Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-63 für das Gelände zwischen der Straße Am Juliusturm, der Daumstraße, dem Telegrafenweg und dem Grützmachergraben sowie eine Teilfläche des Grützmachergrabens im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6
Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 24. April 2009 gemäß § 9 Abs. 8
des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplan 5-62: I.
Entwurf
des Bebauungsplans 5-63 II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans 5-63 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst Vom.......................2009 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit §
11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan 5 – 63 vom 25. Februar 2009 für das Gelände zwischen der Straße
Am Juliusturm, der Daumstraße, dem Telegrafenweg und dem Grützmachergraben
sowie eine Teilfläche des Grützmachergrabens im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans VIII- 567a im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst, vom 27.03.2002 (GVBI. 134) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit
dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1
bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei
Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen
mit ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. |
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