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Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB)

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Städtebaulich ist jede Fläche im Gebiet einer Gemeinde einer planungsrechtlichen Zulässigkeitskategorie zugeordnet. Es wird dabei rechtssystematisch zwischen drei Bereichen unterschieden, welche die planungsrechtliche Grundlage für jedes Bauvorhaben darstellen. Im Einzelnen sind dieses neben dem hier beschriebenen Innenbereich gem. § 34 BauGB, der § 30 BauGB (Bebauungsplan ) und der § 35 BauGB (Außenbereich ).

Der § 34 BauGB stellt die Genehmigungsnorm für alle Flächen dar, für die kein Bebauungsplan festgesetzt ist und die nicht im sog. Außenbereich gem. § 35 BauGB liegen. Die Abgrenzung der nicht beplanten Innenbereichsflächen gem. § 34 BauGB von den Außenbereichsflächen ist häufig sehr kompliziert und mit gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden. Der Innen- oder Außenbereichseinschätzung kommt deshalb eine so entscheidedende Bedeutung zu, weil der Außenbereich – anders als der Innenbereich – im Regelfall kein Bauland ist.

Von einer Innenbereichsfläche wird planerisch dann gesprochen, wenn das Grundstück oder die zu bebauende Fläche „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ liegt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um einen Ortsteil i. S. der organisatorischen bzw. liegenschaftsrechtlichen Gliederung der Gemeinde handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Es muss sich bei einem unbebauten Grundstück gewissermaßen um eine „Baulücke“ handeln, bei der die vorhandene Bebauung sich als prägendes Element darstellt und nicht die Freifläche. Ist die unbebaute Fläche hingegen aber so groß, dass sie das städtebauliche Erscheinungsbild dominiert und die vorhandene Bebauung lediglich einen untergeordneten Eindruck vermittelt, dann handelt es sich um einen Außenbereich ohne Baulandqualität. LINK

Da im unbeplanten Innenbereich im Gegensatz zum Bebauungsplan keine verbindlichen Planfestsetzungen existieren, muss der Maßstab der zulässigen Bebauung aus der „Eigenart der näheren Umgebung“ ermittelt werden. Bei einheitlich bebauten Siedlungen ist die Ermittlung der Umgebungstypik recht einfach und eindeutig durchführbar. Schwierig wird Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung jedoch in sehr heterogen und verschiedenartig bebauten Bereichen.

Für die Bestimmung der maßstabsgebenden Umgebungseigenart werden insbesondere folgende Kriterien untersucht:
  • Welche Nutzungen prägen die Umgebung bzw. sind in dieser vorhanden?
  • Wieviel Geschosse weist die umgebende Bebauung auf bzw. wie hoch sind die Gebäude?
  • Wo sind die umgebenden Gebäude auf den Gundstücken errichtet (vordere, rückwärtige Bebauung), gibt es Baufluchten?
  • Welcher Gebäudekubus (Grund- und Geschossfläche, Gebäudelänge und -tiefe) bestimmt die Umgebung?
  • Sind die baulichen Anlagen in offener oder geschlossener Bauweise errichtet?
    Der aus dieser Prüfung ermittelte städtebauliche Rahmen bestimmt dann die im Innenbereich zulässige Bebauung.

Beispiel 1:

Ein Gebiet ist nur mit zweigeschossigen Wohngebäuden entlang der Straße bebaut. In den Baulücken sind dann nur zweigeschossige Wohngebäude zulässig. Die Gebäude müssen zur Einhaltung der Bauflucht folglich auch entlang der Straße errichtet werden und können nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich gebaut werden.

Beispiel 2:

Ein Gebiet ist mit ein- bis viergeschossigen Gebäuden im vorderen und rückwärtigen Grundstücksbereich bebaut. Die Gebäude werden durch kleinere Einzelhandels- und Handwerksbetriebe sowie Wohnungen genutzt. Die Spanne der zulässigen Baukörper und Nutzungen reicht dann von ein- bis viergeschossigen Gebäuden im vorderen und rückwärtigen Grundstücksbereich mit kleineren Einzelhandels-, Handwerksbetrieben und Wohnnutzungen.

Beispiel 3:

Ein Gebiet ist mit kleineren ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden und in die Gebäude integrierten Läden, die der Nahversorgung dienen, bebaut. In einer Baulücke soll ein großflächiger Lebensmittelmarkt errichtet werden. Da großflächige Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsbetriebe bisher die Eigenart der näheren Umgebung noch nicht prägen bzw. überhaupt noch nicht vorhanden sind, ist ein derartiger Markt gem. § 34 BauGB unzulässig und es müsste für die Zulässigkeit ein Bebauungsplan aufgestellt werden.