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Planreife, § 33 Baugesetzbuch (BauGB)

Baugesetzbuch

Baugesetzbücher

Die Planreife gem. § 33 BauGB bezieht sich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die sog. Planreife ermöglicht, die zukünftigen Festsetzungen eines noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes auch dann schon als Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung heranzuziehen, wenn der Bebauungsplan noch nicht festgesetzt ist, also noch nicht rechtswirksam ist und das Vorhaben insoweit noch nicht zulässig wäre.

Da der noch im Entwurfsstadium befindliche Bebauungsplan hierdurch gewissermaßen in den Stand der vorgezogenen Rechtskräftigkeit erhoben wird, müssen einige formelle und inhaltliche (materielle) Voraussetzungen erfüllt sein. Aus dieser Systematik heraus ergibt sich, dass die sog. Planreife ausschließlich der Zulassung von Bauvorhaben dient, nicht aber deren Versagung bzw. Ablehnung.

Zu den Anwendungsvoraussetzungen gehört, dass
  • die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes (2. Phase der Bürgerbeteiligung) durchgeführt wurde.
  • mit großer Sicherheit feststeht, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
  • der Antragsteller die zukünftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt.
  • die Erschließung gesichert ist.Vor dem Hintergrund meist komplexer und damit zeitlich langwieriger Bebauungsplanverfahren, besitzt das Instrument der Planreife gerade bei größeren Investitionsprojekten mit eng kalkulierten Zeitabläufen eine große Bedeutung.

Aufgrund der weitreichenden Bedeutung wird das Vorliegen der Planreifevoraussetzungen durch das Bezirksamt förmlich beschlossen. Die gewissermaßen „vorzeitige Festsetzung“ erfodert analog dem üblichen Festsetzungsverfahren für einen Bebauungsplan in Berlin darüber hinaus auch eine Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Seitens der BVV ist diese Aufgabe jedoch an den zuständigen Fachausschuss für Stadtentwicklung delegiert, der bzgl. der Planreieferklärung die Aufgaben der BVV wahrnimmt. Wenn die Zustimmungen bzw. Bestätigungen der politischen Gremien vorliegen kann von der ausführenden Verwaltung der Genehmigungsbescheid erteilt werden. LINK

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