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Baugenehmigung (§ 64 BauO Bln)

Broschüre Bauordnung.jpeg

Broschuere Bauordnung

Dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen nur Sonderbauten i. S. des § 2 Abs. 4 BauO Bln. Als Sonderbauten gelten z. B. bauliche Anlagen wie Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 800m² Brutto-Grundfläche, Versammlungsstätten mit einer Kapazität von mehr als 200 Personen aber auch Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen. Der Grund für die Durchführung eines formellen Baugenehmigungsverfahrens sind das besondere Gefahrenpotenzial oder die spezifischen Anforderungen einiger Bautypen.

Geprüft werden im Baugenehmigungsverfahren umfassend die bauordnungsrechtliche und die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie alle anderen maßgebenden öffentlichen – rechtlichen Vorschriften, wenn das Fachrecht dieses vorsieht. Soweit die Prüfung öffentlich-rechtlicher Belange aufgrund mangelnder fachrechtlicher Ermächtigung von der Bauaufsichtbehörde nicht durchgeführt wird, obliegt die Verantwortung über die Einhaltung dieser Regelungen dem Bauherrn selbst.

  1. Der Prüfvorgang der Bauaufsichtbehörde läuft dann nach folgendem Muster ab:
  2. Vollständigkeitsprüfung innerhalb von zwei Wochen einschließlich der Bestätigung der Vollständigkeit oder einer entsprechenden Nachforderung.
  3. Stellungnahmeersuchen an diejenigen Behörden und Dienststellen deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Beteiligung die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht festgestellt werden kann.
  4. Abgabe der Stellungnahme der beteiligten Behörden und Dienststellen. Ggf. Nachforderung von Unterlagen durch die Behörden und Dienststellen, soweit es für die Beurteilung des Bauantrages aus fachrechtlicher Sicht notwendig ist. Dann Unterbrechung der Stellungmahmefrist bis zum Vorliegen der prüffähigen Unterlagen.
  5. Entscheidung der Bauaufsichtbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem fristgebundenen Zugang der fachbehördlichen Stellungnahmen und der Vorlage der erforderlichen Nachweise und Erklärungen.

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