Stadtplanung Allgemein

Plan Landesentwicklung

Raumordnung und Landesplanung in Berlin und Brandenburg

Die Bundesländer Berlin und Brandenburg betreiben aufgrund einer Vielzahl von räumlichen, infrastrukturellen, landschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen eine gemeinsame Landesentwicklungsplanung. Institutionell wird diese Aufgabe durch eine gemeinsame Behörde wahrgenommen, die „Gemeinsame Landesplanungsabteilung“ mit Hauptsitz in Potsdam.

Die gesetzliche Grundlage für die gemeinsame Zusammenarbeit bildet der Landesplanungsvertrag, der die Funktion eines Landesplanungsgesetzes zwischen Berlin und Brandenburg übernimmt. Planerische Kernelemente des Landesplanungsvertrages sind die Artikel 7 und 8, in der mit dem Landesentwicklungsprogramm (Art. 7; LEPro) und dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (Art. 8; LEP B-B) die rechtlichen Voraussetzungen zur Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Raumordung definiert werden. Der Landesentwicklungsplan kann für sachliche und räumliche Teilbereiche des gemeinsamen Planungsraumes gegliedert werden. Als sachlicher und räumlicher Teilplan gilt z. B. der „Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung – LEP FS“.

Darüber hinaus sollen „Kommunale Nachbarschaftsforen“ die Kooperationskultur zwischen Berlin und seinen Nachbarn verbessern und fortentwickeln.

Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungsplan

Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) wirkt gegenüber dem Landesentwicklungsplan rahmengebend und benennt insbesondere die Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Bundesländer von Bedeutung sind.

Auf der Grundlage des LEPro konkretisiert der Landesentwicklungsplan (LEP B-B) als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung in textlicher und zeichnerischer Form mit einer jeweiligen Begründung. Der LEP B-B trifft Festlegungen
  • zu übergeordneten Infrastrukturen (Verkehr, Ver- und Entsorgung), zur zentralörtlichen Gliederung – also welche Funktion ein Ort für sein jeweiliges Umland erfüllt -.
  • zum potenziellen Siedlungsraum und zum erhaltenden Freiraum.
  • zu schutzwürdigen Bereichen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen.
  • zu Entwicklungszentren und besonderen Fördergebieten.
    Die Festlegungen des LEP B-B sind von den nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von den Fachplanungen zu berücksichtigen. Für die kommunale Bauleitplanung legt § 1 BauGB fest, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen sind.

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Regionalplanung

Im Bundesland Brandenburg – wie auch in anderen Flächenbundesländern – besteht eine weitere Planungsebene zwischen der Landesplanung und der kommunalen Bauleitplanung, die Regionalplanung. Unter Beachtung der Vorgaben der Landesplanung soll die Regionalplanung räumlich konkretere überörtliche und überfachliche Festlegungen treffen, ohne in die differenzierten örtlichen Entscheidungskompetenzen der Städte und Gemeinden einzugreifen.

Die Aufgabe der Regionalplanung wird in Brandenburg durch die „Regionalen Planungsgesellschaften“ wahrgenommen, die die Regionalpläne aufstellen und fortschreiben. Die „Regionalen Planungsgesellschaften“ setzen sich aus den Mitgliedern der Kreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Region zusammen und bilden die sog. Regionalversammlung als beschließendes Organ.

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Kommunales Nachbarschaftsforum

Zur verbesserten Abstimmung in allen planerischen Fragen zwischen Berlin und seinen Umlandgemeinden wurden die sog. „Kommunalnen Nachbarschaftsforen“ mit vier Teilräumen eingerichtet. Der Bezirk Spandau nimmt an dem Kommunalen Nachbarschaftsforum „AG West“ teil.

Weitere ergänzende Informationen über die planerische Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg erhalten Sie auch auf der Internetseite der Landesplanung Berlin-Brandenburg

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