Drucksache - 1674/XX  

 
 
Betreff: Zweite 5. Klasse für das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium einrichten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/FDPBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Gemeinsamer AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
18.03.2020    Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      
13.05.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Schule und Inklusion Entscheidung
27.05.2020 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule und Inklusion ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.06.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
23.09.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 30.04.2020
2. Version vom 03.06.2020
3. Version vom 14.09.2020
Schlussbericht vom 14.09.2020

Schlussbericht

 

 

Am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium ist zum Schuljahr 2020/21 keine zweite 5. Klasse eingerichtet worden. Dies hatte folgende rechtliche Gründe:

 

Die naturwissenschaftlichen Züge am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium haben ihren Ausgangspunkt im früheren Schulversuch Individualisierung des gymnasialen Bildungsganges“. Mit (Genehmigungs-)Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (heute Bildung, Jugend und Familie) vom 21.09.2015 wurden einige grundständige Züge des früheren Schulversuchs an vier Berliner Gymnasien, u.a. auch dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, als Schulen besonderer pädagogischer Prägung“ gemäß § 18 Absatz 3 Schulgesetz des Landes Berlin (SchulG) weitergeführt. Hierbei sollten wesentliche Elemente der an diesen Gymnasien im Rahmen des Schulversuchs eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Profilzüge fortgesetzt und weiterentwickelt werden.

 

Gemäß den im damaligen Schreiben dargestellten Rahmenvorgaben ist im II. Abschnitt - Organisation der Schulen - festgelegt, dass an den teilnehmenden Gymnasien jeweils ein in den Jahrgangsstufen 5 und 7 beginnender Zug mit naturwissenschaftlicher Prägung eingerichtet wird.

 

Zur rechtlichen Abschirmung der damaligen Rahmenvorgaben erfolgte nachfolgend im Zuge der Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30.11.2015 (GVBl. S. 592) die Neufassung des § 6 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) unter der (neuen) Überschrift „Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien“. Konkret heißt es hier im Absatz 1 des § 6:

 

Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug.“[1]

 

Gemäß § 2 Absatz 6 Aufnahme VO-SbP bedarf jede Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist zwar Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde (bezirklicher Schulträger) herzustellen, jedoch obliegt es schlussendlich der Senatsverwaltung r Bildung, Jugend und Familie (als Schulaufsichtsbehörde), ob die Einrichtung weiterer Züge mit besonderer pädagogischer Prägung an einer Schule und somit auch eine zweite 5. Klasse bzw. ein zweiter grundständiger Zug am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium genehmigt wird oder nicht.

 

In einem solchen Fall wäre zudem eine Änderung der Rechtsverordnung durch die Senatsbildungsverwaltung zwingend erforderlich gewesen. Denn allein diese ist gemäß § 18 Absatz 3 SchulG als die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, „durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des (Schul-)Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenden Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung, das Verlassen der Schule, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse. In der Rechtsverordnung kann auch eine Probezeit von in der Regel einem Schuljahr vorgesehen werden. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“

 

Festzustellen ist, dass zum Zeitpunkt des in der Sitzung der BVV am 17.06.2020 beschlossenen Antrages eine rechtsverbindliche Festlegung dahingehend bestand, nach der am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium nur ein grundständiger naturwissenschaftlich profilierter Zug und damit nur eine 5. Klasse eingerichtet werden kann. Diese Regelung hatte auch mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zum 01.08.2020 Bestand. Die Einrichtung einer weiteren 5. Klasse am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zum Schuljahr 2020/21 war damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Ergänzend ist hinsichtlich der Aufnahme in den bestehenden grundständigen Zug zum Schuljahr 2020/21 festzustellen, dass von den 85 angemeldeten Schülerinnen und Schüler insgesamt 32 mit Bescheid vom 09.03.2020 aufgenommen worden sind.

 

Von den insgesamt 53 abgelehnten Schülerinnen und Schüler hatten die Erziehungsberechtigten von 18 Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit wahrgenommen, Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme einzureichen, wobei 2 Widersprüche im Nachgang wieder zurückgenommen wurden. Da in keinem der Fälle Gründe vorgetragen wurden, die auf eine fehlerhafte Auswahl durch die Schulleitung schließen ließen und auch nachträglich keine Abmeldung von bereits aufgenommen Schülerinnen und Schüler erfolgte, waren alle Widersprüche durch Bescheid zurückzuweisen.

 

Allerdings haben von den Widerspruchsführern insgesamt noch 5 die Möglichkeit wahrgenommen, sich nach Abschluss des Erstwunschverfahrens (Mitte März 2020) auf freie Schulplätze im naturwissenschaftlichen Zug am Hans-Carossa-Gymnasium mit Zweitwunsch zu bewerben. Da sich dort im Wege des Zweitwunsches mehr Schülerinnen und Schüler angemeldet hatten als freie Plätze zur Verfügung standen, musste auch hier ein Auswahlverfahren durchgeführt werden, in dessen Ergebnis insgesamt 4 der 5 Kinder, deren Eltern Widerspruch hinsichtlich des Verfahrens am Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums eingelegt hatten, aufgenommen werden konnten.

 

Da sich der Beschluss der BVV inhaltlich auf die Einrichtung einer weiteren 5. Klasse im bereits laufenden Schuljahr 2020/21 bezog, bitte ich, den Auftrag als erledigt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, den 14. September 2020

 

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 


[1] Mit der letzten Änderung der Aufnahme VO-SbP zum 21.02.2020 hat sich der Absatz 1 des § 6 lediglich noch dahingehend geändert, dass nunmehr auch der bisher im Rahmen eines Schulversuches genehmigte naturwissenschaftliche Zug ab Jahrgangsstufe 5 am Hans-Carossa-Gymnasium in den Kreis der naturwissenschaftlich profilierten Gymnasien aufgenommen wurde und damit nun zu den „Schulen besonderer pädagogischer Prägung“ gehört.

 
 

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