Genehmigung von Sportbootsteganlagen – ein Faktencheck

Eine Sportbootsteganlage benötigt immer eine sogenannte wasserbehördliche Genehmigung. Das hiermit verbundene Verfahren wirft bei Antragstellern immer wieder Fragen auf:

Welche Kriterien sind bei den Verfahren maßgeblich? Warum dauern diese Verfahren oftmals lange und warum entscheidet mitunter die Behörde anders als beantragt oder gewünscht?

Dazu muss man wissen, dass man auf den Bau einer Steganlage prinzipiell kein Anrecht hat, sondern dies immer eine Ausnahme von einem Verbot darstellt. Naturgemäß befinden sich Steganlagen in Uferbereichen, wo eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen sowie hohe planungsrechtliche Hürden bestehen. Das Umwelt- und Naturschutzamt bündelt in einem Antragsverfahren alle öffentlichen Belange und auch die zivilrechtlichen Ansprüche von Dritten (z.B. den Nachbarn oder weiteren Anliegern in dem gewünschten Uferbereich).

Dies kostet Zeit und führt je nach Lage der (potentiellen) Steganlage zu unterschiedlichen Ergebnissen, Anforderungen an das Bauwerk und auch zur Versagung des Ansinnens.

Da in der Vergangenheit immer wieder Fehlannahmen kursierten und in den sozialen Netzwerken teilweise auch falsche Informationen verbreitet wurden, möchte das Umwelt- und Naturschutzamt mit diesem nun folgenden Faktencheck das Verfahren erläutern, Fragen beantworten und auch gegenüber den Medien oder anderen Bezirken geäußerte Falschbehauptungen richtigstellen. – Ein echter Faktencheck eben.

Alle hier im Folgenden als Aussage gekennzeichneten Beiträge, sind vom Umwelt- und Naturschutzamt in dieser Form bereits dokumentiert oder wurden gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern der Behörde so in den letzten Jahren immer wieder geäußert.

Zum Faktencheck

Welche rechtlichen Grundlagen müssen für die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung von Sportbootsteganlagen beachtet werden?

Es müssen das Berliner Wassergesetz (BWG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beachtet werden. Hinzu kommt der Zuständigkeitskatalog im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), der regelt, welche zuständigen Behörden angesprochen werden müssen und welche anderen Gesetze dabei angesprochen werden. Schließlich werden auch noch die Fachgesetze berücksichtigt, die beispielsweise den Umwelt- und Naturschutz sowie in manchen Fällen auch den Denkmalschutz betreffen. Zu guter Letzt sind dann auch noch Verordnungen zu beachten, wenn der Antrag potentiell ein Schutzgebiet betrifft, was in Spandau durchaus häufig der Fall sein kann.

Aussage: „So viele Steganlagen gibt es doch gar nicht im Bezirk. Da kommt es doch auf die eine mehr oder weniger auch nicht mehr an.“

Das stimmt nicht, denn es existieren tatsächlich ca. 1.000 Sportbootsteganlagen im Bezirk Spandau von Berlin. Dabei handelt es sich um Einzelstege, Sammelstege, Vereinssteganlagen, private Steganlagen, kommerziell betriebene Sportbootsteganlagen und Sportbootsteganlagen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Polizei, THW, bezirkliche Steganlagen zur Förderung des Wassertourismus).

Welche Aufgabe nimmt das Umwelt- und Naturschutzamt bei den Sportsteganlagen überhaupt wahr?

Das Umwelt- und Naturschutzamt ist gleichzeitig im Bezirk die Untere Wasserbehörde und zuständig für Sportbootsteganlagen an allen fließenden Gewässer I. Ordnung. Dazu zählt die Havel mit seinen Spandauer Ufern von der nördlichen bis zur südlichen Landesgrenze. Zu den stehenden Gewässern II. Ordnung gehören beispielsweise der Groß Glienicker See oder auch der Spektesee.
Sliprampen und –stege, Takelbojen, Uferbefestigungen, Badeplattformen und Fährstege hingegen müssen bei der Senatsverwaltung Umwelt-, Klimaschutz und Verkehr beantragt werden.

Und um was kümmert sich jetzt die Untere Wasserbehörde beim Bezirk konkret?

Das Umwelt- und Naturschutzamt mit seiner Unteren Wasserbehörde kümmert sich um alle mit Sportbootstegen im Zusammenhang stehenden Genehmigungsverfahren und vergibt die sogenannte wasserbehördliche Genehmigung. Diese ist zu beantragen beim geplanten Neubau oder bei baulichen Veränderungen der Steganlagen, aber auch wenn eine Steganlage ihre immer nur befristet ausgestellte Genehmigung verloren hat.
Darüber hinaus überwacht und kontrolliert die Untere Wasserbehörde die Sportbootsteganlagen, ahndet Ordnungswidrigkeiten, setzt Anordnungen durch und vollstreckt Bescheide.
Des Weiteren berät sie Bauherren, Bürgerinnen und Bürger, Planungs- und Architekturbüros und ist interner Dienstleister für andere Ämter und Behörden.

Aussage: „Es wird behauptet, dass meine über 60 Jahre alte Steganlage illegal sei. Das stimmt aber überhaupt nicht, denn die Anlage war schon immer da!“

Dies kann ja durchaus sein. Nichts desto trotz werden wasserbauliche Genehmigungen für Sportbootsteganlagen seit eh und je nur zeitlich befristet erteilt. Läuft die Frist ab, muss man sich (am besten rechtzeitig) an die Untere Wasserbehörde wenden, um eine neue Genehmigung zu beantragen. Tut man dies nicht, gilt die Steganlage tatsächlich als illegal, weil die Genehmigung fehlt.

Aussage: „Die Fristen kann ich mir doch nicht ewig merken!“

Nun ja, wenn es um Ihr Auto geht, dann wissen Sie auch, dass binnen von 2 Jahren der TÜV fällig wird und Sie melden den Wagen zur Untersuchung an. Das geht bei den meisten Menschen ganz selbstverständlich. Stege können unterschiedlich befristet werden, aber trotzdem hat der Eigentümer immer die Pflicht, sich darum zu kümmern. Mit abgelaufenem TÜV sollte man sich ja auch nicht mehr auf die Straße trauen, weil dann teilweise harte Strafen drohen.

Wie sieht die zeitliche Begrenzung von Sportbootsteganlagen denn nun in der Praxis aus?

In der Regel werden in Spandau Steganlagen auf 10 Jahre befristet. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen:

Eine Genehmigung für weniger als 10 Jahre wird dann erteilt, wenn beispielsweise konkrete Planungs- oder öffentliche Baumaßnahmen existieren, die einer längeren Genehmigung entgegenstehen.

Eine Genehmigung für höchstens 10 Jahre wird erteilt, wenn aktuell nicht abgeschätzt werden kann, ob ggf. mittelfristige öffentliche Belange in näherer Zukunft durch die Anlage berührt sein können und…

… eine Genehmigung für bis zu maximal 20 Jahre kann dann erteilt werden, wenn alle beteiligten Ämter bzw. Verwaltungen dem zustimmen und die Steganlage in einem baulichen Zustand ist, die diese Genehmigungsdauer auch rechtfertigt.

Merke: Sobald ein anderes der zu beteiligenden Ämter auf eine kürzere Frist besteht, muss die Untere Wasserbehörde dieser Auflage folgen.

Aussage: „…Im Bezirk XY kann man aber unbefristete Steganlagengenehmigungen erhalten.“

Mal kurz und knapp: Das stimmt nicht und wird auch nicht dadurch richtig, dass man es gegenüber Dritten ständig wiederholt.

Was muss eine wasserbehördliche Genehmigung eigentlich alles enthalten?

Wer einen Steg (neu) bauen will, sollte folgende Unterlagen einreichen: Beschreibung des Vorhabens, Pläne, Statik inkl. Prüfvermerk eines Prüfstatikers. Diese Papiere werden später auch Bestandteil der Genehmigungsurkunde und dem Bescheid. Der Bescheid enthält darüber hinaus noch alle Auflagen, die Aussage zur Dauer der Befristung, die Gebühr sowie alle Hinweise auf die nach anderen Rechtsvorschriften ggf. noch erforderlichen Auflagen inkl. einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Dieser große Umfang ist wichtig, weil die verschiedensten Behörden und Verwaltungen an einem Genehmigungsverfahren mitwirken und verschiedenste Gesetze beachtet werden müssen (siehe oben, Absatz zu den rechtlichen Grundlagen). Der Service des Umwelt- und Naturschutzamtes mit seiner Unteren Wasserbehörde besteht darin, alle diese Behörden abzufragen, deren Stellungnahmen zu berücksichtigen und die Entscheidung in einen Bescheid (oder in eine Versagung) zu fassen. Darüber hinaus bekommt der Antragsteller vom Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA) ein gesondertes Schreiben über das Ergebnis der eigenständigen Strom- und Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung. Dies ist jedoch kein Ersatz des genannten Verfahrens, sondern nur eine Ergänzung.

Was ist mit allgemeinen Auflagen überhaupt gemeint?

Die Spandau Gewässer stehen unter einem hohen Nutzungsdruck durch Freizeitsuchende sowie dem regulären Schiffsverkehr und müssen gleichzeitig noch der Daseinsvorsorge zur Trinkwasserversorgung (sog. Uferfiltrat) und dem Naturschutz gerecht werden. Ein hoher Reinheitsgrad und hoher Schutzstatus ist daher erforderlich, um diese Ansprüche bewältigen zu können. Aber so vielfältig die Ansprüche, so umfangreich sind die Auflagen:

Allgemeine Auflagen:

  1. Grundsätze der Verkehrssicherheit
  2. Unterhaltungs- und Haftungsverpflichtung des Steginhabers
  3. Rückbauverpflichtung nach Erlöschen der wasserbehördlichen Genehmigung, wenn eine Folgegenehmigung nicht erteilt wird
  4. Rückbauverpflichtung auf Kosten des Steginhabers bei Unterhaltungs- und/oder Neubaumaßnahmen von Bund oder Land Berlin

Und was ist mit besonderen Auflagen gemeint

Dabei handelt es sich um Auflagen, die zwingend zu beachten sind und unter denen überhaupt nur eine wasserbehördliche Genehmigung erteilt werden kann.

Aussage: „Für all diese Auflagen gibt es doch gar keine rechtliche Grundlage! Das ist doch alles Willkür!“

Dem kann das Umwelt- und Naturschutzamt auf Basis diverser gesetzlicher Grundlagen und Gerichtsentscheidungen eindeutig widersprechen, denn merke:

Eine wasserbehördliche Genehmigung stellt immer einen Sonderfall dar, denn es gibt keinen Anspruch auf eine Erteilung. Vereinfacht gesagt: Eine Sportbootsteganlage ist prinzipiell verboten (präventives Verbot). Nur unter den besonderen Auflagen ist eine wasserbehördliche Genehmigung überhaupt nur zulässig.

Da also erst einmal ein Steg verboten ist, muss die Untere Wasserbehörde alle Gesetze und Verordnungen darauf prüfen, ob und wenn ja, unter welchen Auflagen eine wasserbehördliche Genehmigung für einen Sportbootsteg dennoch erteilt werden kann.

Aussage: „Die Batterie von meinem Boot muss in der Saison geladen sein und ich schleppe nicht gerne Wasser und Abwasser hin und her.“

Hier verhält es sich ähnlich, wie bei der Liegezeitbeschränkung. Die Untere Wasserbehörde behält sich hier eine Genehmigungsfähigkeit vor, um eine Wohnnutzung von Booten an der Steganlage auszuschließen.

Aussage: „Wenn ich nur wenig Licht am Steg habe, stört dies niemanden und es erhöht meine Sicherheit.“

Dem ist generell nichts Gegenteiliges zu entgegnen, wenn es sich um einen Hauseingang, eine Straße oder eine Garagenzufahrt handeln würde. Bei Steganlagen befindet man sich jedoch am Gewässer und da sind wesentlich mehr Dinge zu beachten als vor der eigenen Haustüre.

Vom Grundsatz her ist die Beleuchtung von Steganlagen naturschutzrechtlich und fischereibiologisch ein Eingriff in die Natur, der vermieden werden kann. Wenn man trotzdem seine Steganlage beleuchtet haben will, so kann man einen Antrag beim Umwelt- und Naturschutzamt, Untere Naturschutzbehörde, stellen, da dieser Vorgang vom Steggenehmigungsverfahren abgekoppelt ist, weil er auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert.

Aussage: „… und wenn dann doch mal wieder ein Winter kommt, kann ich mein Boot mit einer Eisfreihalteanlage schützen.“

Theoretisch bzw. technisch nachvollziehbar schon, aber praktisch ist es verboten. Alleine durch die Technik einer solchen Anlage kommt es immer wieder zum Eintrag von Luft oder Wärme oder es findet eine permanente Wasserbewegung statt. Zudem stehen Eisfreihalteanlagen im Widerspruch zur Liegezeitbegrenzung. Soll heißen: wird diese beachtet, braucht man auch keine Eisfreihalteanlage.

Aussage: „In anderen Bezirken wird dies aber ganz anders gehandhabt und nicht so streng, wie in Spandau!“

Vor dem Hintergrund der hier aufgestellten Punkte, die abgeprüft werden müssen und den höchst unterschiedlichen Ufersituationen und Biotopzuständen, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde alle diese Belange zusammenzufassen, Stellungnahmen gegeneinander zu gewichten und schließlich zu einem Ergebnis zu kommen. Grundsätzlich werden aber immer dieselben Gesetzesgrundlagen und Grundsatzentscheidungen der Gerichte bei den Entscheidungen zugrunde gelegt, auch wenn das Endergebnis wesentlich differenzierter aussehen kann.

Aussage: „Und dann muss ich auch noch eine Gebühr bezahlen!“

Es wurde im vorangegangenen Text deutlich gemacht, mit welchem Aufwand sich die Untere Wasserbehörde im Umwelt- und Naturschutzamt in einem solchen Genehmigungsverfahren engagiert. Die Gebührenordnung sieht dem entsprechend auch 4/1000stel der Bruttobaukosten als Gebühr vor. Wenn eine abgelaufene Genehmigung verlängert werden soll, reduziert sich dieser Betrag um 50%. Sofern eine Gemeinnützigkeit vorliegt (z.B. bei Vereinen) kann man auch von der Gebühr befreit werden.