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Stadtplanung allgemein

Fragezeichen Strichmännchen

Begriff, Aufgaben und Ziele der Stadtplanung

Überall wo Menschen zusammenleben und die gesellschaftliche Entwicklung prägen, entstehen aus unterschiedlichen sozialen, kulturellen, historischen, wirtschaftlichen, ökologischen, infrastrukturellen und politischen Bedürfnissen vielschichtige Ansprüche an die Nutzung von Grund und Boden sowie die öffentliche und private Infrastruktur. Die dadurch entstehenden stadtentwicklungspolitischen Auswirkungen stehen oft in einem vielschichtigen Spannungsfeld zueinander und erstrecken sich auf nahezu alle Lebensbereiche. Es bedarf deshalb bestimmter städtebaulicher „Spielregeln“ für die Bodennutzung, die die Stadtplanung unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls entwerfen soll.

Stadtplanung hat deshalb die Aufgabe die oft gegensätzlichen städtebaulichen Auswirkungen und Erfordernisse der einzelnen Lebensbereiche Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Natur/Umwelt, Versorgung/Handel und Verkehr miteinander in Einklang zu bringen oder zu koordinieren und als Ziel ein verträgliches Nebeneinander der einzelnen Nutzungen zu gewährleisten.

Als Selbstverwaltungsaufgabe der Kommune (vgl. Art. 28 Abs.2 Grundgesetz) ist die kommunale Planungshoheit gegenüber den Länderverwaltungen und dem Bund besonders geschützt und gleichzeitig das wichtigste kommunalpolitische Instrument, die städtebauliche Entwicklung eines Ortes zu steuern und verbindlich festzulegen.

Fragezeichen Strichmännchen

Ausgehend von der Basis der bestehenden lokalen sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, ökologischen und infrastrukturellen Verhältnisse werden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedürfnisse und Entwicklungen von der Stadtplanung beobachtet und analysiert. Häufig werden aber auch konkrete städtebauliche Vorstellungen oder Defizite von Einzelnen bzw. Initiativen/Verbänden/Vereinen und Parteien an die Stadtplanung herangetragen. Aus der Bewertung der einzelnen Anforderungen und ihrer Auswirkungen werden in Beachtung einer Vielzahl administrativer, fachlicher und rechtlicher Regelungen Ziele, Maßnahmen und Handlungsprogramme definiert, die nach einem umfangreichen öffentlichen, fachlichen und politischen Beteiligungsprozess zur Beschlussfassung durch die politischen Entscheidungsträger vorbereitet werden.

Wichtig bei der Entscheidung über die zukünftige städtebauliche Entwicklung bzw. Bodennutzung ist die Gewährleistung einer gerechten Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB). Allerdings steht der Kommune bei der Bestimmung der Planungsinhalte ins-besondere bei informellen, also bei konzeptionellen Planungen ein weites Ermessen zu. Aber auch auf der Ebene verbindlicher Planungsinstrumente, wie der Bauleitplanung, besitzt die Kommune – also die politisch Handelnden – noch einen großen Ermessensspielraum, wann und mit welchem Inhalt sie städtebauliche/planungsrechtliche Instrumente einsetzen möchte. Das Baugesetzbuch (BauGB) führt in § 1 Abs. 3 insoweit aus, dass Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) aufzustellen sind, „sobald und soweit es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es erfordert“. Eine sog. „Planpflicht“ kann nur in äußerst seltenen Fällen entstehen.

Da die Gesellschaft ständigem Wandel unterworfen ist, ist die Stadtplanung auch als ein ständiger Prozess zu beschreiben, die Anforderungen und Interessen an eine sozial gerechte Bodennutzung der gesellschaftlichen Entwicklung nachhaltig anzupassen und fortzuentwickeln.

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