Drucksache - 0611/XIX
1. Wie viele Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach §§ 3, 2 und 1a AsylBLG vom Sozialamt Spandau erhalten, sind in Wohnungen, wie viele in Sammelunterkünften untergebracht (nach Möglichkeit bitte nach Paragraphen aufschlüsseln)? 2. Werden Leistungsempfänger nach §§ 3 und 2 AsylBLG von den Mitarbeitern des Sozialamts darauf hingewiesen, dass sie nach der AV WohnAsylBLG eigene Wohnungen beziehen dürfen? 2.1. Falls ja, in welcher Form? 3. Werden in diesem Zusammenhang vom Sozialamt regelmäßig Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteile als Darlehen übernommen? 4. Wie hoch ist aktuell der Betrag, der nach dem "Rundschreiben I Nr. 10/2003 über Verfahrenshinweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn - AsylBLG" als Grundlage für die Berechnung der Kosten einer Gemeinschaftsunterkunft anfällt? 4.1. Wie hoch ist im Vergleich dazu die Mietkostenobergrenze für einen 1-Personen-Haushalt, die für einen ALG II-Empfänger übernommen wird? 5. Gibt es Bemühungen seitens des Bezirksamts, die Gültigkeit der AV WohnAsylBLG, welche am 31. Januar 2011 außer Kraft treten sollte und derzeit bis zu einer Neuregelung weiterhin gültig ist, in dieser Form zu verlängern? |
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