Gemäß der Bitte des Herrn Schulte stimmen die Mitglieder des Ausschusses der Änderung der Bebauungspläne einstimmig zu.

 

 

Herr Schulte informiert zum Thema Spielhallenentwicklung darüber, dass in den letzten vier Wochen sieben neue Anträge, 1 schriftliche und zahlreiche telefonische Anfragen beim Bezirksamt eingegangen sind.

 

Die Anträge beziehen sich auf folgende Standorte:

 

-          Streitstraße 15 bis 19 (Carossaquartier)
Hier besteht eine Kerngebietsausweisung. Spielhallen wären ausnahmsweise zulässig. Man ist dieser Nutzung nachgekommen, da keine ersichtlichen städtebaulichen Gründe für eine Ablehnung vorliegen.

-          Simonring 1 bis 3, im Zentrum von Haselhorst
Dem Antragsteller wurde dieser Standort zugestanden. Es handelt sich um zwei nebeneinander liegende Spielhallen.

-          Am Quellweg 35 in der Siemensstadt
Hier verhält es sich ähnlich wie im Simonring. Es besteht zwar ein allgemeines Wohngebiet, jedoch noch im Baunutzungsplan, so dass gewerbliche Kleinbetriebe zulässig sind. Nach der alten Rechtsprechung zählen Spielotheken oder Vergnügungsstätten unter 100 m² als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb. Daher ist planungsrechtlich die Zustimmung erforderlich.

-          Die gleiche Situation liegt in der Seegefelder Straße 71 vor.

-          Dem Antrag für den Falkenseer Damm 21 musste ebenfalls zugestimmt werden.

-          Der Antrag auf zwei Spielotheken (jeweils 99 m²) an der Ebersdorfer Straße 94 wurde abgelehnt, da in dem existierenden Bebauungsplan von 1960 die "Nutzung für besondere öffentliche und private Zwecke, Kino und Läden" festgesetzt ist.

-          Am Brunsbütteler Damm 51 bis 55 existiert ein beschränktes Arbeitsgebiet, so dass dem Antrag zugestimmt werden muss.

-          Die schriftliche Anfrage bezieht sich auf die Breite Straße 25-29, ehemalige Wohlthat'sche Buchhandlung. Dem Anfragenden wurde mitgeteilt, unter welchen Bedingungen eine Spielothek zulässig ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass dieses Grundstück im Bereich der Spielhallenbebauungspläne VIII-B10 liegt und ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung ergriffen werden könnten.

 

Zurzeit wird eine Zulässigkeitsmatrix für alle existierenden Baunutzungsverordnungen, die alte Bauordnung und die einzelnen Gebietstypen erarbeitet.

 

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag des Herrn Schulte, künftig quartalsweise über die Spielhallenentwicklung zu berichten, zu.

 

BzStR Röding gibt an, dass es sich bei den Angaben des Herrn Schulte um die planungsrechtliche Beurteilung handelt. Ein Antrag für eine Spielhalle in Siemensstadt wurde aus bauordnungsrechtlicher Sicht negativ bewertet.


 
 

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