Auszug - Schriftliche Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD vom 11.03.2013 betr.: Glücksspielhallen in Spandau - überwiesen in der 20. BVV am 24.04.2013 auf Antrag der Fraktion der GAL
Zu der Nachfrage des Bezv. Bayer sagt BzStR Machulik zu, detailliertes Zahlenmaterial nachzuliefern.
In Beantwortung der Nachfrage der Bezv. Schunke erläutert Herr Mewes, die einzelnen rechtlichen Unterschiede zu dem Alkoholverbot in Spielhallen und das Übereinbringen mit Cafés, Imbissstuben und anderen Einrichtungen, in denen Spielgeräte aufgestellt werden dürfen. Gewerberechtlich unterscheidet man zwischen Spielhallen, Gaststätten und erlaubnisfreie Gaststätten. In einer erlaubnispflichtigen Gaststätte dürfen bis zu drei Geldspielgeräte betrieben und Alkohol ausgeschenkt werden. In einer erlaubnisfreien Gaststätte, in der kein Alkohol ausgeschenkt werden darf und somit keine Konzession benötigt wird, dürfen ebenfalls bis zu drei Spielgeräte aufgestellt werden, sofern es sich nicht um einen Mischbetrieb handelt. In Spielhallen dürfen derzeit bis zu 12 Geräte betrieben werden. Ab dem 02.06.2013 soll sich diese Anzahl aufgrund des neuen Spielhallengesetzes auf 8 reduzieren.
Weitere Detailfragen der Bezv. Bayer, Gorski, Schunke und B. Meißner werden von BzStR Machulik und Herrn Mewes beantwortet. |
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