Städtebauliche Erhaltungsverordnungen

Ziel der Verordnungen ist es, die Erhaltungsgebiete aufgrund ihrer städtebaulichen Eigenart zu sichern, behutsam weiterzuentwickeln und an heutige Nutzungserfordernisse anzupassen.
Die städtebauliche Eigenart ergibt sich sowohl aus der Stadtgestalt als auch aus dem Ortsbild.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Um das Ziel einer behutsamen Stadterneuerung zu verwirklichen und schützenswerte städtebauliche Strukturen zu erhalten, hat der Gesetzgeber den Städten und Gemeinden rechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Ziele an die Hand gegeben. So besteht die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für alle im Erhaltungsgebiet beabsichtigten baulichen Maßnahmen – egal ob es sich hierbei um kleine oder große, baugenehmigungsfreie oder –pflichtige Maßnahmen handelt.

Rückbau baulicher Anlagen

Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf die vollständige Beseitigung, sondern auch auf den Teilabbruch einer baulichen Anlage wie beispielsweise den Rückbau eines Gebäudes, um ein Stockwerk oder den Abriss eines Nebengebäudes.

Änderung baulicher Anlagen

Der Genehmigungsvorbehalt umfasst sowohl Maßnahmen an der äußeren als auch der inneren Bausubstanz. Bei Maßnahmen an der Außenhülle kann es sich beispielsweise um den Austausch von Fenstern und Türen, die Veränderung von Schaufensterfronten und Werbeanlagen, die Farbe des Fassadenanstrichs, die Unterteilung der Fenster oder das Material der Dächer handeln.

Nutzungsänderung baulicher Anlagen

Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich auf nutzungsstrukturelle Änderungen, welche städtebauliche Folgen – sozialer oder wirtschaftlicher Art – nach sich ziehen wie z.B. die Umwidmung städtebaulich bedeutsamer Gebäude in Vergnügungsstätten oder die Umwandlung von Wohnraum in Büroräume.

Errichtung baulicher Anlagen

Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich sowohl auf die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage als auch die Wiederherstellung einer Anlage in früherer oder veränderter Form im Sinne der Rekonstruktion. Bauausführungen sollen so erfolgen, dass die städtebauliche Eigenart nicht beeinträchtigt wird, wie es beispielsweise durch die Verwendung gebietsfremder Gestaltungselemente erfolgen kann.

Städtebauliche Erhaltungsverordnungen in Spandau