Auszug - Mitteilungen des Bezirksamtes
BzStR
Röding teilt zum Thema Hafenentwicklungsplan Südhafen mit, dass das Bezirksamt
zwischenzeitlich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Vorstellung
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt hat. Er
zitiert aus der Antwort des Abteilungsleiters: "…
Ihren Vorschlag, einen Bebauungsplan zur Klärung der anstehenden Konflikte und
insbesondere zur erforderlichen Umsetzung des Hafenentwicklungsplans sowie des
integrierten Wirtschaftskonzepts aufzustellen, begrüße ich deshalb. …" Gegenüber
der BEHALA wurde deutlich dargestellt, dass ein Bebauungsplan klarere
Rahmenbedingungen für alle Beteiligten bedeutet. Der Geschäftsführer der BEHALA
signalisierte sein Einverständnis. Herr
Schulte ergänzt, dass sich das Stadtplanungsamt nach dem Gespräch mit der
BEHALA mit den betroffenen
Fachämtern zusammengesetzt hat. Derzeit wird ein Flächennutzungsschema für den
Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Herr
Schulte erläutert die den Mitgliedern mit der Einladung zugesandte schriftliche
Beantwortung der Anfrage der Bezv. Steinig betreffend Dorf Staaken,
Bebauungspläne VIII-402, VIII-403 und VIII-404, hier vorhandene
Nutzungsstruktur und geeignete Festsetzung als Mischgebiet. Eine
Weiterführung der Pläne in der Form, wie sie jetzt bekannt sind, wäre
rechtmäßig. Dies würde jedoch bedeuten, dass nun die absolute Grenze dafür
erreicht wurde, Wohnnutzungen dort noch rechtsverträglich genehmigen zu können. Dies wird
für keine gute Lösung gehalten, weil es faktisch einem Baustopp gleich käme, da
die tatsächliche örtliche Entwicklung sich eigentlich in Richtung
Wohnbauentwicklung verfestigte. Es wird dort nicht mehr
mischgebietsverträgliches Gewerbe abgefragt. Es ist vielmehr so, dass sich
sowohl in der telefonischen Bauberatung als auch durch schriftliche oder
mündliche Anfragen ein ausschließliches Bild zugunsten der Wohnbauentwicklung
zeigt. Man wäre
gut beraten, diese Entwicklungstendenz aufzugreifen. Daher wird dem Ausschuss
vorgeschlagen, diese drei noch nicht festgesetzten Bebauungspläne wie folgt
abzuändern: Der
nördliche Bebauungsplan, östlich des Nennhauser Dammes, VIII-402, könnte
komplett auf ein allgemeines Wohngebiet umgeplant werden. Damit hätte man in
unmittelbarer räumlicher Nähe ein Wohngebiet und kein mischgebietsverträgliches
Gewerbe. Bei
diesen drei Bebauungsplänen bestehen Flächen, die mischgebietsverträglich
entwickelbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Betriebe. Im
Bereich des Bebauungsplanes VIII-403 gibt es einen Schmied, der eigentlich
nicht in ein Wohngebiet gehört. Mittels einer Fremdkörperfestsetzung gem.
Baunutzungsverordnung § 1 Abs. 10 könnte man eine Festsetzung probieren. Dazu
muss nachgewiesen werden, dass sie sich aus einer erhaltenswerten Struktur
ableitet. Bei einem Gewerbebetrieb, der nicht ortsprägend ist und keinen
Arbeitsstättenschwerpunkt darstellt, würde dies wahrscheinlich auf rechtliche
Hindernisse stoßen. Daher wird die komplette Umplanung in ein allgemeines
Wohngebiet an dieser Stelle für nicht sinnvoll angesehen. Man
sollte dann die Pläne tatsächlich so anpassen, dass in einer bestimmten
Grundstückstiefe, gerechnet von der Schulstraße bzw. vom Nennhauser Damm,
tatsächlich noch eine Mischgebietsausweisung planerisch festgesetzt werden kann
und dass die dahinter liegenden Bereiche, die auch jetzt schon
wohngebietstypisch geprägt sind und wo nur Nachfragen zur Genehmigung von
Wohnbaunutzungen eingehen, in eine Wohnbaunutzung überführt werden. Dies wäre
der Ortslage angemessen und hat den Charakter einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung. Gemäß der
Bitte des Herrn Schulte stimmen die Mitglieder des Ausschusses der Änderung der
Bebauungspläne einstimmig zu. Herr
Schulte informiert zum Thema Spielhallenentwicklung darüber, dass in den
letzten vier Wochen sieben neue Anträge, 1 schriftliche und zahlreiche
telefonische Anfragen beim Bezirksamt eingegangen sind. Die
Anträge beziehen sich auf folgende Standorte: -
Streitstraße
15 bis 19 (Carossaquartier) -
Simonring
1 bis 3, im Zentrum von Haselhorst -
Am
Quellweg 35 in der Siemensstadt -
Die
gleiche Situation liegt in der Seegefelder Straße 71 vor. -
Dem
Antrag für den Falkenseer Damm 21 musste ebenfalls zugestimmt werden. -
Der
Antrag auf zwei Spielotheken (jeweils 99 m²) an der Ebersdorfer Straße 94 wurde
abgelehnt, da in dem existierenden Bebauungsplan von 1960 die "Nutzung für
besondere öffentliche und private Zwecke, Kino und Läden" festgesetzt ist. -
Am
Brunsbütteler Damm 51 bis 55 existiert ein beschränktes Arbeitsgebiet, so dass
dem Antrag zugestimmt werden muss. -
Die
schriftliche Anfrage bezieht sich auf die Breite Straße 25-29, ehemalige
Wohlthat'sche Buchhandlung. Dem Anfragenden wurde mitgeteilt, unter welchen
Bedingungen eine Spielothek zulässig ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass
dieses Grundstück im Bereich der Spielhallenbebauungspläne VIII-B10 liegt und
ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung ergriffen werden könnten. Zurzeit
wird eine Zulässigkeitsmatrix für alle existierenden Baunutzungsverordnungen,
die alte Bauordnung und die einzelnen Gebietstypen erarbeitet. Der
Ausschuss stimmt dem Vorschlag des Herrn Schulte, künftig quartalsweise über
die Spielhallenentwicklung zu berichten, zu. BzStR
Röding gibt an, dass es sich bei den Angaben des Herrn Schulte um die
planungsrechtliche Beurteilung handelt. Ein Antrag für eine Spielhalle in
Siemensstadt wurde aus bauordnungsrechtlicher Sicht negativ bewertet. |
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